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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Switzerland

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.5Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Last update: 14 December 2023

Die Beschäftigungsbedingungen für Dozierende an den verschiedenen Hochschultypen werden in spezifischen Gesetzen und Bestimmungen geregelt: 

  • Die kantonalen Hochschulgesetze sowie entsprechende kantonale Bestimmungen regeln die Anforderungen an die Dozierenden der kantonalen universitären Hochschulen.
  • Die kantonalen Fachhochschulgesetze regeln die Beschäftigungsbedingungen für die Dozierenden von Fachhochschulen.
  • Die Anerkennungsreglemente im Bereich der Lehrdiplome regeln die Qualifikation der Dozierenden und Praxislehrpersonen im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
  • Das Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) gehört zu den Bundesangestellten. Die Arbeitsverhältnisse richten sich nach dem Bundespersonalgesetz und dem Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) sowie entsprechende Bestimmungen.
  • Das Personal des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) und der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) gehört ebenfalls zu den Bundesangestellten. Die Arbeitsverhältnisse werden durch das Bundespersonalgesetz, die EHB- bzw. EHSM-Verordnung sowie entsprechende Personalbestimmungen geregelt.

     

Bedarfsplanung

Es gibt keine Bedarfsplanung auf nationaler Ebene. Jede Hochschule nimmt ihre Bedarfsplanung in der Regel selber wahr, teilweise im Rahmen der Dachorganisation der Schweizerischen Hochschulen (swissuniversities). Dabei stehen ihnen verschiedene Hilfsmittel wie z.B. Statistiken und Indikatoren zu den Studierenden und dem Lehrpersonal an Schweizer Hochschulen des Bundesamtes für Statistik (BFS) zur Verfügung.

 

Zugang zum Beruf

Offene Stellen werden in der Regel in der Tagespresse und einschlägigen Stellenbörsen öffentlich ausgeschrieben. Das Anstellungsverfahren erfolgt je nach Hochschultyp und Institution sowie Funktion und Tätigkeit der Dozierenden und Hochschulmitarbeitenden unterschiedlich und wird von verschiedenen Organen bzw. Personenkreisen wahrgenommen (z.B. Professuren durch Berufungsverfahren der zuständigen Gremien der jeweiligen Hochschulen, Assistenzprofessuren auf Antrag der Fakultät, Personalentscheidungen durch Institutionsleitung).

 

Beruflicher Status

Angestellte an Hochschulen sind öffentlich-rechtliche, teilweise privatrechtlich Angestellte der Kantone, oder Angestellte des Bundes im Falle der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) und der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM). Die Anstellung ist je nach Dozierendengruppe unbefristet oder befristet. Auf der Hochschulebene gibt es verschiedene Gruppierungen von Lehrtätigen, wobei die Bezeichnungen, Funktionen und Arbeitsbedingungen je nach Hochschultyp und Institution verschieden sein können. An den universitären Hochschulen werden bspw. in der Regel folgende Kategorien von Dozierenden unterschieden:

  • Professorinnen/Professoren: Ordinariate, Extraordinariate, Assistenzprofessur (mit oder ohne Tenure Track)
  • übrige Dozierende: Privatdozierende, Gastdozierende, Lehrbeauftragte
  • Oberassistierende, Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende

 

Gehalt

Die Grundlage für die Besoldung von Dozierenden an Hochschulen ist in der Regel eine kantonale Besoldungsverordnung. Für Dozierende an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) und der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) gelten die Bestimmungen des Bundes. Der Lohn ist abhängig vom Funktionsbereich und von der Lohnklasse. Professorinnen und Professoren werden höher eingestuft als die übrigen Dozierenden. Leitungs- und Führungsaufgaben werden mehrheitlich zusätzlich entgolten. Eine leistungsabhängige Besoldung ist bislang nur wenig verbreitet.

 

Arbeitszeit und Urlaub

Neben der Lehre (Unterricht) gehören Forschung, Beratung sowie die Lehre in der Weiterbildung zum Leistungsauftrag von Dozierenden. Die vorgeschriebenen Pflichtpensen in der Lehre variieren je nach Ausbildungsinstitution:

Die Arbeitszeit von Dozierenden an universitären Hochschulen richtet sich – mit Ausnahme der vom Bund geführten Hochschulen – nach kantonalen Bestimmungen. In der Regel beträgt die Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche. Je nach Funktion werden für Dozierende wöchentliche Lehrverpflichtungen vorgeschrieben. Bei Zusatzfunktionen (z.B. Leitungsaufgaben) kann eine Entlastung bei der Lehrtätigkeit gegeben werden. 
Die Arbeitszeiten der Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen werden mehrheitlich in Jahresarbeitszeiten festgelegt. Die jährliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 1'900 Stunden. Durchschnittlich 29 Wochen eines Studienjahres sind Unterrichtswochen, 18 Wochen sind unterrichtsfreie Arbeitswochen und vier bis acht Wochen sind Ferienwochen. Teilzeitarbeit an Hochschulen ist stark verbreitet.

Dozierende an Hochschulen haben je nach Institution und Alter vier bis acht Wochen Ferien. Je nach Institution erhalten Dozierende ab einem gewissen Alter eine (in der Regel ab dem 50. Altersjahr) oder zwei (ab dem 60. Altersjahr) zusätzliche Wochen Ferien. Den Dozierenden wird, unter bestimmten Bedingungen, die Möglichkeit zu einem Sabbatical bzw. einem Freisemester gewährt, einem unterrichtsfreien Zeitraum, der für Forschung, persönliche Weiterbildung oder Praxiserfahrungen genutzt werden kann.

 

Beruflicher Aufstieg und Mobilität

Eine akademische Karriere führt in der Regel über ein Doktorat und eine Habilitation (zunehmend auch über ein Postdoc) zu einer Professur. Eine Beförderung bzw. eine Berufung ist abhängig von den erbrachten Leistungen und den offenen Stellen. Ein Anspruch auf eine Beförderung besteht nicht.

Die Förderung des akademischen Nachwuchses ist eine zentrale Aufgabe der Hochschulen.

Die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen (swissuniversities) setzt sich für optimale Rahmenbedingungen ein und unterstützt die Hochschulen. Sie koordiniert mit projektgebundenen Beiträgen geförderten Programme, um Projekte durchzuführen, die es erlauben, spezifische Profile des Nachwuchses an universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen anzustossen.

Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) fördert die Karrieren des wissenschaftlichen Nachwuchses mit verschiedenen Stipendien- und Beitragsprogrammen. Diese stehen teilweise auch Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Ausland offen, allenfalls unter gewissen Voraussetzungen:

  • Das Programm Eccellenza richtet sich an hoch qualifizierte junge Forschende, die eine permanente Professur anstreben.
  • Das Programm Ambizione richtet sich an junge qualifizierte Forscherinnen und Forscher auf fortgeschrittenem Postdoc-Niveau, die gerne ein selbstständig geplantes Projekt an einer schweizerischen Hochschule durchführen, verwalten und leiten möchten
  • PRIMA Beiträge richten sich an hervorragende Forscherinnen, die ein hohes Potential für eine Professur aufweisen.
  • Verschiedene Mobilitätsstipendien des SNF ermöglichen jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einen Forschungsaufenthalt im Ausland, wo sie ihre Kenntnisse vertiefen und ihr wissenschaftliches Profil verbessern können. Doc.Mobility-Stipendien richten sich an Doktorierende, Early Postdoc.Mobility-Stipendien richten sich an Postdocs am Anfang der Karriere und Postdoc.Mobility-Stipendien an fortgeschrittene Postdocs. 

  • Der SNF unterstützt auch Doktorierende mit dem Exzellenz-Instrument Doc.CH. Es richtet sich an vielversprechende Forschende, die eine Dissertation zu einem selbstgewählten Thema im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften verfassen möchten.
  • Mit Practice-to-Science Beiträgen werden Expertinnen und Experten mit mehrjähriger Praxiserfahrung unterstützt, die eine Assistenzprofessur an einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule anstreben. 

Weitere Förderinstrumente:

  • Die Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende gewährt Exzellenz-Stipendien für ausländische Studierende mit einem ersten akademischen Abschluss.
  • Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation gewährt jedes Jahr finanzielle Zuschüsse für „Cotutelles de thèse“-Projekte, die auf einem Kooperationsvertrag zwischen einer Schweizer Universität und einer Partneruniversität in Europa basieren.
  • Der European Research Council fördert mit den ERC Starting Grants herausragende Nachwuchsforschende, welche ein eigenes Forschungsteam aufstellen oder festigen möchten, um innerhalb Europa unabhängige Forschung zu betreiben.

 

Pensionierung

Für den Übertritt der Dozierenden in den Ruhestand gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für alle Arbeitnehmenden: Frauen gehen in der Schweiz mit 64, Männer mit 65 Jahren in den Ruhestand. Je nach Hochschule kann das Rücktrittsalter bei triftigen Gründen um zwei bis fünf Jahre hinausgeschoben werden. Vorzeitige Pensionierungen sind – mit entsprechenden Einbussen bei der Rente – möglich. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.