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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte im Elementar- und Schulbildungsbereich

Germany

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.2Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte im Elementar- und Schulbildungsbereich

Last update: 22 April 2024

Das Personal der Einrichtungen des Elementarbereichs steht bei den jeweiligen Trägern (Kommunen, kirchliche und freie Träger) in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis. Freie Träger unterliegen grundsätzliche keiner Tarifvereinbarung. Derzeit und in den kommenden Jahren besteht in einigen Ländern ein massiver Bedarf an Fachkräften im Elementarbereich. Gründe dafür sind insbesondere der Ausbau der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung im frühkindlichen Bereich. Um den Mehrbedarf zu decken, haben die Länder ihre Ausbildungskapazitäten erheblich ausgeweitet.

Die Rechtsstellung der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ist durch die Beamtengesetze der Länder geregelt. Bestimmungen zu Gehältern und Ruhegehältern der Lehrkräfte finden sich in den Beamtenbesoldungsgesetzen und Beamtenversorgungsgesetzen der Länder. Die Grundstrukturen der Statusrechte und -pflichten der Kommunal- und Landesbeamten werden durch das Beamtenstatusgesetz des Bundes geregelt, das unter anderem Bestimmungen zur landesübergreifenden Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten enthält.

Die Rechtsstellung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte richtet sich nach dem allgemeinen Arbeitsrecht sowie tarifvertraglichen Regelungen.

Bund und Länder können jeweils für ihren Bereich  eigene Regelungen zur Gewährung von Leistungsstufen, -prämien und -zulagen treffen. Einzelne Bereiche des Dienst- und Arbeitsverhältnisses der Lehrkräfte (z. B. Pflichtstunden und Entlastungen) und Laufbahnangelegenheiten (Einstellung, Versetzung, Abordnung, Beförderung) werden auf der Ebene der Länder durch Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften der Kultusministerien geregelt. Eine Zusammenstellung der Regelungen der Länder ist über die Internet-Seite der Kultusministerkonferenz zugänglich.

Bedarfsplanung

Der Lehrereinstellungsbedarf ist in Deutschland je nach Land, Schulart und Fach unterschiedlich. In mehreren Ländern kann der Bedarf in den kommenden Jahren in bestimmten Regionen für einzelne Lehramtstypen wie für bestimmte Fächer voraussichtlich nicht gedeckt werden. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es dort zu einer großen Anzahl von Austritten aus dem Schuldienst durch Pensionierung kommen wird, der eine zu geringe Zahl von Studienanfängerinnen und Studienanfängern mit angestrebter Lehramtsprüfung gegenübersteht.

Seit Dezember 2018 wird jährlich die Dokumentation Lehrereinstellungsbedarf und -angebot in der Bundesrepublik Deutschland  - Zusammengefasste Modellrechnung der Länder veröffentlicht. Der Bericht stützt sich auf Angaben der Länder und verbindet die aktuelle Abschätzung des Einstellungsbedarfs in den verschiedenen Lehrämtern für die kommenden Jahre mit einer Vorausberechnung des Angebots an Absolventinnen und Absolventen der Zweiten Staatsprüfung. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gesamtbedarfs bilden die Lehrkräfte, die für die vorhandenen und prognostizierten Schülerzahlen bis 2035 als erforderlich angesehen werden. So soll eingeschätzt werden können, inwiefern sich bis zum Jahr 2035 die jeweiligen Bedarfe an Lehrkräften in einzelnen Lehrämtern durch das Angebot in den jeweiligen Ländern decken lässt. Der Modellrechnung zufolge wird sich der durchschnittliche jährliche Lehrkräfteeinstellungsbedarf in fast allen Lehramtsbereichen erhöhen. Hauptursachen hierfür sind die Folgen veränderter Geburtenzahlen und weiterer Zuwanderung. Aber auch das Lehrkräfteangebot wird überwiegend zunehmen.

Als Reaktion auf den Lehrkräftebedarf hat sich die Kultusministerkonferenz im März 2023 auf weitere Maßnahmen verständigt. In einer gemeinsamen Erklärung bekräftigten die Länder ihre bisherige enge Zusammenarbeit und beschlossen unter anderem die folgenden Maßnahmen:

  • Die Länder setzen sich dafür ein, die Attraktivität und die Wertschätzung des Lehrkräfteberufs in der Gesellschaft zu erhöhen.
  • Die Länder halten ausreichende Kapazitäten an den lehrkräftebildenden Hochschulen und für den Vorbereitungsdienst vor, die dem Bedarf im jeweiligen Land entsprechen und bekräftigen in diesem Zusammenhang noch einmal ihr in der Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen niedergelegtes Prinzip, wonach es dem jeweiligen Land obliegt, für eine ausreichende Zahl von Lehrkräften für die eigene Unterrichtsversorgung zu sorgen.
  • Die Länder entwickeln gemeinsam mit ihren Hochschulen bedarfsbezogen die Lehramtsstudiengänge weiter.
  • Die Länder fordern den Bund auf, im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) die Verhandlungen zur Weiterführung der Qualitätsoffensive Lehrerbildung aufzunehmen.
  • Die Länder erleichtern sogenannten Quer- oder Seiteneinsteiger/-innen aus anderen Studiengängen bzw. mit anderen Studienabschlüssen den Einstieg in den Lehrkräfteberuf.
  • Die Länder qualifizieren die sog. Quer- oder Seiteneinsteiger/-innen angemessen. Sie werden für die Qualifizierung gemeinsame Standards erarbeiten.
  • Über die bereits umgesetzten Verfahrensoptimierungen hinaus prüfen die Länder die Möglichkeit der Beschäftigung von Lehrkräften mit nur einem Unterrichtsfach, die in anderen Staaten bereits üblich ist.
  • Die Länder prüfen Möglichkeiten, das Anerkennungsverfahren für im Ausland erworbene Abschlüsse zu verbessern sowie internationale Bewerberinnen und Bewerber mit im Ausland erworbenen Abschlüssen schneller für den Schuldienst zu qualifizieren.
  • Die Länder werden insbesondere die Empfehlungen der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission (SWK)der Kultusministerkonferenz prüfen, die sich darauf konzentrieren, das Potenzial qualifizierter Lehrkräfte auszuschöpfen.
  • Die Länder setzen die Bemühungen zur Entlastung der Lehrkräfte von Organisations- und Verwaltungsaufgaben fort.

Zugang zum Beruf

Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes können sich die Lehrkräfte für die Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen bewerben. Je nach Land ist die Bewerbung an das Kultusministerium oder die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten. Über die Einstellung wird entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellen zentral nach Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden. In einigen Ländern wird daneben ein Teil der Stellen auf das Profil einer bestimmten Schule hin gesondert ausgeschrieben und die jeweilige Schule bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber beteiligt. In diesem Verfahren sind die Bewerbungen z. T. direkt an die jeweilige Schule zu richten; die Einstellung erfolgt jedoch nicht von der Schule selbst, sondern durch das Kultusministerium bzw. die ihm nachgeordnete Schulbehörde. Erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zu Beamten auf Probe ernannt. Die Probezeit, die für Lehrkräfte in der Regel 2,5 Jahre (gehobener Dienst) oder 3 Jahre (höherer Dienst) beträgt und unter bestimmten Voraussetzungen abgekürzt oder verlängert (max. fünf Jahre) werden kann, dient der Prüfung und Feststellung der Bewährung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Für Lehrkräfte, die in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis übernommen werden, gilt eine Probezeit von sechs Monaten. In Berlin erfolgt die Einstellung von Lehrkräften seit 2022 wieder im Beamtenverhältnis. In Sachsen werden vollständig ausgebildete Lehrkräfte seit Anfang 2019 verbeamtet; diese Maßnahme ist derzeit bis Ende 2030 befristet. In Thüringen erfolgt seit 2017 wieder die Verbeamtung von neu eingestellten Lehrkräften.

Den Absolventinnen und Absolventen eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, das den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entspricht, wird in allen Ländern gleichermaßen der Berufszugang zu dem ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp ermöglicht.

Einführungsprogramme

Den Empfehlungen der Gemischten Kommission Lehrerbildung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 1999 zufolge soll sich die Personaleinsatzplanung für junge Lehrkräfte an der schrittweisen Entfaltung der beruflichen Kompetenz orientieren sowie ein Unterstützungssystem für die Berufseingangsphase mit einer hierauf abgestimmten Fortbildung eingerichtet werden. In fast allen Länder ist eine Berufseingangsphase eingerichtet worden, in drei Länder ist die Teilnahme für die Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger verpflichtend. Die Gestaltung der Berufseingangsphase variiert in den Ländern nach Dauer und Inhalt. In der Regel dauert sie zwei oder drei Jahre und umfasst Fortbildungsveranstaltungen, kollegiale Beratung und Begleitung, Handreichungen und andere Unterstützungsmaßnahmen. Im Falle von didaktisch-methodischen Schwierigkeiten haben insbesondere Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger die Möglichkeit, die Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrkräftefortbildung um Beratung zu bitten.

Beruflicher Status

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in den westdeutschen Ländern sind in der Regel Beamte im Dienst der Länder. Auch die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in den ostdeutschen Ländern sind mittlerweile zum überwiegenden Teil im Beamtenverhältnis tätig. Innerhalb des Berufsbeamtentums werden im Lehrkräftebereich die Laufbahnen in der Regel dem gehobenen und dem höheren Dienst bzw. einem bestimmten Einstiegsamt zugeordnet. Nach den Eingangsämtern der jeweiligen Lehrämter gehören danach die Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschulen sowie an Realschulen zur Laufbahn des gehobenen Dienstes, während die Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen in der Regel dem höheren Dienst zugeordnet sind.

Nachdem eine Lehrerin oder ein Lehrer in der Probezeit (je nach Laufbahn 2,5 bis 3 Jahre, in Bayern 1,5 bis 3 Jahre) den Nachweis ihrer oder seiner Eignung und Befähigung erbracht hat, erfolgt ihre oder seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Zum Teil werden Lehrkräfte auch auf der Grundlage befristeter oder unbefristeter Arbeitsverträge im Tarifbeschäftigtenverhältnis eingestellt.

Vertretungsmaßnahmen

Zur Deckung des Vertretungsbedarfs kann die Schulleitung zunächst auf vorhandenes Lehrpersonal zurückgreifen. Die Lehrkräfte sind nach den geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen zu einer vorübergehenden und zunächst unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet. Wird die von den Ländern festgelegte Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden monatlich überschritten, so kann eine Vergütung für die Mehrarbeit gewährt werden. In Sachsen gilt bis Ende 2026 die Sonderregelung, dass bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit im gesamten Umfang der geleisteten Mehrarbeit eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird. Die Mehrarbeitsvergütung für die einzelne Unterrichtsstunde ist durch Verordnungen der Länder geregelt.

Für die längerfristige Vertretung von Lehrkräften im Falle von Mutterschutz, Elternzeit, längerfristigem Beschäftigungsverbot oder sich über Monate erstreckender Erkrankung einer Lehrkraft können auch Lehrkräfte auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden. Eine weitere Maßnahme zur Vertretung von Lehrkräften kann in der vorübergehenden Zusammenlegung von Klassenverbänden und Kursen bestehen. Die Zeitdauer der Zusammenlegung ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt.

Unterstützungsangebot

Bei Problemen in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen oder Schülerinnen und Schülern können sich alle Lehrkräfte zunächst an die Schulleitung wenden. Bei Schwierigkeiten mit anderen Kolleginnen oder Kollegen kann auch der jeweils für die Schule zuständige Personalrat angerufen werden. In Fällen eines Konflikts mit Schülerinnen oder Schülern besteht neben der Beratung mit der Schulleitung die Möglichkeit, den Elternbeirat der Schule oder die untere Schulaufsicht (Schulrätin/Schulrat, Schulamtsdirektorin/Schulamtsdirektor) einzuschalten. Die zuletzt genannte Möglichkeit besteht auch dann, wenn Probleme mit Kolleginnen oder Kollegen nicht auf der Ebene der Schule gelöst werden können. Bei Schwierigkeiten mit Kolleginnen oder Kollegen bzw. Schülerinnen oder Schülern oder bei den Auswirkungen eines „Burnout-Syndroms“ kann die Schulpsychologin/der Schulpsychologe hinzugezogen werden. Zur Vermeidung eines Burnouts werden verschiedene Maßnahmen der Gesundheitsprävention angeboten.

Gehalt

Pädagogisches Personal im Bereich der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung

Erzieherinnen und Erzieher werden im Allgemeinen nach Entgeltgruppe S8a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vergütet, wobei die Gehaltsstufen der Entgeltgruppe sich an der jeweiligen Berufserfahrung orientieren. Erzieherinnen und Erzieher, die bereits über Berufserfahrung verfügen, werden in der Regel in Stufe 2 eingeordnet. Höhere Stufen werden erst nach mehreren Jahren beim gleichen Arbeitgeber erreicht. Beschäftigte in tarifgebundenen Einrichtungen sind bei Monatseinkommen und Sonderzahlungen deutlich bessergestellt als jene in nicht tarifgebundenen Einrichtungen.

In öffentlichen Kindertageseinrichtungen betrugen die durchschnittlichen Monatsbruttogehälter des pädagogischen Personals laut Bildungsfinanzbericht im Jahr 2021 3.900 Euro. Sie variieren zwischen 3.800 Euro und bis zu 4.100 Euro.

Lehrkräfte

Für die Vergütung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigtenverhältnis gelten in allen Ländern außer Hessen die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 

Die Bestimmungen zur Besoldung der beamteten Lehrkräfte finden sich in den Beamtenbesoldungsgesetzen der Länder. Die folgende Darstellung der Beamtenbesoldung bildet die Situation in der Mehrheit der Länder ab.

Als Beamte sind die Lehrkräfte – je nach Ausbildungsgang – in der Regel in die Laufbahngruppen des gehobenen oder des höheren Dienstes bzw. des jeweiligen Einstiegsamtes eingestuft. Nach dem Studium und dem Vorbereitungsdienst werden sie in der Regel in ein Amt der Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 eingewiesen. Am Beispiel der an anderer Stelle beschriebenen Lehrämter wird im Folgenden die generelle Zuordnung zu den Besoldungsgruppen mit den Beförderungsmöglichkeiten erläutert:

Lehrkräfte an Grundschulen    

A 12

A 13

Lehrkräfte an Hauptschulen     A 12
Lehrkräfte an Realschulen     A 12
A 13
Lehrkräfte an sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen     A 13
Lehrkräfte an Gymnasien Studienrat   A 13 (ohne/mit Stellenzulage)
  mit Beförderungsmöglichkeit zum: Oberstudienrat A 14
    Studiendirektor A 15
Lehrkräfte an beruflichen Schulen Studienrat   A 13 (ohne/mit Stellenzulage)
  mit Beförderungsmöglichkeit zum: Oberstudienrat A 14
  Studiendirektor   A 15

 

In einigen Ländern gibt es Lehrkräfte, die nicht schulartbezogen, sondern mit einem stufenbezogenen Schwerpunkt (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) ausgebildet werden. Diese Stufenlehrkräfte werden den Besoldungsgruppen in der Regel wie folgt zugeordnet:

Lehrkräfte mit der Befähigung für ein
Lehramt der Primarstufe 
    A 12
A 13
Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I   Eingangsamt A 12
    Beförderungsamt A 13
Lehrkräfte mit der Befähigung für ein
Lehramt der Sekundarstufe II 
  Studienrat
A 13 (mit Stellenzulage)
  mit Beförderungsmöglichkeit zum:  Oberstudienrat A 14
    Studiendirektor A 15 (verbunden mit Übernahme einer Funktion)

 

Die Besoldung der beamteten Lehrkräfte besteht aus einem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und Zulagen. Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe. Zu Beginn des Beamtenverhältnisses erfolgt in der Regel eine Einstufung in die Besoldungsstufen 3–5. Zunächst steigt die Lehrkraft nach jeweils zwei Jahren, später nach jeweils drei, vier oder fünf Jahren in die nächsthöhere Besoldungsstufe auf. Neben den Erfahrungszeiten wird beim Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe auch die Leistung der Lehrkraft berücksichtigt. Die letzte Besoldungsstufe wird je nach der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu Beginn des Beamtenverhältnisses zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr erreicht.

Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und den Familienverhältnissen der Beamtin/des Beamten. Die erste Stufe des Familienzuschlags bezieht sich auf den Familienstand der Beamtin/des Beamten, die zweite Stufe und weitere Stufen auf die Anzahl ihrer/seiner Kinder.

Für herausgehobene Funktionen können Zulagen gewährt werden.

Zur Besoldung kann ferner eine sogenannte jährliche Sonderzahlung gehören, deren Höhe Bund und Länder für ihren jeweiligen Bereich regeln können. Die Sonderzahlung wird monatlich oder jährlich ausgezahlt. In einigen Ländern ist die jährliche Sonderzahlung entfallen; in anderen Ländern wurde sie in das Grundgehalt eingebaut. Zusätzlich zur jährlichen Sonderzahlung kann für jedes Kind ein Sonderbetrag gewährt werden. Von den sich ergebenden Bruttogehältern für die Beamtinnen/Beamten werden Steuern, aber nicht wie bei Tarifbeschäftigten Sozialabgaben (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Die Abzüge für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung entfallen wegen des Beamtenstatus, nach dem die Beamtin/der Beamte Anspruch auf Versorgungsbezüge hat. Die Beiträge zur Krankenversicherung können nur im Einzelfall angegeben werden, da die Höhe der Beiträge für die in der Regel private Krankenversicherung unterschiedlich ist. Zur Absicherung im Krankheitsfall gewährt der Dienstherr seinen Beamtinnen/Beamten Beihilfeleistungen. Die Krankenversicherungspflicht der Beamtinnen/Beamten beschränkt sich auf Behandlungskosten, die von den Beihilfeleistungen nicht gedeckt werden..

Die Besoldung der beamteten Lehrkräfte wird der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Die Tarifabschlüsse für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind dabei grundsätzlicher Maßstab.

Zur Veranschaulichung werden im Folgenden das Anfangsgehalt, das Gehalt nach 15 Jahren Berufserfahrung und das Höchstgehalt einer Lehrkraft im bundesweiten Durchschnitt nach Bildungsbereichen aufgeführt. Der Berechnung liegen die gesetzlich bzw. vertraglich vereinbarten Jahresgehälter aller Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu Grunde. Zulagen und Sonderzahlungen sind in der Berechnung enthalten. In den Beispielen wird davon ausgegangen, dass die Lehrkraft kinderlos und unverheiratet ist und somit keinen Anspruch auf Familienzuschlag und Sonderbeträge für Kinder hat.

Lehrkräfte im Primarbereich

a) Die Lehrkraft an Grundschulen erhält das Anfangsgehalt. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 55.551 Euro
b) Die Lehrkraft an Grundschulen hat 15 Jahre Berufserfahrung. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 67.457 Euro
c) Die Lehrkraft an Grundschulen erhält das Höchstgehalt. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 72.349 Euro

Lehkräfte im Sekundarbereich I
a) Die Lehrkraft im Sekundarbereich I erhält das Anfangsgehalt. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 61.457 Euro
b) Die Lehrkraft im Sekundarbereich I hat 15 Jahre Berufserfahrung. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 73.431 Euro
c) Die Lehrkraft im Sekundarbereich I erhält das Höchstgehalt. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 80.078 Euro

Lehrkräfte im Sekundarbereich II
a) Die Lehrkraft im Sekundarbereich II erhält das Anfangsgehalt. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 64.010 Euro
b) Die Lehrkraft im Sekundarbereich II hat 15 Jahre Berufserfahrung. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 76.317 Euro
c) Die Lehrkraft im Sekundarbereich II erhält das Höchstgehalt. Im Schuljahr 2019/2020 betrug ihr Bruttojahresgehalt 87.323 Euro

Arbeitszeit und Urlaub

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Lehrkräfte entfällt auf Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) und sonstige Aufgaben, die mit dem Lehrkraftberuf verbunden sind und durchaus zeit- und arbeitsintensiv sind (u. a. Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen, Durchführung von Schulwanderungen sowie von Elternsprechtagen).

Die Zahl der Pflichtstunden, die von Lehrkräften zu erteilen sind, ist von Schulart zu Schulart, aber auch in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Eine Pflichtstunde umfasst in der Regel 45 Minuten. Die folgenden Angaben für das Schuljahr 2022/2023 beschränken sich exemplarisch auf die Schularten, die in der Mehrzahl der Länder angeboten werden:

  • Grundschule:  26 bis 28 Wochenstunden
  • Hauptschule:  26,5 bis 28 Wochenstunden
  • Realschule:  24 bis 28 Wochenstunden
  • Schularten mit mehreren Bildungsgängen: 23 bis 27 Wochenstunden
  • Gymnasium:  22,2 bis 28 Wochenstunden
  • Gesamtschule:  21,4 bis 28 Wochenstunden
  • Förderschulen:  25 bis 32 Wochenstunden
  • Berufliche Schulen: 21 bis 32 Wochenstunden

Die Lehrkräftepflichtstunden variieren darüber hinaus nach Lehramtsbefähigung und Unterrichtsfächern (z. B. höhere Unterrichtsverpflichtung in musischen und praktischen Fächern). Ferner haben die Lehrkräfte Anspruch auf eine Ermäßigung dieser Pflichtstunden für die Wahrnehmung von Funktionen (z. B. als Schulleitung bzw. stellvertretende Schulleitung im Hinblick auf die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben). Außerdem erfolgt eine Ermäßigung der Pflichtstunden für Sonderaufgaben und besondere außerunterrichtliche Belastung (Aufgaben in der Lehrkräfteausbildung, Aufstellung von Stunden- und Vertretungsplänen, Verwaltung von Lehrkräfte- bzw. Schülerbüchereien, Mitarbeit in der Schülervertretung als Vertrauens- oder Verbindungslehrkraft) sowie eine altersbedingte Ermäßigung von ein bis drei Wochenstunden frühestens ab dem 55. Lebensjahr. .

Aufgrund der aktuellen Schwankungen der Schülerzahlen, der Verknappung öffentlicher Mittel, des steigenden Durchschnittsalters der Lehrkräfte sowie neuer Aufgaben für die Schulen, wie z. B. des Ausbaus der schulischen Ganztagsangebote, haben einige Länder Planungsgruppen eingesetzt, die sich mit Alternativkonzepten zur Festlegung der Lehrkräftearbeitszeit befassen sollen. Mehrere Länder haben zwischenzeitlich besondere Arbeitszeitmodelle (Arbeitszeitkonten, Vorgriffsstundenmodell) eingeführt, durch die die Lehrkräftearbeitszeit den sich verändernden Schülerzahlen flexibel angepasst werden soll. Danach müssen die Lehrkräfte in einem mehrjährigen Zeitraum eine Stunde zusätzlichen Unterricht erteilen; um diese Stunde wird ihre Pflichtstundenzahl später für den gleichen Zeitraum verringert.

Urlaub

Der Anspruch auf Erholungsurlaub für beamtete Lehrkräfte bemisst sich nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Urlaub ist mit den Schulferien abgegolten. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z. B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres sowie dem Ausgleich der in der Unterrichtszeit geleisteten Arbeitszeit, die über die im öffentlichen Dienst sonst übliche Arbeitszeit hinausgeht. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten entsprechende tarifrechtliche Regelungen.

Beruflicher Aufstieg und Mobilität

Bei bestimmten in Aussicht genommenen Veränderungen im Beamtenverhältnis, z. B. vor einer Beförderung, werden die Lehrkräfte beurteilt (Anlassbeurteilung). Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Lehrkraft sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. In manchen Ländern werden die Lehrkräfte nicht nur vor Veränderungen im Beamtenverhältnis, sondern in einem regelmäßigen Rhythmus beurteilt. Für die Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben die Kultusministerien Richtlinien herausgegeben, die Zuständigkeiten, Anlass und Zeitpunkt für Lehrerbeurteilungen sowie deren Form und weitere Behandlung festlegen. Eine Beurteilung muss hiernach die Beurteilungsgrundlage (z. B. Gespräch mit der Lehrkraft, Leistungsbericht der Schulleitung, Unterrichtsbesuch) und die Beurteilungsmerkmale (Fachkenntnisse, Leistung als Lehrkraft, dienstliches Verhalten) angeben. Neben dem Gesamturteil über die bisherigen fachlichen Leistungen ist die Beurteilung mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte werden im Allgemeinen nicht regelmäßig beurteilt.

Für die Beförderung sind allein Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung und nicht das Dienstalter maßgeblich. Beförderungsämter dürfen in der Mehrzahl der Länder nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. Insofern können Personen in eine höhere Gruppe oder Gehaltsstufe grundsätzlich nicht ohne Änderungen in Bezug auf ihre Aufgaben oder ihre Stelle befördert werden.

Zudem besteht die Möglichkeit, sich um die Position der Schulleitung zu bewerben oder bei entsprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Schulaufsichtsbeamter tätig zu sein.

Lehrkräfte, die als Beamtin oder Beamter in den Schuldienst eines anderen Landes innerhalb Deutschlands wechseln wollen, benötigen hierfür das Einverständnis des Kultusministeriums des abgebenden und des aufnehmenden Landes. Die Kultusministerkonferenz hat zuletzt in einer Vereinbarung vom Mai 2001 zwei Verfahren für die "Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern" festgelegt: Zum einen können Lehrkräfte sich nun jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land beteiligen. Daneben können sie im Rahmen des auch bisher schon angewandten Tauschverfahrens die Versetzung in ein anderes Land beantragen. Ziel der Vereinbarung ist u. a. die Erhöhung der Mobilität der Lehrkräfte in Deutschland. 

Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis sind nicht an die genannten Regeln gebunden; für sie gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen, wenn sie in den Schuldienst eines anderen Landes wechseln wollen.

Versetzungen

Eine beamtete Lehrkraft kann an eine andere Schule versetzt werden, wenn sie es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne die Zustimmung der Lehrkraft ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet ist. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung kann durch die Zusammenlegung von Schulen oder die Reduzierung der Lehrerstellen wegen rückläufiger Schülerzahlen begründet sein, aber auch in der Person der Lehrkraft, z. B. bei Eignung für neue Aufgaben. Eine Versetzung ist auch dann erforderlich, wenn der Beamte nur auf diese Weise seinem Amt gemäß beschäftigt werden kann. Aus der Pflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn folgt, dass die Lehrkraft einer Versetzung Folge leisten muss, auch wenn sie ihren Wünschen nicht entspricht. Bei der Entscheidung muss die Schulbehörde allerdings schwerwiegende persönliche Umstände berücksichtigen, die der Versetzung entgegenstehen (z. B. hohes Alter, beeinträchtigte Gesundheit).

Entlassung

Soweit eine beamtete Lehrkraft nicht selbst ihre Entlassung verlangt, kann sie nur unter außergewöhnlichen Umständen entlassen werden:

  • wenn die Lehrkraft die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften verliert
  • wenn sie sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen
  • wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichtes zu einer Freiheitsstrafe von einer bestimmten Dauer verurteilt wird

Auch ein Disziplinarverfahren kann mit der Entfernung aus dem Dienst enden. In der Probezeit ist eine Entlassung möglich, wenn eine Lehrkraft sich nicht bewährt oder wenn sie eine Handlung begeht, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen eines förmlichen Disziplinarverfahrens zur Folge hätte.

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können unter Einhaltung der vertraglich geregelten Kündigungsfristen ihre Tätigkeit beenden. Ihnen kann vom Arbeitgeber aus Gründen, die in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegen, sowie aus anderen Gründen ebenfalls unter Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Dauer der Kündigungsfrist ist entsprechend der Dauer der Beschäftigungszeit gestaffelt.

Pensionierung

Bis zum Jahr 2012 erfolgte der Eintritt in den Ruhestand erfolgt für Lehrkräfte mit dem Ende des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres, das dem 65. Lebensjahr vorausgeht oder folgt. 

Seit 2012 wird das Regelalter für den Eintritt in den Ruhestand schrittweise angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang, so dass ab Jahrgang 1964 der Eintritt in den Ruhestand in der Regel im Alter von 67 Jahren erfolgt. In Rheinland-Pfalz sind Lehrkräfte von dieser Regelung ausgenommen.

Ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres – für Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. Lebensjahres – möglich.

Im Allgemeinen gelten für die Versorgung der Landesbeamten im Jahr 2017 die nachfolgend beschriebenen Regelungen:

Voraussetzung für das Ruhegehalt der Beamten ist in der Regel eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren. Eine Mindestdienstzeit wird jedoch nicht gefordert, wenn der Beamte z. B. durch Krankheit dienstunfähig geworden ist. Dem Ruhegehalt liegen als ruhegehaltfähige Dienstbezüge das Grundgehalt, der Familienzuschlag und ruhegehaltfähige Zulagen, die der Beamte zuletzt erhalten hat, zugrunde. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Dienstjahr, das für das Ruhegehalt angerechnet wird, knapp 1,8 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, jedoch mindestens 35 Prozent und höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die Altersversorgung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte ist im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung) geregelt. Sie richtet sich nach der Dauer und Höhe der im Berufsleben eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung. Neben ihrer Altersrente erhalten tarifbeschäftigte Lehrkräfte eine zusätzliche Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).