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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Fördermassnahmen für Lernende in der Hochschulbildung
Switzerland

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12.Pädagogische Förderung und Beratung

12.5Fördermassnahmen für Lernende in der Hochschulbildung

Last update: 14 December 2023

Definition der Zielgruppe

Die Schweizerische Bundesverfassung untersagt jegliche Diskriminierung, die auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung beruht. Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG) konkretisiert für den Bereich der Aus- und Weiterbildung, dass eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen insbesondere dann vorliegt, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder wenn die Dauer und die Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Anforderungen von Lernenden mit Behinderung nicht angepasst sind. Daraus ergibt sich, dass für Menschen mit Behinderungen Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen (Nachteilsausgleich) bei Prüfungen der Aus- und Weiterbildung vorzusehen sind.

Obwohl der Nachteilsausgleich am häufigsten bei Personen mit Sinnes- oder Körperbehinderungen verlangt wird, betrifft er auch Personen mit Legasthenie, Dyskalkulie, hochfunktionalem Autismus (Asperger-Syndrom) oder Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Ein aktuelles Gutachten einer fachkundigen Instanz ist notwendig, um das Recht auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs festzulegen.

In den letzten Jahren wurden schon im Kindergarten bzw. den ersten zwei Jahren der achtjährigen Primarstufe der obligatorischen Schule sowie auf der Sekundarstufe II die Bemühungen intensiviert, Lernende mit Migrationshintergrund zu fördern. So werden z.B. Stützkurse in der Unterrichtssprache angeboten oder die Schülerinnen, Schüler und deren Eltern durch gezielte Ansprache über die schulischen Angebote und Voraussetzungen für den Schulerfolg informiert. Ziel ist es, dass möglichst viele Jugendliche mit Migrationshintergrund mindestens einen Abschluss auf der Sekundarstufe II erwerben und damit potenziell in die Lage versetzt werden, eine weiterführende Ausbildung auf der Tertiärstufe in Angriff zu nehmen.

Migrantinnen und Migranten mit einer Aufenthaltsbewilligung können ein Studium an einer Hochschule aufnehmen, sofern sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) sieht eine Ausdehnung des Bezügerkreises von Stipendien und Darlehen auf Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) vor.

Informationen über Unterstützungsmassnahmen für Studierende aus einkommensschwachen Familien können den Ausführungen zur Finanzierung des tertiären Bereichs entnommen werden.

 

Spezifische Unterstützungsmassnahmen

Im Bereich der Hochschulbildung gibt es auf nationaler Ebene keine detaillierten Vorschriften zum benachteiligungsfreien Zugang für Menschen mit Behinderung. Die einzelnen Hochschulen verpflichten sich in der Regel in ihrem Leitbild oder auch mit einem spezifischen „Disability Statement“ zur baulich-technischen und digitalen Zugänglichkeit bei der Infrastruktur und zur flexiblen Anpassung der Lehr-, Lern- und Arbeitsbedingungen an die individuellen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung. Die meisten Hochschulen führen Beratungsstellen deren Aufgabe der benachteiligungsfreie Zugang für Menschen mit Behinderung ist. Der Dachverband der Behinderten-Selbsthilfeorganisationen (AGILE) hat Empfehlungen entwickelt, wie der Zugang für Menschen mit Behinderung zu Schweizer Hochschulen verbessert werden kann.

Nachteilsausgleiche werden bei den Prüfungen der Hochschulen sowie der höheren Berufsbildung gewährt, solange das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Voraussetzungen, Inhalt und Umfang des Ausgleichs werden dabei jeweils individuell abgeklärt.

Der Nachteilsausgleich kann verschiedene Massnahmen beinhalten wie z.B.

  • Verlängerung der Zeitdauer, um eine Prüfung zu absolvieren
  • Begleitung durch eine Drittperson, z.B. Gebärden-Dolmetscher bei mündlichen Examen bei Hörbehinderung
  • individuelle Pausengestaltung
  • mündliches statt schriftliches Examen und umgekehrt
  • zur Verfügung stellen von spezifischen Arbeitsinstrumenten (Computer, Tonbandgerät, usw.)
  • Anpassung der Prüfungsmedien oder der Form von Examen

 

 

Referenzen

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Bundesgesetz über die Beseitigung von Nachteilen für Menschen mit Behinderungen

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen