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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Verwaltung und Steuerung auf nationaler und interkantonaler Ebene

Switzerland

2.Aufbau und Steuerung

2.6Verwaltung und Steuerung auf nationaler und interkantonaler Ebene

Last update: 19 February 2024

Das schweizerische Bildungswesen ist dezentral organisiert. Die Hauptverantwortung für die Bildung liegt bei den Kantonen. Sie sind für das Bildungswesen zuständig, soweit die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 61 ff BV) nicht den Bund oder den Bund und die Kantone gemeinsam als für zuständig erklärt.

  • Im obligatorischen Bildungsbereich (Primarstufe inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe und Sekundarstufe I) sind die Kantone mit ihren Gemeinden für Regelung und Vollzug zuständig.
  • Im nachobligatorischen Bildungsbereich (Sekundarstufe II und Tertiärbereich) liegt die Regelungszuständigkeit sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund. Die Vollzugshoheit liegt – mit Ausnahme der Hochschulen des Bundes – bei den Kantonen.
  • Die Berufsbildung (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) wird durch den Bund geregelt. Auch hier sind die Kantone zuständig für den Vollzug.

In Fragen, welche eine gemeinsame Lösung erfordern, koordinieren sich die Kantone untereinander. Für bestimmte Bereiche statuiert die Bundesverfassung eine Koordinationspflicht der Kantone (z.B. Koordination der Kantone im obligatorischen Bildungsbereich, Zusammenarbeit und Kooperation von Bund und Kantonen im Hochschulbereich).

 

Verwaltung und Steuerung auf nationaler Ebene

Obligatorischer Bildungsbereich



Nicht der Bund, sondern die Kantone mit ihren Gemeinden sind für die Regelung und den Vollzug des obligatorischen Bildungsbereichs (Primarstufe inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe und Sekundarstufe I) zuständig.

Es wird auf die Verwaltung auf kantonaler und kommunaler Ebene verwiesen.

 

Nachobligatorischer Bildungsbereich

Sekundarbereich: Sekundarstufe II

Auf der Sekundarstufe II, die in allgemeinbildende und berufsbildende Ausbildungsgänge unterteilt wird, liegt die Regelungszuständigkeit sowohl bei den Kantonen wie auch beim Bund.

 

Tertiärbereich

Auf der Tertiärstufe, die in einen Hochschulbereich und in einen Bereich höhere Berufsbildung unterteilt wird, sind sowohl die Kantone wie auch der Bund rechtsetzend tätig.

 

Hochschulbereich


Bund und Kantone sorgen gemäss dem Hochschulartikel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 63a BV) gemeinsam für die Koordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulbereich. Zum Hochschulbereich gehören dabei gleichermassen die universitären Hochschulen, die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen.

Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurden drei Erlasse geschaffen:

- Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im Schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

- Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

- Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV)

Mit der Zusammenarbeitsvereinbarung wurden die gemeinsamen Organe geschaffen, nämlich die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK), die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) und der Schweizerische Akkreditierungsrat. Jede Hochschule und jede Hochschulinstitution des Bundes und der Kantone verfügt weiterhin über eine eigene Gesetzesgrundlage des jeweiligen Trägergemeinwesens.

Die SHK ist das oberste hochschulpolitische Organ von Bund und Kantonen. Ihre Mitglieder kümmern sich um die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. Behandelt werden Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die SHK tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat. Der Hochschulrat kann u.a. Vorschriften erlassen über die Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel, die Durchlässigkeit und die Mobilität sowie über die Anerkennung von Abschlüssen. Für die gesamtschweizerische Anerkennung der Abschlüsse an Pädagogischen Hochschulen (Lehrdiplome sowie Diplome im pädagogisch-therapeutischen Bereich) bleibt die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig. Dasselbe gilt auch für Lehrdiplome und Diplome im pädagogisch-therapeutischen Bereich, welche an Universitäten und Fachhochschulen verliehen werden. Die Grundlage bildet die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung).

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) vertritt die Interessen der Hochschulen. Innerhalb der Rektorenkonferenz gibt es je eine Kammer für die universitären Hochschulen, die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen. Diese erfüllen hochschultypen-spezifische Aufgaben.

Der Schweizerische Akkreditierungsrat als Expertengremium sorgt dafür, dass alle Schweizer Hochschulen nach einem einheitlichen Verfahren akkreditiert werden. Mit der institutionellen Akkreditierung erhalten die Hochschulen das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». Private Anbieter müssen dieselbe Akkreditierung durchlaufen, wenn sie die gesamtschweizerisch geschützte Bezeichnung führen wollen.

 

Universitäre Hochschulen

Im Hochschulbereich führt und betreibt der Bund die zwei Eidgenössischen Technischen Hochschulen und besitzt die Kompetenz zu deren Regelung (Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz]).

Der ETH-Rat ist das vom Bundesrat gewählte strategische Führungs- und Aufsichtsorgan des ETH-Bereichs. Er vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes und trägt die Verantwortung für die Umsetzung der stategischen Ziele des Bundesrates sowie für die Vierjahresstrategie und die Zuteilung der Bundesmittel an die Institutionen.

Die operative Führung liegt bei den beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen.

Die 10 kantonalen Universitäten liegen in der Regelungskompetenz der einzelnen Standortkantone. 
Es wird auf die Verwaltung auf kantonaler und kommunaler Ebene verwiesen.



Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen

Bund und Kantone steuern die Fachhochschulen gemeinsam gemäss ihrer Zuständigkeit. Die Fachhochschulen fallen in die Regelungskompetenz des Bundes. Die Kantone sind zuständig für den Vollzug und die Aufsicht. Die Pädagogischen Hochschulen liegen in der Regelungskompetenz der Kantone und unterstehen kantonalen und interkantonalen Regelungen. Träger der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen sind die Kantone oder Gruppen von Kantonen.

 

Bereich höhere Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung umfasst den nichthochschulischen Bereich der Tertiärstufe. Die höhere Berufsbildung wird durch das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) geregelt. Sie wird verbundpartnerschaftlich vom Bund, den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt gesteuert. Die Organisationen der Arbeitswelt definieren die Bildungsinhalte. Die Kantone sind verantwortlich für die Umsetzung der Berufsbildung auf Basis der Bundesgesetzgebung.

 

Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen

Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

Die Vorbereitungskurse für die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen werden von kantonalen Bildungsinstitutionen, Bildungszentren, von Berufsverbänden oder privaten Bildungsanbietern durchgeführt. Sie sind staatlich nicht reglementiert und unterstehen keiner staatlichen Aufsicht.

 

Höhere Fachschulen

Das SBFI ist die zuständige Behörde für die Anerkennung von Bildungsgängen. Die Kantone üben die Aufsicht über die Bildungsgänge höherer Fachschulen aus.

Die Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren sind in der Verordnung des WBF über die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) geregelt.

 

 

Verwaltung und Steuerung auf interkantonaler Ebene

Aufgrund der kantonalen Souveränität im Bildungsbereich sowie der Vielfältigkeit der Zuständigkeitsebenen besteht ein hoher Bedarf an Koordination im schweizerischen Bildungssystem. Die Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der 26 Kantonsregierungen bilden dafür eine politische Behörde auf nationaler Ebene, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).

Die EDK wurde 1897 gegründet, um die gemeinsamen Interessen der Kantone insbesondere auch gegenüber dem Bund zu bündeln. Die EDK handelt subsidiär und erfüllt nur Aufgaben, die von den Kantonen nicht wahrgenommen werden können. Die EDK vertritt die Kantone gegenüber dem Bund in den Bereichen Bildung, Kultur, Sport und Jugendförderung und beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen. Die EDK ist zudem Verhandlungspartnerin des Bundes für jene Bildungsbereiche, in denen der Bund und die Kantone die Verantwortung teilen. Die EDK vertritt weiter die Interessen der Kantone bei Bildungs- und Kulturfragen im Ausland.

Die Zusammenarbeit der EDK basiert auf mehreren rechtsverbindlichen Staatsverträgen, bezeichnet als „Interkantonale Vereinbarungen" oder als „Konkordate". Die Staatsverträge sind für die beitretenden Kantone verbindlich. Das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Schulkonkordat) ist ein mittelbar rechtsetzender sowie rechtsgeschäftlicher Staatsvertrag, der die Kantone generell zur Zusammenarbeit im Bildungs- und Kulturbereich verpflichtet. Die Konkordatskantone wurden ermächtigt, ihre Schulgesetzgebungen in den Bereichen Schuleintrittsalter, Dauer der Schulpflicht, Anzahl Schulwochen pro Jahr, Beginn des Schuljahres sowie Dauer der Ausbildung bis zur gymnasialen Matur anzugleichen. Das Schulkonkordat ermächtigt ferner die EDK zum formellen Erlass von Empfehlungen an die Kantone. Diese Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich, enthalten jedoch einen hohen Harmonisierungs- und Koordinationseffekt. Andere Instrumente sind Erklärungen, Richtlinien und Rahmenlehrpläne.

Das Schulkonkordat wurde ab Anfang der 1990er Jahre ergänzt durch interkantonale Vereinbarungen (Konkordate) zur Diplomanerkennung sowie zu Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen, um die gesamtschweizerische Mobilität zu gewährleisten:

  • Die EDK kann auf Basis der Diplomanerkennungsvereinbarung (Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen) kantonale Bildungs- und Berufsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich gesamtschweizerisch anerkennen und für die Anerkennung Mindestnormen festlegen.
  • Mit den von der EDK seit 1991 abgeschlossenen Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen wird der gleichberechtigte Zugang zu Bildungsinstitutionen (insbesondere im Tertiärbereich) in der ganzen Schweiz ermöglicht. Mit den Vereinbarungen wird auch der Lastenausgleich zwischen den Kantonen geregelt.

Die im Schulkonkordat festgelegten strukturellen Eckwerte des Schuleintrittsalters und der Dauer der Schulpflicht wurden mit der am 1. August 2009 in Kraft getretenen Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) aktualisiert.

In einer am 1.1.2011 in Kraft gesetzten Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik legen die Kantone die gemeinsamen Rahmenbedingungen für den Bereich der Sonderpädagogik fest.

Mit der am 1.3.2013 in Kraft gesetzten Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen werden Grundsätze und Mindeststandards für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen festgelegt.

Mit der am 1.1.2015 in Kraft gesetzten Interkantonalen Vereinbarung über den Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) wird die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich geregelt.