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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Germany

4.Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Last update: 22 April 2024

Zum Elementarbereich zählen alle Einrichtungen freier und öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder bis zum Beginn der Grundschule aufnehmen. Kindertageseinrichtungen bieten Tagesbetreuung entweder getrennt für Kinder im Alter von unter drei Jahren (ISCED 010) in Kinderkrippen und vom Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt (ISCED 020) in Kindergärten an oder stellen Angebote für die gesamte Phase der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bereit. In den vergangenen Jahren hat sich das Angebotsprofil der Tageseinrichtungen für Kinder erheblich gewandelt. Die Zahl der Einrichtungen, die Kindertagesbetreuung ausschließlich für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt anbieten, ist zurückgegangen, während immer mehr Einrichtungen Angebote für beide Altersgruppen bereitstellen. Eine Ursache für diese Veränderung in der Angebotsstruktur ist der von Bund, Ländern und Kommunen beschlossene Ausbau der Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von unter drei Jahren. Am 1. August 2013 ist der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kraft getreten. Bundesweit soll ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen entstehen und damit die Grundlage für die Einlösung dieses Rechtsanspruchs geschaffen werden.

Für Kinder, die schulpflichtig sind, aber noch nicht die Voraussetzungen für den Besuch einer Grundschule haben, bestehen in einigen Ländern Schulkindergärten (auch Vorklassen oder Grundschulförderklassen genannt). Diese Einrichtungen werden ISCED-Stufe 020 zugeordnet und fallen unter die Zuständigkeit der Bildungsministerien.

Nach dem Grundgesetz verfügt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit für die öffentliche Fürsorge über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Kinder- und Jugendhilfe. Zur Kinder- und Jugendhilfe gehört auch die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Kindertagespflege). Der Bund hat seine Kompetenz wahrgenommen, indem er das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII  – Kinder- und Jugendhilfe)  vom Juni 1990 erlassen hat.

Nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch haben Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege grundsätzlich die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Außerdem soll frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung  die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Förderungsauftrag umfasst Bildung, Betreuung und Erziehung des Kindes und bezieht sich auf seine soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Pädagogisch und organisatorisch soll sich das Angebot an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. 

Dabei sind durch die Anbieter von Kindertagesbetreuung nicht nur die Gewährleistung des Kindeswohls, sondern auch entwicklungsgerecht ausgestaltete und geeignete Verfahren der Beteiligung und der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten sicherzustellen. Ausgehend von der Haltung der pädagogischen Fachkräfte, die Kinder als individuelle Persönlichkeiten in den Mittelpunkt des pädagogischen Handelns stellen, kann Bildung nicht ohne Beteiligung stattfinden.

Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen (§ 22 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).

Der gesetzliche Rahmen des Bundes für die Kinder- und Jugendhilfe wird von den Ländern durch eigene Landesgesetze ausgefüllt, ergänzt und erweitert.

Die Grundsätze der Bildungsarbeit im Elementarbereich sind im "Gemeinsamen Rahmen der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen" niedergelegt, der von Kultusministerkonferenz und Jugendministerkonferenz (JMK) im Jahr 2004 beschlossen und im März 2022 aktualisiert wurde.

Die Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Der Bund unterstützt die Länder deshalb seit 2019 mit zusätzlichen Mitteln bei Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung, um die Qualität bundesweit weiterzuentwickeln und einen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen im Bundesgebiet zu leisten. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, dem sogenannten Gute-KiTa-Gesetz stellte der Bund hierfür rund 5,5 Milliarden Euro bis 2022 bereit. Mit dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, dem sogenannten KiTa-Qualitätsgesetz, stellt der Bund den Ländern für 2023 und 2024 insgesamt zusätzliche rund 4 Milliarden Euro zur Verfügung. Um eine gute frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung sicherzustellen, unterstützt der Bund die Länder zudem mit massiven Finanzhilfen beim Kita-Ausbau: Seit 2008 hat der Bund in fünf Investitionsprogrammen insgesamt mehr als 5,4 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, mit denen mehr als 750.000 zusätzliche Plätze geschaffen werden konnten. Mit dem fünften Investitionsprogramm stellte der Bund zuletzt eine Milliarde Euro bereit.