Nicht-unterrichtendes Personal
Zum nicht-unterrichtenden Personal in Schulen der obligatorischen Stufe und der Sekundarstufe II zählen u.a. Mitarbeitende administrativer und technischer Richtung (Schulsekretärinnen und -sekretäre, Mitarbeitende im Hausdienst, Bibliothekarinnen und Bibliothekare, IT-Verantwortliche etc). Für die nichtpädagogischen Mitarbeitenden gilt die Schulgesetzgebung nicht. Es gelten in der Regel die gleichen Bestimmungen wie für andere der Aufgabe nach vergleichbare Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung. Hierarchisch sind sie oft in die Schulorganisation eingegliedert und unterstehen der Schulleitung.
Fachpersonal im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung
Im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung sind nachstehende Fachpersonen tätig:
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Fachfrau Betreuung und Fachmann Betreuung mit Fachrichtung Kinderbetreuung
Die Ausbildungsdauer zur Fachfrau Betreuung / zum Fachmann Kinderbetreuung erfolgt im Rahmen der beruflichen Grundbildung auf der Sekundarstufe II und dauert drei Jahre. Abgeschlossen wird mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und dem geschützten Titel Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreuung EFZ. In einzelnen Kantonen der Deutschschweiz werden neu auch Kindererzieherinnen und Kindererzieher auf der Tertiärstufe an höheren Fachschulen ausgebildet. In der Westschweiz ist ein Studium auf Stufe höhere Fachschule schon seit längerem Standard. Diese Ausbildungen werden mit dem Titel dipl. Kindererzieherin / Kindererzieher (HF) abgeschlossen.
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Krippenleiterin und -leiter
Krippenleiterinnen oder Krippenleiter führen eine Kindertagesstätte, sie organisieren und leiten den Betrieb administrativ und wirtschaftlich und sind für das pädagogische Konzept und das Führen des Personals zuständig. Je nach Anbieterinstitution dauert die berufsbegleitende Ausbildung zwei bis zweieinhalb Jahre. Es gibt keine eidgenössisch anerkannte Ausbildung. Es gelten die Richtlinien der Ausbildungsanbieter. Die Diplome können vom Verband Kindertagesstätten der Schweiz (KiTaS) anerkannt werden.
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Tagesfamilien
Tagesfamilien betreuen Kinder aus anderen Familien während des Tages bei sich zu Hause. Eine regelmässige Betreuung unterliegt der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO). Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit sind in der Regel eigene Kinder sowie der Besuch eines Einführungskurses, den die regionalen Tagesfamilienorganisationen oder andere Institutionen anbieten.
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Spielgruppenleiterin und -leiter
Spielgruppenleiterinnen und -leiter organisieren und leiten Gruppen von Kleinkindern, die sich regelmässig treffen. Es gibt keine eidgenössisch reglementiere Ausbildung. Es gelten die Ausbildungskriterien der Interessengemeinschaft Spielgruppen Schweiz (IG Spielgruppen Schweiz) oder des Verbands Ausbildungsstätten für Spielgruppenleiterinnen und Spielgruppenleiter Schweiz (VASS). IG Spielgruppen Schweiz und VASS sowie weitere Anbieter bieten Aus- und Weiterbildungsangebote an. Es können spezifische Zertifikate erlangt werden.
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im dualen System der Berufsbildung
Im dualen System der beruflichen Bildung ist für die berufliche Qualifizierung der Lernenden unterschiedliches Personal zuständig: Lehrkräfte in den Berufsfachschulen, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen.
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben sind für die praktische Ausbildung der Lernenden zuständig. Sie führen die Lernenden in den Betriebs-, Berufs- und Arbeitsalltag ein. Sie betreuen die Lernenden bei der Arbeit und beurteilen sie regelmässig. Berufsbildner/innen sind Personalverantwortliche gegenüber den Lernenden. Die Ausbildungen werden von diversen Institutionen angeboten. Federführend sind die Kantone mit eigenen oder mit anerkannten Bildungsgängen, einige wenige Institutionen verfügen über eine eidgenössische Anerkennung. Es gibt zwei verschiedene Angebote, die beide für die angestrebte Funktion qualifizieren:
- Kurs für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (40 Kursstunden). Der Besuch des Kurses wird mit einem Kursausweis bestätigt.
- Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (3 ECTS). Der Bildungsgang wird mit einem Qualifikationsverfahren abgeschlossen und mit einem Diplom bestätigt.
Zulassungsbedingungen:
- Ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, auf dem Gebiet auf dem sie bilden
- Zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten bilden Lernende in einem betrieblichen oder betriebsähnlichen Umfeld aus. Die Ausbildung erfolgt in Gruppen und umfasst neben dem Üben von Fertigkeiten, das Erlernen von praktischen Handlungsabläufen und das Vermitteln praktischer Berufskenntnisse. Die Berufsbildner/innen in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten beurteilen die Lernenden regelmässig.
Die Berufsbildungsverordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der Diplome sowie die Qualität der Ausbildung und Abschlüsse. Die Berufsbildungsverordnung enthält Mindestanforderungen betreffend die Bildungsinhalte, Ausbildungsumfang und Zulassungsvoraussetzungen. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkennt nur Bildungsgänge, die den Vorgaben der Berufsbildungsverordnung entsprechen. Die Ausbildungsdiplome sind eidgenössisch anerkannt. Der Bildungsgang ist berufsqualifizierend und auf die Bildungssituation zugeschnitten.
Die Ausbildung dauert je nach Anstellungsgrad verschieden lange. Personen mit einem Anstellungsgrad von bis zu 50% absolvieren eine Ausbildung von 10 ECTS, Personen mit einem Anstellungsgrad von 50% bis 100% eine Ausbildung von 20 ECTS. Die Ausbildung umfasst neben berufspädagogischen auch fachdidaktische Aspekte. Der Bildungsgang wird berufsbegleitend absolviert.
Zulassungsbedingungen:
- Ein Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem Gebiet in dem sie unterrichten
- Zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet
Referenzen
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption