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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Erwachsenenbildung

Germany

11.Quality assurance

11.3Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Erwachsenenbildung

Last update: 20 March 2024

Verantwortliche Organe

Für die Qualitätssicherung der geregelten Fortbildung des Bundes und der zuständigen Stellen sind nach den gesetzlichen Vorgaben sowie aufgrund zusätzlicher Vereinbarungen die jeweils zuständigen Bundesressorts, Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite sowie der Länder zuständig. Die Aufsicht über die zuständigen Stellen üben die jeweils zuständigen Ressorts der Länder aus.

Die Überprüfung der Weiterbildungsträger und ihrer Maßnahmen im Bereich der durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung wurde von den Agenturen für Arbeit auf externe Zertifizierungsstellen, sogenannte Fachkundige Stellen, übertragen.

Die Entscheidung über die Zulassung eines Fernlehrgangs trifft die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland (ZFU).

Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Die Qualität der beruflichen Fortbildung wird auf drei Ebenen gesichert:

  • gesetzliche Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie der Handwerksordnung (HwO)
  • systematische Ordnungsverfahren unter Beteiligung der relevanten Akteure
  • öffentlich-rechtliche Prüfungen

Auf Ebene der bundesrechtlich geregelten beruflichen Fortbildung unterscheidet man bundeseinheitlich geregelte Fortbildung, bei denen der Bund durch Verordnung bestimmte Inhalte zu Abschlüssen regelt (§§ 53 ff. BBiG, §§ 42 ff HwO). Daneben sieht das Bundesrecht auch Regelungen der zuständigen Stellen vor, die dann zulässig sind, wenn keine bundeseinheitlich geregelte Fortbildung vorliegt, und die in diesem Fall durch die zuständigen Stellen erlassen werden können (§ 54 BBiG, § 42f HwO).

Die gesetzlichen Vorschriften verlangen für beide Arten der Fortbildung, dass folgende zentrale Qualifikationsmerkmale festgelegt werden:

  • Abschlussbezeichnung
  • Prüfungsziele
  • Inhalte und Anforderungen der Prüfung, mit welcher die individuelle Zielerreichung und damit auch die Qualität des Qualifizierungsprozesses festgestellt werden
  • Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
  • Prüfungsverfahren

Bei bundeseinheitlich geregelten Fortbildungen ist zusätzlich die Fortbildungsstufe anzugeben.

Erarbeitet werden bundeseinheitlich geregelte Fortbildungen durch Ordnungsverfahren unter Federführung des Bundes und unter enger Einbindung von Sachverständigen der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeberseite. Im weiteren Verfahren werden zudem auch die Länder einbezogen. Das Verfahren basiert auf Vereinbarungen und geübter Praxis vieler Jahre und – zur Gewährleistung einer möglichst breiten Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt – auf dem Konsensprinzip. Regelungen der zuständigen Stellen werden durch Berufsbildungsausschüsse bei den zuständigen Stellen beschlossen.

Der individuelle Qualifikationsnachweis in der bundesrechtlich geregelten beruflichen Fortbildung erfolgt im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung. Verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Prüfungen vor Ort sind die zuständigen Stellen bzw. die zuständigen staatlichen Prüfungsausschüsse für die Meisterprüfung.

Für das Prüfungsverfahren gelten die rechtlichen Vorgaben der Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen, die durch die Rechtsaufsichtsbehörden zu genehmigen sind. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) erlässt hierzu Richtlinien.

Für das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben gilt die Meisterprüfungsverfahrensverordnung des Bundes.

Das Verfahren zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen sieht zahlreiche Qualitätssicherungselemente vor, darunter insbesondere:

  • die Errichtung sachverständiger und betriebsunabhängiger Prüfungsausschüsse bei der zuständigen Stelle
  • die paritätisch organisierte Prüfungsaufgabenerstellung
  • die Zulassung zur Prüfung
  • Anrechnungsmodalitäten

Bei der Prüfung handelt es sich um eine externe Evaluation, die nicht in der Verantwortung der Lehrenden liegt, sondern in der Verantwortung öffentlich-rechtlich bestellter Prüfungsausschüsse. Durch die Besetzung der Prüfungsausschüsse mit betrieblichen Expertinnen und Experten wird sichergestellt, dass die aktuellen Entwicklungen und Innovationen des beruflichen Handlungsfeldes in das Prüfungsgeschehen einfließen.

Die auf Bundesebene verabredeten Verfahren der für die Berufsbildung zuständigen politischen Gremien und Ressorts flankieren die gesetzlich vorgegebenen Elemente der Qualitätssicherungssysteme. Eine zentrale Funktion für die Fortbildungsordnungen kommt dem Hauptausschuss des BIBB (§ 91 BBiG) zu, in welchem die Akteure der Qualitätssicherung institutionell vereint sind.

Neben den gesetzlich vorgesehenen bildungspolitischen Gremien üben Arbeitsgremien des Bundes qualitätssichernde Funktionen aus.

Die zunehmende Bedeutung des lebenslangen Lernens hat auch im Bereich der Weiterbildung das Bewusstsein für verbindliche Qualitätsmaßstäbe gefördert. Die plurale Struktur der Träger von Weiterbildungseinrichtungen schlägt sich auch in der Vielfalt der Anstrengungen und Ansätze zur Qualitätssicherung in der Weiterbildung nieder. Bund und Länder fördern gemeinsam und individuell zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Qualitätssicherung in der Weiterbildung.

Mit dem Ziel, den Wettbewerb und die Transparenz im Bereich der durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung zu verbessern, wurde 2004 die Weiterbildungsförderung reformiert. In einer weiteren Reform im Jahr 2011 wurde der Geltungsbereich der Zulassungspflicht erweitert, um die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems weiter zu verbessern. Seitdem regelt die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) das entsprechende Zulassungsverfahren. Nach der AZAV müssen die Fachkundigen Stellen, anders als bisher, nicht nur über die Zulassung von Trägern der beruflichen Weiterbildung entscheiden, sondern über die Zulassung aller Träger, die Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III – Arbeitsförderung) anbieten wollen. Die Zulassung des Trägers sowie der entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme durch eine Fachkundige Stelle ist Voraussetzung dafür, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Förderleistungen nach dem SGB III erhalten können. Träger müssen unter anderem nachweisen, dass sie ein anerkanntes System zur Sicherung der Qualität anwenden. Eine Ausnahme bildet das Qualifizierungsgeld, das ab 1. April 2024 in Kraft tritt und sich auf die Zertifizierung des Trägers beschränkt.

Fernlehrgänge, die von privaten Veranstaltern (Fernlehrinstitute) angeboten werden, müssen in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 1977 auf der Grundlage des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) staatlich zugelassen werden. Im Rahmen eines Zulassungsverfahrens werden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sowohl die sachliche und didaktische Qualität des Lernmaterials im Hinblick auf das Lehrgangsziel als auch die Werbung sowie die Form und der Inhalt des Fernunterrichtsvertrages, der zwischen Lehrgangsteilnehmerinnen bzw. -teilnehmer und Fernlehrinstitut abzuschließen ist, überprüft. Im Jahr 2007 wurde der neue Qualitätsstandard PAS 1037 für Anbieter von Fernunterricht, Fernlehre und E-Learning eingeführt. Der neue Standard genügt den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit für die Zertifizierung von Weiterbildungsträgern und ist darüber hinaus anschlussfähig an internationale Qualitätsmanagementnormen. Für neu entwickelte Fernunterrichtskurse von Anbietern, die bereits nach dem neuen Qualitätsstandard zertifiziert wurden, ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren bei der ZFU zu erwarten.