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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Finanzierung der Hochschulbildung

Germany

3.Bildungsfinanzierung

3.2Finanzierung der Hochschulbildung

Last update: 6 May 2024

Systemfinanzierung

Finanzierung der Hochschulen durch die Länder

Die staatlichen Hochschulen werden bis auf wenige Ausnahmen von den Ländern getragen, die ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus dem Haushalt des Kultus- bzw. Wissenschaftsministeriums zur Verfügung stellen. Das Finanzierungsverfahren umfasst in der Regel mehrere Abstimmungsphasen zwischen dem zuständigen Ministerium und den Hochschulen: Die Hochschule macht ihren Mittelbedarf durch einen Voranschlag zum Haushaltsentwurf für das Budget des für die Hochschulen zuständigen Landesministeriums geltend. Es folgt die Aufstellung des Wissenschaftsbudgets durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister in Abstimmung mit den anderen zuständigen Ressorts und schließlich die Aufnahme in den Entwurf des Haushaltsplans der Regierung an das Parlament. Nach Beratung und Verabschiedung des Haushalts durch das Parlament werden die Mittel zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung orientiert sich in der Regel im Wesentlichen an den Aufgaben und den erbrachten Leistungen der Hochschulen in Forschung und Lehre, im Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die gesellschaftliche Nutzung, in der Nachwuchsförderung, im Bereich Internationalisierung sowie bei der Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft. Der Bereitstellung der Mittel durch das Land folgt die hochschulinterne Verteilung und Bewirtschaftung, die wiederum der je unterschiedlich stark ausgeprägten Kontrolle durch das Land unterliegt. Die Länder schließen mit ihren Hochschulen Rahmenvereinbarungen zur Hochschulentwicklung und -finanzierung ab, die in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Jahren gelten. In den Rahmenvereinbarungen werden zum Beispiel Festlegungen zur Zielvorstellung des Landes, der strukturellen Entwicklung der Hochschulen, den Ausbauplanungen, den strategischen Leistungs- und Entwicklungszielen unter Beachtung der gesetzlich geregelten Aufgaben und deren Erreichung sowie über Art und Umfang der staatlichen Hochschulfinanzierung bis hin zur Fortentwicklung der Haushaltswirtschaft und -führung der Hochschulen getroffen. Mit diesem Verfahren soll die Planungssicherheit der Hochschulen erhöht werden.

Im Jahr 2022 gaben die öffentlichen Haushalte laut Finanzstatistik 35,4 Milliarden Euro für die Hochschulen aus. Der Anteil der Länder belief sich auf 30,5 Milliarden Euro oder 86,2 Prozent der Ausgaben und der Anteil des Bundes auf 4,9 Milliarden Euro oder 13,8 Prozent der Ausgaben.

Finanzierung der Hochschulen durch Bund und Länder

Die Etatmittel der Länder decken die Personalausgaben sowie die Sachausgaben. Eingeschlossen sind ferner Investitionen, also Ausgaben für Grundstücke, Gebäude und Ersteinrichtung sowie Großgeräte. Diese Mittel werden ergänzt von den weiter unten beschriebenen Förderungen und Drittmitteln von Institutionen der Forschungsförderung und aus der Wirtschaft.

Nach einer Änderung des Grundgesetzes haben Bund und Länder seit Januar 2015 zusätzlichen Gestaltungsspielraum in der gemeinsamen Wissenschaftsförderung. Sie können nun gemäß Artikel 91b Absatz 1 auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Dadurch können Hochschulen durch Bundesmittel nun auch dauerhaft gefördert werden, während dies vorher nur über befristete Programme wie z. B. den Hochschulpakt 2020 oder die Exzellenzinitiative möglich war. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen dabei der Zustimmung aller Länder.

Exzellenzstrategie

Im Juni 2016 haben Bund und Länder eine Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) in der Nachfolge der im Jahr 2006 aufgelegten Exzellenzinitiative geschlossen. Diese Vereinbarung nutzt erstmalig die Möglichkeiten des geänderten Art. 91b GG und legt die Fortsetzung der Exzellenzförderung nunmehr auf Dauer an. Die Fortführung der Exzellenzinitiative, die die Ausbildung von Leistungsspitzen in der Forschung und die Anhebung der Qualität des Hochschul- und Wissenschaftsstandorts Deutschland in der Breite zum Ziel hatte, stärkt die universitäre Spitzenforschung weiter. Im Rahmen der Exzellenzstrategie stellen Bund und Länder ab 2018 jährlich insgesamt 533 Millionen Euro in den zwei Förderlinien Exzellenzcluster und Exzellenzuniversitäten zur Verfügung. Die Mittel werden wie bereits in der Exzellenzinitiative zu 75 Prozent vom Bund und zu 25 Prozent vom jeweiligen Sitzland der erfolgreichen Universität getragen. In der Förderlinie Exzellenzcluster werden insgesamt rund 385 Millionen Euro für die projektbezogene Förderung von international wettbewerbsfähigen Forschungsfeldern an Universitäten beziehungsweise Universitätsverbünden zur Verfügung gestellt. Die Förderlaufzeit beträgt grundsätzlich zweimal sieben Jahre. In der Förderlinie Exzellenzuniversitäten werden für die dauerhafte Förderung von zunächst elf Förderfällen jährlich insgesamt rund 148 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die ausgewählten Universitäten werden alle sieben Jahre einer unabhängigen und externen Evaluation unterzogen, deren Ergebnis über die Fortsetzung der Förderung entscheidet.

Im September 2018 wurden 57 Exzellenzcluster an 34 Universitäten für die Förderung ab dem 1. Januar 2019 ausgewählt. Mit der Auswahl der Exzellenzcluster wurde zugleich der zweite Teil der Exzellenzstrategie eingeleitet. Universitäten mit mindestens zwei oder Universitätsverbünde mit mindestens drei Exzellenzclustern konnten sich um die Förderung als Exzellenzuniversitäten bewerben. Seit dem 1. November 2019 werden zehn Exzellenzuniversitäten und ein Exzellenzverbund gefördert.

Im November 2022 haben Bund und Länder in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) eine Weiterentwicklung der Exzellenzstrategie beschlossen. Insbesondere werden zur Stärkung des Wettbewerbsraums ab der zweiten Förderperiode Mittel in Höhe von 539 Millionen Euro jährlich für bis zu 70 Exzellenzcluster bereitgestellt. Ab 2026 stehen somit in der Exzellenzstrategie insgesamt 687 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung. In der zweiten Förderrunde können in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten ab dem Jahr 2027 zusätzlich vier neue Förderfälle gefördert werden. Erhöht sich dadurch die Gesamtzahl der Förderfälle, werden die notwendigen Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt. Es bleibt da-bei, dass 75 Prozent der Mittel vom Bund stammen, 25 Prozent vom jeweiligen Sitzland des Exzellenzclusters bzw. der Exzellenzuniversität.

Förderinitiative "Innovative Hochschule" und Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Zusätzlich zur Exzellenzstrategie haben Bund und Länder im Juni 2016 zwei Maßnahmen beschlossen: die Förderinitiative „Innovative Hochschule“ und das Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Die Initiative „Innovative Hochschule“ zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers unterstützt Hochschulen, die bereits über eine kohärente Strategie für ihre Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft verfügen, in der Profilierung ihrer sogenannten dritten Mission „Transfer und Innovation“. Die mit bis zu 550 Millionen Euro für zehn Jahre ausgestattete Initiative richtet sich insbesondere an Fachhochschulen sowie an kleine und mittlere Universitäten. Der Bund stellt 90 Prozent der Fördermittel zur Verfügung, das jeweilige Sitzland 10 Prozent. Mindestens die Hälfte der Fördermittel und mindestens die Hälfte der Förderfälle sollen auf Fachhochschulen (FH), Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) oder Verbünde unter Koordination einer FH/HAW.  Bund und Länder stellen für eine Dauer von maximal fünf Jahren bis zu 285 Millionen Euro für die zweite Förderrunde zur Verfügung. Im Mai 2022 wurden insgesamt 55 Hochschulen in 16 Einzel- und 13 Verbundvorhaben zur Förderung ausgewählt. Darunter sind 39 Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften, 3 Kunst- und Musikhochschulen sowie 13 Universitäten und Pädagogische Hochschulen.

Ziel des mit einer Milliarde Euro ausgestatteten Bund-Länder-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist es, die Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen besser planbar und transparenter zu machen. Es soll die internationale Attraktivität des deutschen Wissenschaftssystems steigern und den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen dabei helfen, die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen und möglichst dauerhaft zu halten, indem mit der Tenure-Track-Professur ein international bekannter und akzeptierter Karriereweg zu einer Professur stärker etabliert wird. Der Bund stellt für das Programm bis zu eine Milliarde Euro bereit, die Sitzländer der geförderten Universitäten stellen die Gesamtfinanzierung sicher. Die 1.000 neuen Tenure-Track-Professuren sollen immer wieder neu ausgeschrieben und von den Ländern langfristig erhalten werden. Zugleich werden die Länder die Zahl der unbefristeten Professuren um 1.000 erhöhen. 

Hochschulpakt 2020

Um die Hochschulen für eine erhöhte Zahl von Studienanfängern offen zu halten und die Leistungsfähigkeit der Hochschulforschung zu sichern, haben Bund und Länder auf der Grundlage von Artikel 91b, Absatz 1, Satz 2 des Grundgesetzes im Jahr 2007 den „Hochschulpakt 2020“ beschlossen. Mit dem Hochschulpakt 2020 haben Bund und Länder ein bedarfsgerechtes Studienangebot geschaffen und so den quantitativen Ausbau der Hochschulbildung gesichert.

Während der Laufzeit des Hochschulpakts von 2007 bis 2020 konnten rund 1,6 Millionen Studieninteressierte mehr ein Hochschulstudium aufnehmen, als dies ohne Bereitstellung zusätzlicher Studiermöglichkeiten der Fall gewesen wäre. Die Laufzeit des Hochschulpakts 2020 endete zum 31. Dezember 2020, die Ausfinanzierungsphase lief bis Ende 2023. Über die Gesamtlaufzeit aller drei Programmphasen des Hochschulpaktes seit 2007 bis zum Jahr 2023 werden insgesamt mehr als 20 Milliarden Euro des Bundes und rund 19 Milliarden Euro der Länder an die Hochschulen geflossen sein.

Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken

Bund und Länder stellen mit dem Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken den Hochschulen zusätzliche Mittel für den bedarfsgerechten Erhalt der Studienkapazitäten und zur Steigerung der Qualität von Studium und Lehre bereit. Bei ihrer Vereinbarung über den Zukunftsvertrag im Jahr 2019 hatten sich die Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern darauf verständigt, dass der Bund von 2021 bis 2023 jährlich 1,88 Milliarden Euro und ab 2024 jährlich dauerhaft 2,05 Milliarden Euro bereitstellt. Die Länder erbringen eigene Mittel mindestens in gleicher Höhe.

Im November 2022 beschloss die GWK eine Dynamisierung des Zukunftsvertrags ab dem Jahr 2023. Demnach steigen die Bundes- und Ländermittel im Jahr 2023 um drei Prozent gegenüber dem Vorjahr, im Jahr 2024 um rund 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr, im Jahr 2025 um 1,5 Prozent und in den Jahren 2026 und 2027 um drei Prozent. So stellen Bund und Länder durch die beschlosssene Dynamisierung im Zeitraum von 2023 bis 2027 jeweils weitere rund 338 Millionen Euro zur Verfügung. Mit der Dynamisierung des Zukunftsvertrags wird die Budgetentwicklung der Hochschulen an die der außeruniversitären Forschungseinrichtungen angeglichen.

Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“

Mit der im Juni 2019 beschlossenen Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ werden in Nachfolge des Qualitätspakts Lehre seit dem Jahr 2021 die Weiterentwicklung der Hochschullehre sowie deren Stärkung im Hochschulsystem insgesamt gefördert. Dazu wurde in Trägerschaft der Toepfer Stiftung gGmbH die "Stiftung Innovation in der Hochschullehre" eingerichtet. Durch entsprechende Förderformate sollen die Hochschulen motiviert werden, sich weiterhin verstärkt für Qualitätsverbesserungen und Innovationen in Studium und Lehre einzusetzen. Zudem sollen der Austausch und die Vernetzung relevanter Akteure sowie der Wissenstransfer unterstützt werden. Bund und Länder stellen jährlich 150 Millionen Euro für die Förderung der Stiftung Innovation in der Hochschullehre bereit. Die Finanzierung erfolgt in den Jahren 2021 bis 2023 durch den Bund und ab 2024 gemeinsam, wobei der Bund 110 Millionen Euro und die Länder 40 Millionen Euro jährlich aufbringen.

Förderung von Investitionsvorhaben an Hochschulen

Mit der Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten und des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes verfolgen Bund und Länder das Ziel, Infrastrukturen für überregional bedeutsame Forschung zu schaffen. Dafür stehen jährlich bis zu 401 Millionen Euro an Mitteln für Forschungsbauten und 170 Millionen Euro an Mitteln für Großgeräte zur Verfügung. Diese Mittel stellen Bund und das jeweilige Sitzland jeweils hälftig für die entsprechenden Investionsvorhaben zur Verfügung.

Die Förderung des Nationalen Hochleistungsrechnens zielt auf die flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung von Hochleistungsrechenkapazitäten für Forschende an Hochschulen und die Stärkung der standortübergreifenden und interdisziplinären Zusammenarbeit, die Stärkung der Methodenkompetenz der Nutzerinnen und Nutzer, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Aus- und Weiterbildung im Wissenschaftlichen Rechnen. Hierfür stehen jährlich 62,5 Millionen Euro bereit. Auf Grundlage eines wettbewerblichen und wissenschaftsgeleiteten Verfahrens im Rahmen einer Begutachtung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und einer Bewertung durch einen von der GWK eingesetzten unabhängigen Strategieausschuss wurden neun Rechenzentren durch die GWK ausgewählt und in die Förderung aufgenommen.

Professorinnenprogramm

Bund und Länder haben 2008 das Professorinnenprogramm erstmals aufgelegt, um Frauen in ihrer wissenschaftlichen Karriere zu unterstützen und ihren Anteil an Professuren an deutschen Hochschulen zu steigern. Das Programm hat in bisher drei Programmphasen die Chancengerechtigkeit im Wissenschaftssystem nachhaltig verbessert und ist das zentrale Instrument, um die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu fördern. Es hat zudem ganz konkret dazu beigetragen, den bundesweiten Frauenanteil in der Professorenschaft von einem Sechstel im Jahr 2008 auf heute über ein Viertel zu steigern. Bislang wurden rund 850 Professuren über das Professorinnenprogramm gefördert.

Im November 2022 hat die GWK die Bund-Länder-Vereinbarung zum Professorinnenprogramm 2030 beschlossen. Damit wird das Professorinnenprogramm in eine vierte Phase überführt. Aufbauend auf den erfolgreichen bisherigen drei Programmphasen soll der Kulturwandel zu mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Hochschulen weiter gestärkt werden. Ziel des Förderprogramms ist es, die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen des Wissenschaftsbereichs in Richtung Parität dynamisch zu erhöhen und die Gleichstellung von Frauen und Männern an den Hochschulen strukturell noch stärker zu verankern. Die Hochschulen reichen zunächst ein Gleichstellungskonzept ein; nach erfolgreicher Begutachtung können sie Anträge auf die Förderung von bis zu drei Professuren für Frauen stellen. Das Programm wird jeweils zur Hälfte von den Ländern und dem Bund finanziert, wobei in Bayern die Gegenfinanzierung aus dem Haushalt der jeweiligen Hochschule erfolgt. Das „Professorinnenprogramm 2030“ hat eine Laufzeit von acht Jahren (2023 bis 2030) und ein Fördervolumen von insgesamt 320 Millionen Euro.

Finanzierung der Hochschulforschung durch Drittmittel

Die Mittel aus dem Budget der für die Hochschulen zuständigen Landesministerien stellen die Grundfinanzierung der Hochschule dar. Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule sind darüber hinaus jedoch berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter, z. B. der Organisationen für Forschungsförderung finanziert werden. Die im Wettbewerb eingeworbenen Forschungsmittel, die zu einem beträchtlichen Teil vom öffentlichen Bereich zur Verfügung gestellt werden, ergänzen zunehmend die Grundfinanzierung der Hochschulen. Im Jahr 2021 nahmen die Hochschulen insgesamt etwa 9,5 Milliarden Euro an Drittmitteln ein.

Die bedeutendste Einrichtung zur Förderung der Forschung vor allem an den Hochschulen ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). Sie fördert die Forschung u. a. durch die Finanzierung von Forschungsvorhaben einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Institutionen oder Kooperationen. Für die institutionelle Förderung der DFG (einschließlich Programmpauschalen) stellen Bund und Länder jährlich Mittel in Höhe von rund 3 Milliarden Euro zur Verfügung.

Drittmittel erhalten die Hochschulen auch von Unternehmen, wenn sie von diesen mit der Durchführung bestimmter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beauftragt werden. Im Jahr 2021 beliefen sich die Drittmittel aus der gewerblichen Wirtschaft auf über 1,5 Milliarden Euro.

Finanzierung der Berufsakademien

Die Finanzierung der Ausbildung an staatlichen Berufsakademien ist zwischen Land und Ausbildungsstätten aufgeteilt. Während die Kosten der betrieblichen Ausbildung von den Ausbildungsstätten getragen werden, werden die staatlichen Studienakademien, an denen der theoretische Teil der Ausbildung stattfindet, vollständig vom Land finanziert. Eine Ausnahme bilden die privat getragenen Berufsakademien in einzelnen Ländern.

Finanzielle Autonomie und Kontrolle

Die Stärkung der Autonomie der Hochschulen in den vergangenen Jahrzehnten hat auch zu einem Paradigmenwechsel von staatlicher Detailsteuerung zu eigenverantwortlichem Handeln der Hochschulen im Bereich der Finanzen geführt. Die Reformen betrafen zunächst die Verteilungsmodalitäten. So werden Haushaltsmittel teilweise über leistungsbezogene Parameter zugewiesen. Dabei werden Kriterien berücksichtigt wie die Zahl der Studierenden in der Regelstudienzeit und die Gesamtzahl der Absolventinnen und Absolventen oder der Umfang der für Forschung eingeworbenen Drittmittel und/oder die Zahl der Promotionen. Durch Änderungen der Hochschulgesetze wurden in diesem Zusammenhang die Leitungsstrukturen der Hochschulen gestärkt und ihre Finanzautonomie ausgeweitet. Das Verhältnis von Staat und Hochschule ist unter anderem geprägt von Vereinbarungen über Zielvorgaben und Leistungsanforderungen. Die Hochschulen verfügen über einigen Handlungsspielraum bei den konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Zielvereinbarungen. Durch die Einführung von Globalhaushalten wurde die Flexibilität der Hochschulen bei der Verwendung der Mittel erhöht. Zusätzlich zu ihrer Grundfinanzierung werben die Hochschulen von öffentlichen oder privaten Stellen Mittel zur Förderung von Forschung und Entwicklung, Technologie- und Wissenstransfer sowie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre ein.

Gebühren innerhalb der öffentlichen Hochschulbildung

Es liegt im Ermessen der Länder, von den Studierenden Studienbeiträge bzw. Studiengebühren zu erheben. Nachdem zwischenzeitlich eine Reihe von Ländern Studiengebühren erhoben hat, wurden die allgemeinen Studiengebühren in allen Ländern wieder abgeschafft. Baden-Württemberg erhebt von Studierenden, die zum Zwecke des Studiums von außerhalb der EU einreisen, Studiengebühren von 1.500 Euro pro Semester. Ausnahmeregelungen sollen die soziale Verträglichkeit und den internationalen wissenschaftlichen Austausch an den Hochschulen im Land sichern. In Bayern und Sachsen ist es den Hochschulen frei gestellt, Gebühren von Studierenden aus Nicht-EU-Ländern zu verlangen.

In einigen Ländern wird eine Verwaltungsgebühr für die Einschreibung sowie in allen Ländern eine Gebühr bzw. ein Beitrag für die Inanspruchnahme der sozialen Einrichtungen erhoben. Soweit an der jeweiligen Hochschule ein Organ der studentischen Selbstverwaltung (Allgemeiner Studierendenausschuss) im Rahmen einer verfassten Studierendenschaft (in allen Ländern mit Ausnahme Bayerns) besteht, fällt ferner ein Beitrag zur Studierendenschaft an. In einigen Ländern werden auch Gebühren für Langzeitstudierende, weiterbildende Studiengänge und Zweitstudien erhoben.

Zum Teil sind auch an den Berufsakademien Zulassungsgebühren bzw. Beiträge für die Inanspruchnahme sozialer Einrichtungen zu entrichten.

Finanzielle Hilfen für die Familien von Lernenden

Zusätzlich zur unmittelbaren Förderung der Studierenden aus einkommensschwachen Familien durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz werden alle Studierenden bis zum 25. Lebensjahr über ihre Familien durch die Freibeträge bzw. das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gefördert. In besonderen Einzelfällen kann auch der Kinderzuschlag in Frage kommen. Wird die Ausbildung vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen, endet die Förderung über die Familien mit dem Ende der Ausbildung.

Finanzielle Hilfen für Lernende

Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Im tertiären Bereich wird Studierenden, denen die Mittel für Lebenshaltung und Studium (Bedarf) nicht anderweitig (vor allem aus dem Einkommen der Eltern) zur Verfügung stehen, die Finanzierung ihres Studiums durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ermöglicht. Ausbildungsförderung wird deutschen Studierenden gewährt sowie ausländischen Studierenden, die mit verfestigter Bleibeperspektive in Deutschland wohnen, wie beispielsweise Studierende mit Niederlassungserlaubnis oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Die Ausbildung muss in der Regel bis zum 45. Lebensjahr aufgenommen werden, um nach dem BAföG gefördert werden zu können. Maßgebend für die Dauer der Förderung ist der gewählte Studiengang. Die Förderungshöchstdauer entspricht der in der jeweiligen Prüfungsordnung verbindlich festgelegten Regelstudienzeit. Vom fünften Fachsemester an ist eine Förderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises zulässig. Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich abhängig vom Einkommen und Vermögen des Studierenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.

Seit Juli 2022 können Studierende an Hochschulen und Akademien, die nicht bei ihren Eltern wohnen, bis zu 934 Euro monatlich erhalten (812 Euro für ihren Lebensunterhalt und Unterkunft, 94 Euro Krankenversicherungszuschlag sowie 28 Euro Pflegeversicherungszuschlag), sowie gegebenenfalls einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro für jedes Kind. Die Förderung wird grundsätzlich im Rahmen der Förderungshöchstdauer zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen geleistet. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss ausgezahlt. Die Rückzahlung des Staatsdarlehens ist sozial und einkommensabhängig gestaltet und erfolgt durch eine Rückzahlung von maximal 77 Monatsraten von je 130 Euro. 

Es werden auch förderungsberechtigte Studierende gefördert, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz ihr Studium aufnehmen oder fortsetzen. Studienaufenthalte außerhalb der EU und der Schweiz werden für mindestens ein Semester bis zu einem Jahr gefördert, wenn sie der Ausbildung förderlich und mindestens teilweise auf die Ausbildungszeit anrechenbar sind oder im Rahmen einer Hochschulkooperation erfolgen. In letztem Fall ist auch ein kürzerer Aufenthalt von mindestens zwölf Wochen förderungsfähig. In Ausnahmefällen kann die Förderung auch über einen längeren Zeitraum erfolgen. Auch Pflichtpraktika können unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab einer Dauer von mindestens zwölf Wochen im Ausland gefördert werden.

Im Jahr 2022 haben 489.000 Studierende Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Die Ausgaben des Bundes für die Förderung von Studierenden nach dem BAföG betrugen allein für den Bereich der Studierenden 2,5 Milliarden Euro. Geförderte Studierende erhielten im Durchschnitt monatlich 611 Euro pro Person.

Bildungskreditprogramm und Studienkreditprogramm

Das Förderungssystem wird durch das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung ergänzt, das Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in fortgeschrittenen Phasen ihrer Ausbildung - auch neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem BAföG - in Anspruch nehmen können. Einkommen und Vermögen der Auszubildenen oder ihrer Eltern spielen keine Rolle. Der Bildungskredit dient bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand wie z. B. Exkursionen oder besondere Studienmaterialien. Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer können unter Beachtung einer maximalen Darlehenssumme von 7.200 Euro je Ausbildungsabschnitt bis zu 24 gleich bleibende Monatsraten von 100, 200 oder 300 Euro frei wählen. Soweit insgesamt die Grenze von 24 Raten und der Gesamtbetrag von 7.200 Euro nicht überschritten wird, kann ggf. neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit auch eine Einmalzahlung in Höhe von bis zu 3.600 Euro als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden. Die Kreditnehmenden müssen dafür glaubhaft machen, dass sie den Betrag unmittelbar für die Finanzierung eines außergewöhnlichen Aufwand benötigen.  Berechtigt sind volljährige Auszubildende, die das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Studierende können den Kredit in der Regel nur bis zum Ende des zwölften Semesters in Anspruch nehmen. Der Kredit ist von Beginn der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen jedoch ohne Antrag gestundet. Der Bildungskredit wird beim Bundesverwaltungsamt beantragt und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt.

Im Rahmen des Studienkreditprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird Studierenden aller Studienfächer seit 2006 unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen ein Kredit zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten in Höhe von 100 bis zu 650 Euro monatlich angeboten.

Weitere Förderungsmöglichkeiten

Neben der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestehen noch weitere Förderungsmöglichkeiten. So fördern in einigen Ländern die Studierendenwerke an den Hochschulen oder die Hochschulen selbst Studierende in besonderen sozialen Notlagen mit Darlehen in unterschiedlicher Höhe. Der Förderung bedürftiger Studierender widmet sich auch eine Reihe kleinerer, vornehmlich regionaler Stiftungen, die größtenteils über private Mittel verfügen. Die in den Ländern entwickelten Systeme für Studiengebührendarlehen fallen ebenfalls unter die Studienförderung.

Förderung durch Stipendien

Besonders begabte und engagierte Studierende können mit einem Stipendium der dreizehn vom Bund unterstützten Begabtenförderungswerke gefördert werden. Die Begabtenförderungswerke spiegeln die Vielfalt der deutschen Gesellschaft wider und bilden die verschiedenen weltanschaulichen, religiösen, politischen, wirtschafts- oder gewerkschaftsorientierten Strömungen in Deutschland ab. Das älteste und größte Begabtenförderungswerk ist die Studienstiftung des deutschen Volkes, an deren Finanzierung sich auch die Länder beteiligen. 

Außerdem werden begabte und leistungsstarke Studierende an deutschen Hochschulen mit dem Deutschlandstipendium gefördert. Die Förderungssumme beträgt 300 Euro im Monat und wird je zur Hälfte von privaten Förderern (Unternehmen, Stiftungen, Privatpersonen) und vom Bund aufgebracht.

Zudem unterstützt das Aufstiegsstipendium des Bundes leistungsstarke Fachkräfte mit Ausbildung und Berufserfahrung bei einem ersten Hochschulstudium.

Für ausländische Studierende und jüngere Wissenschaftler bietet der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) Stipendien zu einem befristeten Studien- bzw. Fortbildungsaufenthalt an einer deutschen Hochschule an. Daneben existieren in einigen Ländern Sonderfonds zur Förderung ausländischer Studierender an den jeweiligen Hochschulen.

Nach Abschluss eines grundständigen Studiums können für weiterführende Studienangebote Stipendien auf der Grundlage der Graduiertenförderungsgesetze und Graduiertenförderungsverordnungen der Länder vergeben werden. Die Begabtenförderungswerke stellen für Studierende, die bereits ein grundständiges Studium abgeschlossen haben, Promotionsstipendien zur Verfügung.

Indirekte finanzielle Hilfen

Studierende erhalten verschiedene indirekte finanzielle Hilfen z. B. durch vergünstigte Tarife in der Krankenversicherung, die Anrechnung eines Teils der Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung, subventionierte Studierendenticket-Preise im öffentlichen Personennahverkehr, vergünstigte Essenspreise in Mensen und Mieten in öffentlich geförderten Wohnheimen..

Zudem besteht für Studierende eine gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen an der Hochschule oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Hochschule. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Studierenden sind die Länder.

Private Hochschulbildung

An nichtstaatlichen Hochschulen werden in allen Ländern Studiengebühren erhoben. Die kirchlichen Hochschulen erheben in der Regel keine bzw. deutlich geringere Studiengebühren als die privaten Hochschulen.