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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Leitungspersonal im Elementar- und Schulbildungsbereich
Switzerland

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10.Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal

10.1Leitungspersonal im Elementar- und Schulbildungsbereich

Last update: 14 December 2023

Einstellungsvoraussetzungen

Zuständig für die Anstellung der Schulleitung auf Primar- und Sekundarstufe I ist meist die lokale, auf der Sekundarstufe II die kantonale Behörde. Neu zu besetzende Stellen für eine Schulleitung werden öffentlich ausgeschrieben.

Die Schulleitenden müssen in der Regel über ein Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe und über einige Jahre Berufserfahrung verfügen. Im Zuge der Einsetzung von Schulleitungen sind Zusatzausbildungen für Schulleitende entwickelt worden. Diese Schulleitungsausbildungen können von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gesamtschweizerisch anerkannt werden. Absolventinnen und Absolventen eines anerkannten Ausbildungsgangs erhalten ein Zertifikat „Schulleiterin (EDK) / Schulleiter (EDK)“. Die Anstellung als Schulleiterin / Schulleiter wird zunehmend von einer solchen Zusatzausbildung abhängig gemacht.

 

Beschäftigungsbedingungen

Die Beschäftigungsbedingungen vom Berufseintritt bis zur Pensionierung werden durch kantonale Gesetze und Bestimmungen geregelt. Schulleitende namentlich in der obligatorischen Schule haben neben ihrer Führungsfunktion meist auch eine Unterrichtsverpflichtung. Diese Schulleitenden erhalten in der Regel eine Unterrichtsentlastung und können in eine höhere Besoldungsklasse als Lehrpersonen eingereiht werden. Bezüglich Status, Arbeitszeit, Mobilität, Entlassung und Pensionierung gelten im Prinzip die gleichen Bedingungen wie für Lehrpersonen. Einige wenige Kantone haben für Schulleitende auf der Sekundarstufe II eine Amtszeitbeschränkung festgelegt.