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Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

Switzerland

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

Last update: 14 December 2023

Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Vorschulstufe, Primarstufe (einschliesslich Kindergarten oder Eingangsstufe), Sekundarstufe I und Sekundarstufe II allgemeinbildende Schulen (gymnasiale Maturitätsschulen, Fachmittelschulen) sowie des sonderpädagogischen Personals erfolgt mehrheitlich an Pädagogischen Hochschulen.

Das Diplomanerkennungsrecht der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der Diplome und die Kontrolle der Qualität der Ausbildung und der Abschlüsse. Die Anerkennungsreglemente enthalten Mindestanforderungen namentlich betreffend Ausbildungsziele und -inhalte, Studienumfang, Zulassungsvoraussetzungen sowie Qualifikation der Dozierenden und der Praxislehrkräfte.

Die Studiengänge der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sind berufsqualifizierend und führen zu einem Lehrdiplom und zu einem akademischen Abschluss - je nach Schulstufe, auf der unterrichtet werden soll, zu einem Bachelor (BA) oder einem Master (MA). Die Lehrdiplome sind schweizerisch anerkannt:

  • Lehrperson für die Vorschulstufe und/oder die Primarstufe (mindestens BA)
  • Lehrperson für die Sekundarstufe I (mindestens MA)
  • Lehrperson für Maturitätsschulen auf der Sekundarstufe II (Schulen, die auf eine gymnasiale Maturität, einen Fachmittelschulausweis, eine Fachmaturität hinführen) (mindestens MA plus einjährige Ausbildung zum Lehrdiplom)
  • Ausbildungen im Bereich der Sonderpädagogik: Vertiefungsrichtungen Heilpädagogische Früherziehung und Schulische Heilpädagogik (Aufbaustudium auf Masterstufe)
  • Ausbildungen in der Logopädie und der Psychomotoriktherapie (mindestens BA)

Die Ausbildung der Lehrkräfte für berufsbildende Schulen der Sekundarstufe II und für die höheren Fachschulen auf der Tertiärstufe erfolgt am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) sowie an weiteren Institutionen auf Hochschulstufe wie Pädagogische Hochschulen.



Die Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der Lehrdiplome sowie die Qualität der Ausbildung und der Abschlüsse im Bereich Berufsbildung. Die Verordnung enthält Mindestanforderungen betreffend Bildungsinhalte, Studienumfang und Zulassungsvoraussetzungen. Die Studiengänge sind berufsqualifizierend und auf die jeweilige Bildungssituation zugeschnitten. Die Lehrdiplome sind eidgenössisch anerkannt:

  • Lehrpersonen für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen
  • Lehrpersonen für berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen
  • Lehrpersonen für die Fächer der Berufsmaturität
  • Lehrpersonen an höheren Fachschulen

Die Beschäftigungsbedingungen vom Berufseintritt bis zur Pensionierung der Lehrpersonen (Anstellungsbedingungen, Besoldung, usw.) werden durch kantonale Gesetze und Bestimmungen geregelt. Dies gilt auch für die Dozierenden an den Hochschulen - mit Ausnahme der Hochschulen, für die der Bund zuständig ist. Lehrpersonen und Dozenten sind öffentlich-rechtlich, teilweise auch privatrechtlich Angestellte des Gemeinwesens. Der Beamtenstatus ist zugunsten eines vertraglich geregelten Dienstverhältnisses abgeschafft worden.

Die Kantone schreiben in Schulgesetzen und kantonalen Bestimmungen die Pflicht und oft auch das Recht zur Weiterbildung von Lehrpersonen fest. Für Lehrpersonen an berufsbildenden Schulen ist die Weiterbildung in der Berufsbildungsverordnung geregelt und obligatorisch. Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrpersonen werden von Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen angeboten. Für Dozierende an Hochschulen bieten Hochschulen oder Dienstleistungszentren spezifische Weiterbildungs- und Beratungsangebote im Bereich der Hochschuldidaktik an.

Die Ausbildung von Personen, die Bildungsveranstaltungen für Erwachsene durchführen, ist mit Ausnahme der Angebote an Hochschulen und höheren Fachschulen nicht staatlich reglementiert.