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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Verwaltung auf kantonaler und kommunaler Ebene

Switzerland

2.Aufbau und Steuerung

2.7Verwaltung auf kantonaler und kommunaler Ebene

Last update: 19 February 2024

Das schweizerische Bildungswesen ist dezentral organisiert. Die Hauptverantwortung für die Bildung liegt bei den Kantonen. Sie sind für das Bildungswesen zuständig, soweit die Bundesverfassung (Art. 61 ff BV) nicht den Bund oder den Bund und die Kantone gemeinsam als für zuständig erklärt.

  • Im obligatorischen Bildungsbereich (Primarstufe inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe und Sekundarstufe I) sind die Kantone mit ihren Gemeinden für Regelung und Vollzug zuständig.
  • Im nachobligatorischen Bildungsbereich (Sekundarstufe II und Tertiärbereich) liegt die Regelungszuständigkeit sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund. Die Vollzugshoheit liegt – mit Ausnahme der Hochschulen des Bundes – bei den Kantonen.
  • Die Berufsbildung (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) wird durch den Bund geregelt. Auch hier sind die Kantone zuständig für den Vollzug.

In Fragen, welche eine gemeinsame Lösung erfordern, koordinieren sich die Kantone untereinander. Für bestimmte Bereiche statuiert die Bundesverfassung eine Koordinationspflicht der Kantone (z.B. Koordination der Kantone im obligatorischen Bildungsbereich, Zusammenarbeit und Kooperation von Bund und Kantonen im Hochschulbereich).

 

Verwaltung und Steuerung auf kantonaler Ebene

Jeder Kanton verfügt über eigene Rechtsvorschriften für den Bereich der Bildung. Im Wesentlichen beruht das kantonale Bildungsrecht der 26 Kantone auf den gleichen Grundlagen und ist auf dieselben Ziele ausgerichtet.

Im Bildungsbereich kommt dem Kantonsparlament grundsätzlich die gleiche Stellung zu wie bei jedem anderen Bereich. Durch die Gesetzgebung, Beschlussfassung von Regierungsrichtlinien, Leistungsaufträgen, Finanzplänen, Budgets usw. nimmt das Kantonsparlament Einfluss auf das Bildungswesen.
Die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen obliegt der Kantonsregierung. Diese trifft die grundsätzlichen Entscheide und vertritt die Schule als Gesamtinstitution. Die Regierung verfügt über ein Vollzugsverordnungsrecht und fasst Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen.

Alle Aufgaben im Bereich Bildung werden von den kantonalen Erziehungs- bzw. Bildungsdepartementen wahrgenommen. Einzig in den Kantonen Freiburg und Zug ist für den Bereich Berufsbildung die kantonale Volkswirtschaftsdirektion zuständig.
In jedem Kanton leitet jeweils ein Mitglied der Kantonsregierung das Departement bzw. die Direktion für Erziehung bzw. Bildung. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Erziehungs- oder Bildungsdepartements ist von Amtes wegen Mitglied der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), einer nationalen Behörde, die in den Bereichen Bildung, Kultur, Sport und Jugendförderung koordinierend tätig ist. Das kantonale Erziehungs- bzw. Bildungsdepartement leitet, koordiniert und beaufsichtigt das Bildungswesen im Kanton.

Die kantonalen Erziehungs- bzw. Bildungsdepartemente sind oft nach Bildungsstufen in Abteilungen oder Dienststellen (Volksschulamt, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Amt für Hochschulen, Dienststelle Volksschulbildung, Dienststelle Gymnasialbildung usw.) gegliedert. Die einzelnen Ämter oder Dienststellen sind zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch die Gesetze nicht anderen Organen übertragen sind. Sie nehmen Aufgaben in den Bereichen Schulbetrieb, Schulentwicklung, Schulaufsicht, Schulevaluation, Schulberatung und Sonderpädagogik wahr.

15 Kantone kennen auf kantonaler Ebene zusätzlich ein von der Kantonsregierung oder vom Kantonsparlament gewähltes zentrales, beratendes oder beschliessendes Gremium, das sich ausschliesslich mit Bildungs- und Schulfragen befasst. Die Bezeichnung (vorwiegend Erziehungs- oder Bildungsrat), Funktion, Befugnisse und Aufgaben dieser Gremien sind von Kanton zu Kanton verschieden.

 

Obligatorischer Bildungsbereich

Die Kantone mit ihren Gemeinden sind zuständig für den obligatorischen Bildungsbereich (Primarstufe inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe und Sekundarstufe I). Die Gemeinden sind Träger der Schulen. Für Schulen der Sekundarstufe I kann teilweise der Kanton zuständig sein.

Das kantonale Bildungsrecht regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens. Festgelegt werden Schulpflicht und Unentgeltlichkeit, Stellung und Organisation der Schulen, Bestimmungen zum Schulbetrieb wie Schuljahresbeginn, Anzahl Schulwochen pro Jahr, Wochenstundenzahlen pro Fach und Klasse, Dauer der Lektionen, Unterrichtszeit, Klassengrösse, Förderangebote, Beurteilung und Promotion, Übertrittsverfahren, sonderpädagogische Angebote, Schuldienste (z.B. schulmedizinische und schulpsychologische Dienste), Rechtstellung der Schulbeteiligten, Absenzen und Dispensationen, Sonderschulung, Bewilligung und Aufsicht von Privatschulen usw. Die Kantone sind auch für die Festlegung der Lehrpläne und der Lehrmittel zuständig. Die Kantone regeln die Anstellungsbedingungen von Lehrpersonen. Weiter werden die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden bzw. der entsprechenden Organe, die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie die Finanzierung der Schulen geregelt.

Die Kantone können verschiedene Befugnisse den Gemeinden überlassen, denen gewisse Verantwortlichkeiten und Aufgaben zufallen. Kommunale Beschlüsse bedürfen oftmals der Genehmigung durch eine kantonale Instanz und müssen sich nach den kantonalen Rahmenbedingungen richten.

Ab Ende der 1990er Jahre haben die ersten Kantone im Rahmen der Stärkung der Schulautonomie damit begonnen, für die obligatorische Schule Schulleitungen einzusetzen. Innerhalb des gesetzlichen und strategischen Rahmens nehmen die Schulen die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung vor. Die Schulen entwickeln sich so zu Schulen mit Teilautonomie, in denen die operative Führung verstärkt auf die Einzelschule verlagert wird. Die Schulleitungen sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig. Heute verfügen praktisch alle Schulen der obligatorischen Stufe über eine Schulleitung.

 

Nachobligatorischer Bildungsbereich

Auf der Sekundarstufe II wie auch auf der Tertiärstufe sind sowohl die Kantone wie der Bund teils rechtsetzend.
 

Sekundarbereich: Sekundarstufe II

Auf der Sekundarstufe II, die in allgemeinbildende und berufsbildende Ausbildungsgänge unterteilt wird, liegt die Regelungszuständigkeit sowohl bei den Kantonen wie auch beim Bund.

  • Die allgemeinbildenden Schulen umfassen die gymnasialen Maturitätsschulen und die Fachmittelschulen.

     

    Gymnasiale Maturitätsschulen

    Bund und Kantone stellen gemeinsam sicher, dass die kantonalen Maturitätsausweise gleichwertig sind und den bundesrechtlichen und interkantonalen Mindestanforderungen entsprechen. Sie haben zu diesem Zweck je eigene, aber gleichlautende Anerkennungsregelungen erlassen: die gymnasiale Maturitätsanerkennung erfolgt über die Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) bzw. über das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR).

    Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen der EDK stützen.

    Organisation und Steuerung der gymnasialen Maturitätsschulen sowie der gymnasialen Ausbildung obliegen den Kantonen und deren kantonalem Bildungsrecht.

     

    Fachmittelschulen

    Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist für die gesamtschweizerische Anerkennung der Fachmittelschulen zuständig. Die Anerkennung der Fachmittelschulen sowie ihrer Abschlüsse erfolgt, gestützt auf die Interkantonale Diplomanerkennungsvereinbarung (Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen) und das auf der Vereinbarung beruhende Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen und die entsprechenden Richtlinien. Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton erlassenes oder genehmigtes Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses sowie die Rechtsmittel enthält.

    Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmigten Lehrplan, der sich auf den Rahmenlehrplan Fachmittelschulen der EDK für Fachmittelschulen stützt. Organisation und Steuerung der Fachmittelschulen obliegen den Kantonen und deren kantonalem Bildungsrecht.

     

    Die Schweizerische Mittelschulämterkonferenz (SMAK), der die Leiterinnen und Leiter der kantonalen Mittelschulämter angehören, stellt den fachlichen Informationsaustausch zwischen den gymnasialen Maturitätsschulen und Fachmittelschulen unter den Kantonen sicher.

  • Die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, wird durch den Bund geregelt. Die berufliche Grundbildung wird verbundpartnerschaftlich vom Bund, den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt gesteuert. Die Kantone sind verantwortlich für die Umsetzung der beruflichen Grundbildung auf Basis der Bundesgesetzgebung (Vollzug des Bundesrechts). Es wird auf die Verwaltung und Steuerung auf nationaler und interkantonaler Ebene verwiesen.

 

Tertiärbereich

Auf der Tertiärstufe, die in einen Hochschulbereich und in einen Bereich höhere Berufsbildung unterteilt wird, sind sowohl die Kantone wie auch der Bund rechtsetzend tätig.

Hochschulbereich

Universitäre Hochschulen

Der Bund führt und betreibt die zwei Eidgenössischen Technischen Hochschulen und besitzt die Kompetenz zu deren Regelung. Es wird auf die Verwaltung und Steuerung auf nationaler und interkantonaler Ebene verwiesen.


Für die 10 kantonalen Universitäten sind die einzelnen Standortkantone zuständig. Diese sind Träger der Universitäten und übernehmen deren Aufsicht. Die kantonalen Universitäten sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie verfügen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen über eine weitgehende akademische, finanzielle und organisatorische Autonomie. Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig und verfügen über Lehr- und Forschungsfreiheit.

 

Der Universitätsrat ist das strategische Führungsorgan und übt die unmittelbare Aufsicht über die Universität aus. Der Universitätsrat verfügt über Rechtsetzungsbefugnisse. Er erlässt das Universitätsstatut, gesamtuniversitäre Reglemente sowie das Leitbild. Weiter genehmigt er die Mehrjahresplanung. Die operative Führung liegt bei der Universitätsleitung bzw. beim Rektorat. Je nach Universität steht dem Rektorat ein Senat zur Seite. Im Bereich der universitären Hochschulpolitik arbeitet der Bund mit den Kantonen zusammen.


 

Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen

Bund und Kantone steuern die Fachhochschulen gemeinsam gemäss ihrer Zuständigkeit. Die Fachhochschulen fallen in die Regelungskompetenz des Bundes. Die Kantone sind zuständig für den Vollzug und die Aufsicht.

Die Pädagogischen Hochschulen liegen in der Regelungskompetenz der Kantone und unterstehen kantonalen und interkantonalen Regelungen. Träger der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen sind die Kantone oder Gruppen von Kantonen.

 

Bereich höhere Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung umfasst den nichthochschulischen Bereich der Tertiärstufe. Die höhere Berufsbildung wird durch den Bund geregelt. Es wird auf die Verwaltung und Steuerung auf nationaler und interkantonaler Ebene verwiesen.

 

 

Verwaltung und Steuerung auf kommunaler Ebene

Die Kantone mit ihren Gemeinden sind zuständig für den obligatorischen Bildungsbereich (Primarstufe inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe und Sekundarstufe I). Die Gemeinden sind Träger der öffentlichen Schulen. Für Schulen der Sekundarstufe I kann teilweise der Kanton zuständig sein.

Auf der Ebene der Gemeinde sind die Verwaltungsstrukturen heterogen. Die Mitglieder der kommunalen Exekutive stehen Verwaltungseinheiten vor, die nach Sachgebieten gegliedert sind. In Städten sind diese ähnlich organisiert wie die kantonalen Verwaltungen. Hier kann ein Mitglied des Gemeinde- bzw. Stadtrats einer kommunalen Direktion für Bildung vorstehen.

 

Obligatorischer Bildungsbereich

Die strategische Steuerung und Aufsicht der Schule obliegt dem Gemeinderat. Er führt die Schule und regelt die Organisation des kommunalen Schulangebots im Bereich des obligatorischen Bildungsbereichs (Primarstufe inkl. Kindergarten oder Eingangsstufe und Sekundarstufe I).

Die Gemeinden legen, unter Berücksichtigung kantonaler Vorgaben, das kommunale Schulangebot fest, erstellen die mehrjährige Sach- und Finanzplanung und sorgen für Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Einrichtungen. Sie legen die Anzahl Klassen und Lehrerstellen fest. Sie beaufsichtigen die Erfüllung der Schulpflicht und nehmen die Einteilung der Lernenden auf die Schulhäuser und Klassen vor. Sie erlassen die Schul- und Ferienordnung, genehmigen das Leitbild, das Schulprogramm und die Stundenpläne. Sie sind Anstellungsinstanz der Lehrpersonen und der Schulleitung und beaufsichtigen deren Amtsführung.

Je nach kantonaler Regelung kann eine lokale Schulbehörde (Schulkommission, Schulrat, Schulpflege usw.) Aufgaben im Bildungsbereich wahrnehmen. Bezeichnung, Kompetenzen, Aufgaben, Wahl bzw. Ernennung der Schulbehörden variieren in den Kantonen und Gemeinden. Die lokale Schulbehörde erfüllt die ihr vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die lokale Schulbehörde übt die unmittelbare Aufsicht über die von den Schulträgern geführten Schulen aus. Die lokale Schulbehörde kann für die strategischen Belange der Schule zuständig sein und diese nach aussen vertreten. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der lokalen Schulbehörde ist die Schulleitung für die operativen Belange zuständig. Sie leitet und führt die Schule pädagogisch, administrativ und personell.