Finanzierung
Familienergänzende Betreuungsangebote
Die Nutzung von familienergänzenden Betreuungsangeboten ist für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig. Kindertagesstätten und Tagesfamilien werden in erster Linie über die Elternbeiträge finanziert, die öffentliche Hand und in einigen Westschweizer Kantonen auch die Arbeitgeber beteiligen sich an der Finanzierung. So beteiligt sich eine Mehrheit der Kantone finanziell an der familienergänzenden Betreuung. In den restlichen Kantonen liegt die Kompetenz für eine allfällige Mitfinanzierung bei den Gemeinden. Die konkrete Ausgestaltung der finanziellen Beteiligung variiert je nach Kanton oder Gemeinde: Kantone und Gemeinden können wiederkehrende oder einmalige Pauschalbeiträge an die Kindertagesstätten entrichten. Oder sie erbringen ihre Beiträge in Abhängigkeit der existierenden Betreuungsverhältnisse. Die Auszahlung wird mit den Kindertagesstätten abgerechnet (Objektsubventionierung). Unter der selteneren Subjektfinanzierung werden Finanzierungsmodelle verstanden, bei denen die finanziellen Beiträge direkt an die Eltern entrichtet werden, z.B. in Form von Betreuungsgutscheinen.
Durch das Bundesgesetz über die Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung (in Kraft seit dem 1.2.2003) ist ein vom Bund befristetes Impulsprogramm geschaffen worden, das die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern soll. Beitragsberechtigt sind Kindertagesstätten, Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien, schulergänzende öffentliche Betreuungsangebote wie Tagesschulen, Kinderhorte oder Mittagstische sowie Projekte mit Innovationscharakter im Bereich der Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Weiter werden Kantone finanziell unterstützt, die ihrerseits die Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung erhöhen und das Angebot so für die Eltern vergünstigen. Schliesslich können auch Projekte finanziert werden, die auf eine bessere Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern abzielen.
Zwischen 2003 und 2019 hat der Bund CHF 373,4 (€ 342,6) Millonen ausbezahlt und so die Schaffung von rund 60 100 neuen Betreuungsplätzen unterstützt. Das Parlament hat das Impulsprogramm bis zum 31.1.2023 verlängert und dafür einen neuen Verpflichtungskredit von CHF 124,5 (€ 114,2) Millionen bewilligt.
Obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) und Sekundarstufe II
Die Bundesverfassung (Art. 62 BV) garantiert, dass der Besuch der öffentlichen obligatorischen Schule unentgeltlich ist. Die Kantone mit ihren Gemeinden müssen die Finanzierung der öffentlichen obligatorischen Schule inkl. obligatorischem Kindergarten übernehmen. Der Besuch des öffentlichen freiwilligen Kindergartens ist ebenfalls kostenlos.
Die Schulen der Sekundarstufe II werden fast ausschliesslich von den Kantonen mit ihren Gemeinden finanziert. Die Kantone sind mehrheitlich die Träger der Schulen. Der Kanton entscheidet darüber, ob der Schulbesuch kostenlos ist oder ob ein Schulgeld erhoben wird.
Gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) tragen Bund, Kantone und Wirtschaft zur Finanzierung der Berufsbildung bei. Die Kantone übernehmen den grössten Teil der Finanzierung. Der Bund beteiligt sich mittels Pauschalbeiträgen an die Kantone, die u.a. für Berufsfachschulen, überbetriebliche Kurse, allgemeinbildender Unterricht in der Berufsmaturitätsausbildung oder für Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung eingesetzt werden. Die Kantone entscheiden über die Verteilung der Mittel. Die Wirtschaft beteiligt sich an der beruflichen Grundbildung, indem Betriebe Lernende ausbilden oder Organisationen der Arbeitswelt (OdA) Grundlagenarbeiten leisten oder überbetriebliche Kurse durchführen. Der Besuch der Berufsfachschulen ist für die Lernenden unentgeltlich. Die Schweizer Wirtschaft hat gemäss einer Studie im Jahr 2016 gut CHF 5 (€ 4,6) Milliarden in die Ausbildung von Lernenden investiert. Die Lernenden wiederum haben im gleichen Zeitraum produktive Leistungen von fast CHF 5,6 (€ 5,1) Milliarden erwirtschaftet.
Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen
Interkantonale Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen gewähren Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten Zugang zu Bildungsinstitutionen in der ganzen Schweiz und regeln den Lastenausgleich zwischen den Kantonen.
Diese Vereinbarungen funktionieren nach folgenden Grundprinzipien:
- Freizügigkeit: Der Standortkanton einer Ausbildungsstätte bietet die Ausbildungsgänge den Schülerinnen und Schülern aus anderen Kantonen zu denselben Bedingungen an wie den eigenen Kantonsangehörigen.
- Finanzierung: Die Herkunftskantone der Schülerinnen und Schüler bezahlen dem Standortkanton der Ausbildungsstätte zum Zwecke des Lastenausgleichs einen konkret festgelegten Betrag.
Für die obligatorische Schule und die Sekundarstufe II gibt es folgende gesamtschweizerischen Vereinbarungen:
Sekundarstufe I und II
- Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
Sekundarstufe II (Berufsbildung)
- Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung BFSV)
Jeder Kanton entscheidet über den Beitritt zu einer interkantonalen Vereinbarung. Neben diesen gesamtschweizerischen Vereinbarungen gibt es auch regionale Schulabkommen, die den Lastenausgleich regeln.
Finanzielle Autonomie und Kontrolle
Familienergänzende Kinderbetreuung
Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung zählen nicht zum öffentlichen Schulsystem. Reglementierungen und Finanzierung variieren je nach Kanton und/oder Gemeinde. Private Einrichtungen verfügen selber über den Einsatz ihrer Mittel. Die öffentliche Hand kann mit öffentlichen oder subventionierten Einrichtungen Leistungsvereinbarungen treffen. Dabei hat bspw. die Behörde das Budget oder Elterntarife zu genehmigen und die Einrichtungen haben Rechenschaft über ihre Finanzen abzulegen.
Obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) und Sekundarstufe II
Auf kantonaler Ebene befassen sich die Kantonsregierungen sowie die Kantonsparlamente (bspw. durch die Gesetzgebung oder Beschlussfassung von Finanzplänen) mit der Bildungsfinanzierung. Auf der kommunalen Ebene erstellt die kommunale Exekutive die mehrjährige Sach- und Finanzplanung für die Schulen der obligatorischen Schule und des Kindergartens. Je nach kantonaler Regelung kann die lokale Schulbehörde sich mit Budgetfragen (Vorbereitung des Budgets, Verwaltung der Kredite) befassen oder die Schulen selber erhalten im Rahmen der Schulentwicklung und einer erhöhten Autonomie Befugnisse in finanziellen Belangen. Auf der Sekundarstufe II schliesst der Kanton mit den Schulen oft eine Leistungsvereinbarung über die zu erbringenden Leistungen und bewilligt ein Globalbudget. Die Schulleitung/Schuldirektion ist verantwortlich für die Umsetzung der Leistungsvereinbarung und die Einhaltung des Budgets. Sie setzt die Mittel ein und hat regelmässig Rechenschaft abzulegen.
Gebühren innerhalb der öffentlichen Bildung
Familienergänzende Betreuungsangebote
Die Nutzung von familienergänzenden Betreuungsangeboten ist kostenpflichtig. In der Mehrheit der Kantone bestehen Vorgaben zu den Elterntarifen. Ziel ist dabei, dass die Betreuungsangebote für alle Erziehungsberechtigten erschwinglich sind. Die Tarife können auf kantonaler oder kommunaler Ebene festgelegt werden. Grundsätzlich gelten die Tarife für subventionierte oder für öffentliche Kindertagesstätten. Die Tarife sind nach dem Einkommen der Erziehungsberechtigten abgestuft.
Obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) und Sekundarstufe II
Der Besuch der öffentlichen obligatorischen Schule (Primar- und Sekundarstufe I) ist kostenlos.
Die Kantone legen fest, ob Schülerinnen und Schüler für den Besuch einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II ein Schulgeld zahlen müssen oder ob der Besuch einer öffentlichen Schule unentgeltlich ist. Soweit Kantone Schulgelder verlangen liegen diese im Rahmen von rund CHF 400 bis CHF 800 pro Jahr. In der Regel müssen Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in einem anderen Kanton besuchen, Schulgeld bezahlen. Die Kantone können auch Vereinbarungen für einen ausserkantonalen Schulbesuch abschliessen und damit ausserkantonale Schülerinnen und Schüler vom Schulgeld befreien.
Der Unterricht an Berufsfachschulen ist gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) unentgeltlich. Lernende haben für den Besuch einer Berufsfachschule in einem anderen Kanton ein Schulgeld zu entrichten. Da je nach Lehrberuf mangels Angeboten ein Besuch der Berufsfachschule ausserhalb des Wohnkantons notwendig ist, gewährt die Berufsfachschulvereinbarung Lernenden einen gleichberechtigten Zugang (kein Schulgeld für ausserkantonale Lernende aus Kantonen, die der Vereinbarung beigetreten sind) und regelt den Lastenausgleich zwischen den Kantonen. Lernende der beruflichen Grundbildung erhalten für ihre Arbeit, die sie im Lehrbetrieb leisten einen Lernendenlohn. Der Lernendenlohn ist im Lehrvertrag zu regeln. Über die Höhe bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Für viele Berufe liegen jedoch Richtlinien der Berufsverbände vor.
Finanzielle Hilfen für die Familien von Lernenden
Allgemein gibt es folgende Instrumente der staatlichen Unterstützung der Familien für ihre Kinder:
- Familienzulagen
Gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) haben alle Arbeitnehmenden, Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen und Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen. Dabei werden in allen Kantonen mindestens eine Zulage von CHF 200 (€ 183) für Kinder bis 16 Jahren und eine Ausbildungszulage von CHF 250 (€ 229) für Kinder von 16 bis 25 Jahren pro Kind und Monat ausgerichtet. Die Kantone können höhere Familienzulagen vorsehen.
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Steuerliche Abzüge
Erziehungsberechtigte können für ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder, sofern diese sich noch in der beruflichen Erstausbildung befinden und unterstützungsbedürftig sind, einen steuerlichen Abzug pro Kind geltend machen. Auf Bundesebene beträgt dieser pauschal CHF 6500 (€ 5963). Auf kantonaler Ebene variieren Höhe und Bedingungen.
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Ergänzungsleistungen für Familien
Auf politischer Ebene werden Diskussionen über die Einführung und Ausgestaltung von Ergänzungsleistungen für Familien geführt. Dabei werden Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien als wirksames Mittel zur Reduzierung von Familienarmut betrachtet. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat diesbezüglich Empfehlungen herausgegeben. Diese Empfehlungen unterstützen bereits laufende oder geplante kantonale Familienergänzungs-Leistungen.
Familienergänzende Betreuungsangebote
In öffentlichen und in subventionierten privaten Kindertagesstätten sind die Elterntarife nach dem Einkommen der Erziehungsberechtigten abgestuft. Die öffentliche Hand kann Betreuungsbeiträge an die Kindertagesstätte entrichten oder Beiträge direkt an die Erziehungsberechtigten in Abhängigkeit ihres Einkommens abgeben oder auch in der Form von Betreuungsgutscheinen. Alle Kantone kennen steuerliche Abzüge für die Kinderbetreuungskosten. Die maximale Höhe dieser Abzüge variiert je nach Kanton.
Obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) und Sekundarstufe II
Der Besuch der öffentlichen obligatorischen Schule (Primar- und Sekundarstufe I) ist unentgeltlich. Lehrmittel werden in der Regel unentgeltlich zur Verfügung gestellt. In bestimmten Fächern (bspw. Werken/Textiles Gestalten) können gewisse Beiträge erhoben werden. Je nach Kanton wird das Schulmaterial (u.a. Hefte, Schreibutensilien etc.) durch die öffentliche Hand zur Verfügung gestellt oder geht teilweise zulasten der Erziehungsberechtigten. Die Beiträge der Erziehungsberechtigten beschränken sich somit auf die Finanzierung bestimmter Materialien sowie auf allfällige Kosten für Mahlzeiten und Ausgaben für ausserschulische Aktivitäten (z.B. Exkursionen). Die Nutzung von Betreuungsangeboten ausserhalb des Unterrichts (u.a. Mittagstisch, Auffangzeiten vor und nach dem Unterricht) ist in der Regel kostenpflichtig. Der Schulweg gehört in den Verantwortungsbereich der Eltern. Die öffentliche Hand (Kanton/Gemeinde) übernimmt die Transportkosten, wenn der Schulweg zu lang und/oder zu gefährlich ist und die Kinder deshalb transportiert werden müssen. Übernommen werden die Kosten bis zur nächstgelegenen öffentlichen Schule der betreffenden Schulart. Finanzielle Beihilfen in Form von Stipendien und Darlehen betreffen praktisch ausschliesslich den postobligatorischen Bereich.
Auf der Sekundarstufe II gehen Schulmaterial, Lehrmittel, Transportkosten sowie Kosten für spezielle Anlässe zu Lasten der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten. In der beruflichen Grundbildung können die Lehrbetriebe Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Reisespesen oder für Schulmaterial übernehmen und dies im Lehrvertrag festhalten. Schülerinnen und Schüler können Ausbildungsbeihilfen beantragen.
Finanzielle Hilfe für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf und/oder deren Familien
Die von der Bundesverfassung (BV) garantierte Unentgeltlichkeit der obligatorischen Schule gilt auch für Kinder mit besonderem Bildungsbedarf. Zudem gelten die allgemeinen Instrumente der staatlichen Unterstützung der Familien für ihre Kinder (siehe oben).
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden insbesondere die Zuständigkeiten für das Behindertenwesen neu strukturiert und deren Finanzierung geklärt. Seit 2008 tragen die Kantone die gesamte fachliche, rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf (0-20 Jahre) sowie für die sonderpädagogischen Massnahmen. Ein wesentlicher Teil der sonderpädagogischen Massnahmen war bis zu diesem Zeitpunkt von der Invalidenversicherung (IV) mitfinanziert worden. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat für die Aufgabenerfüllung der Kantone im Rahmen der NFA eine Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) erarbeitet. Die Kantone sorgen für die Organisation der Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können. Für Verpflegung und Betreuung in Tagesstrukturen oder für eine stationäre Unterbringung der Kinder kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden.
Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Die IVSE regelt die Situation von Personen, die ausserhalb ihres Kantons besondere Pflege oder institutionelle Betreuung in Anspruch nehmen müssen. Zuständig für die Koordination ist die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK).
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) können gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beansprucht werden, wenn ein körperlicher oder geistiger Gesundheitszustand vorliegt, der durch Geburt, Krankheit oder Unfall verursacht wurde und voraussichtlich zu Erwerbsunfähigkeit führt. Die IV übernimmt für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II sowie für Lernende der beruflichen Grundbildung die Zusatzkosten, die ihnen aufgrund ihrer Invalidität entstehen. Der Bund beteiligt sich so über die IV an Kosten, die z.B. Unterkunft, Transport, Mahlzeiten oder Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder für persönliche Werkzeuge und Berufskleider betreffen. An Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer Invalidität auf besondere Pflege und Aufsicht angewiesen sind, können besondere Beiträge (Hilflosenentschädigung) entrichtet werden.
Finanzielle Hilfen für Schülerinnen und Schüler
Da die öffentliche obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) unentgeltlich ist und die öffentliche Hand Lehrmittel und Schulmaterial sowie zwingend notwendige Transportkosten zum Schulort übernimmt oder sich zumindest daran beteiligt, betreffen Ausbildungsbeihilfen (Stipendien, Darlehen) fast ausschliesslich die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe (weniger als 1% der Stipendiengesamtsumme geht an Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schule). Grundsätzlich ist die Ausbildungsfinanzierung im nachobligatorischen Bereich Sache der Erziehungsberechtigten und der Auszubildenden selber. Kann eine Ausbildung aus eigenen Mitteln auch mit Unterstützung der Erziehungsberechtigten nicht vollständig finanziert werden, können Ausbildungsbeihilfen beantragt werden. Unterstützt werden in der Regel nur Ausbildungen, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen. Die Bemessung der Beiträge und die Kriterien für den Erhalt von Ausbildungsbeiträgen erfolgen auf Basis der kantonalen Stipendiengesetze. Um die kantonalen Stipendiengesetzgebungen zu harmonisieren, hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) geschaffen. Das Konkordat legt Mindeststandards und Grundsätze für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen fest. Das Stipendien-Konkordat ist seit dem 1. März 2013 in Kraft.
2018 vergaben die Kantone CHF 364 (€ 333,9) Millionen für Ausbildungsbeiträge. Davon wurden 95 % in Form von Stipendien und 5 % in Form von Darlehen ausbezahlt. Im Unterschied zu Stipendien müssen Darlehen nach Ende der Ausbildung zurückbezahlt werden. Der Anteil der Stipendienbezüger an allen Personen in einer nachobligatorischen Ausbildung betrug 7,5 %. 2018 waren 61 % aller Bezüger und -bezügerinnen von Stipendien Schülerinnen und Schüler und Lernende der Sekundarstufe II. 53 % der ausgerichteten Mittel wurden im Bereich der Sekundarstufe II ausbezahlt. Der durchschnittliche jährliche Stipendienbetrag auf Sekundarstufe II betrug CHF 6503 (€ 5966) (BFS 2019). Da die Ausbildungsbeihilfen im Kompetenzbereich der Kantone liegen, kann es je nach Kanton Unterschiede geben.
Private Bildungseinrichtungen
Familienergänzende Betreuungsangebote
Private nicht subventionierte Kindertagesstätten legen ihre Tarife selber fest. Es gibt wenige Tarifvorgaben der Kantone/Gemeinden, die für private Kindertagesstätten Geltung haben. In der Regel muss der volle Preis bezahlt werden. Es kann jedoch ein einkommensabhängiges Zahlungssystem zur Anwendung kommen.
Obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) und Sekundarstufe II
Die Regelung (u.a. Bewilligung, Aufsicht) und eine allfällige Unterstützung von Privatschulen liegen im Kompetenzbereich der Kantone. Kantone können Privatschulen mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder Beiträge an das Schulgeld ausrichten. Die Beiträge an Privatschulen können an bestimmte Bedingungen geknüpft sein (z.B. Tätigkeit im Interesse des Kantons, Entlastung der öffentlichen Schule, öffentliches Bedürfnis, Einhaltung von Qualitätsvorgaben, grosse Nachfrage). Privatschulen, die im staatlichen Auftrag Ausbildungsgänge anbieten und so z.B. Lücken im öffentlichen Schulsystem schliessen, erhalten deutlich höhere Leistungen der öffentlichen Hand bis hin zu einer Deckung der Kosten. Besuchen Kinder eine Privatschule, so muss die Gemeinde/der Kanton, auch wenn die Kinder den gleichen Weg zurücklegen wie für eine öffentliche Schule, die Transportkosten nicht vergüten. Je nach kantonaler Schulgesetzgebung können Schülerinnen und Schüler, die die obligatorische Schulzeit an Privatschulen absolvieren, Leistungen der Schuldienste einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen beanspruchen (z.B. schulgesundheitliche Dienste, Logopädie). Die Privatschulen legen das Schulgeld für ihre Schule fest.