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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Berufliche Weiterentwicklung der Lehrkräfte im Schulbildungsbereich

Switzerland

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.3Berufliche Weiterentwicklung der Lehrkräfte im Schulbildungsbereich

Last update: 14 December 2023

Organisatorische Aspekte

Die Kantone schreiben in kantonalen Bestimmungen und im Berufsauftrag mehrheitlich die Pflicht und auch das Recht zur Weiterbildung fest. Die vorgeschriebene Dauer variiert je nach Kanton; teilweise wird die Weiterbildung mit einem Prozentsatz der Jahresarbeitszeit (z.B. 5%) konkretisiert. Bestimmte Weiterbildungsveranstaltungen können für obligatorisch erklärt werden. In der Regel hat die Weiterbildung in der unterrichtsfreien Zeit zu erfolgen. Die Weiterbildung wird hauptsächlich durch die Kantone, aber auch durch die Gemeinden finanziert. Es kann auch schulinterne Weiterbildung durchgeführt werden.

Die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Weiterbildung von Lehrpersonen definieren Weiterbildung als Teil des Berufsauftrags von Lehrpersonen. Gleichzeitig soll die Weiterbildung auch eine bewusste Gestaltung der persönlichen Berufslaufbahn ermöglichen. Die Berufsbildungsverordnung definiert für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II berufliche Schulen die Weiterbildung als Teil der Qualitätsentwicklung, welche jeder Bildungsanbieter selber sicherstellen muss.

Neben den Pädagogischen Hochschulen bieten auch andere Hochschulen, kantonale Weiterbildungsstellen sowie private Institutionen Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrpersonen an:

  • Zum Leistungsauftrag der Pädagogischen Hochschulen und des eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) gehört das Anbieten von Weiterbildungsveranstaltungen; dabei variiert das Angebot und reicht von Veranstaltungen, die nur wenige Stunden dauern, bis zu mehrsemestrigen, berufsbegleitenden Studiengängen. Je nach Veranstaltung kann mit einem Master of Advanced Studies (MAS), einem Diploma of Advanced Studies (DAS), einem Certificate of Advanced Studies (CAS) oder einer Kursbestätigung abgeschlossen werden. So werden bspw. angeboten Bildung und Erziehung 4- bis 8-jähriger Kinder (CAS), Bilingualer Unterricht (CAS, Integrative Förderung (CAS), Interkulturelle Sprachdidaktik (CAS) oder Sexualpädagogik (CAS, DAS, MAS).
Zusatz- und Weiterbildungen für den Lehrberuf können gesamtschweizerisch durch die EDK anerkannt werden. Diese Zusatzausbildungen qualifizieren Lehrpersonen für anspruchsvolle Funktionen in der Schule (bspw. Führungsaufgaben oder Tätigkeiten in der Schulentwicklung). Bis jetzt hat die EDK Profile für die Zusatzausbildungen für Ausbildende im Bereich Medienpädagogik/ICT, für Fachlehrerinnen/Fachlehrer Berufswahlunterricht sowie für die Zusatzausbildung Schulleitung erlassen. Die Lehrpersonen Sekundarstufe II berufsbildenden Schulen und für höhere Fachschulen profitieren u.a. von den Angeboten des EHB.
  • Für die Lehrpersonen an Maturitätsschulen und von Lehrpersonen für Fächer an der Berufsmaturität stellen die Pädagogischen Hochschulen die wichtigsten Weiterbildungsinstitutionen dar.

 

Anreize für die Beteiligung von Lehrkräften an beruflichen Weiterbildungsangeboten

Die grosse Mehrheit der Kantone sieht eine Weiterbildungspflicht der Lehrpersonen vor. Darüberhinaus kann eine Weiterbildung neue Berufsperspektiven eröffnen, indem z.B. ein neues Fach oder auf einer anderen Schulstufe unterrichtet werden kann oder neue Aufgaben übernommen werden können (Schulleitung, Begabungsförderung, ICT, Berufswahl, etc.).

Ein Teil der Weiterbildungsangebote dient den Lehrpersonen auch dazu, aktuelle Herausforderungen im Unterricht besser zu meistern (Umgang mit Heterogenität, Teamarbeit, etc.) oder die eigenen Möglichkeiten und Ressourcen besser einschätzen und einsetzen zu können (Burnout-Prävention, Konfliktmanagement, Karrieregestaltung etc.)

Der Besuch von Weiterbildungskursen kann lohnwirksam sein, wenn die Weiterbildung zu neuen Aufgaben oder zu einer neuen Funktion führt.