Skip to main content
European Commission logo
EACEA National Policies Platform:Eurydice
Leistungsbeurteilung in der allgemeinbildenden Sekundarstufe I

Germany

6.Sekundarbildung und postsekundärer, nicht-tertiärer Bereich

6.3Leistungsbeurteilung in der allgemeinbildenden Sekundarstufe I

Last update: 15 April 2024

Beurteilung von Schülerinnen und Schülern

Grundlage der Bewertung der Schülerleistungen sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Schriftliche Arbeiten und Übungen werden gleichmäßig über das Schuljahr verteilt durchgeführt. Die Anforderungen in diesen Arbeiten werden so bemessen, dass sie den nach den Lehrplänen zu stellenden Anforderungen entsprechen. Mündliche Leistungen sind Beiträge, die während des Unterrichts erbracht und bewertet werden. Praktische Leistungsnachweise sind vor allem in Fächern wie Sport, Musik, Kunsterziehung und Werken Grundlage der Leistungsbeurteilung.

Die Beurteilung der Leistungen erfolgt in der Regel entsprechend einem von der Kultusministerkonferenz vereinbarten Notensystem, das sechs Notenstufen umfasst:

  • sehr gut        = 1
  • gut               = 2
  • befriedigend  = 3
  • ausreichend   = 4
  • mangelhaft    = 5
  • ungenügend  = 6

Die Länder können außer bei Abschlusszeugnissen andere Formen der Leistungsbewertung vorsehen.

Die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen werden zweimal im Jahr in einem Zeugnis oder einem Lernentwicklungsbericht dargestellt, und zwar am Ende des ersten Schulhalbjahres und am Ende des Schuljahres. In Bayern kann das Zwischenzeugnis in den Jahrgangsstufen 5–8 unter bestimmten Voraussetzungen durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild ersetzt werden. An der Mittelschule in Bayern kann das Zwischenzeugnis in ausgewählten Jahrgangsstufen durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden. Die Benotung einzelner Arbeiten während des Schuljahres erfolgt durch die jeweilige Fachlehrkraft, die Zeugnisnote eines Unterrichtsfaches wird entweder von der Fachlehrkraft oder auf Vorschlag der Fachlehrkraft von der Klassenkonferenz festgesetzt. Neben den Fachnoten können die Zeugnisse auch Bemerkungen oder Noten zum Lernverhalten im Unterricht und zum Sozialverhalten in der Schule enthalten. Im Lernentwicklungsbericht der Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg erfolgt die Leistungsmessung durch differenzierende Beurteilungen des individuellen Entwicklungs- und Leistungsstands. 

Die Beurteilung der Leistungen eines Schülers ist ein pädagogischer Vorgang; sie erfolgt aber auch auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Den Lehrkräften und dem Lehrerkollegium wird dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Im Dezember 2012 hat die Kultusministerkonferenz eine „Empfehlung zur Anerkennung und Bewertung einer außerunterrichtlich erbrachten Lernleistung in der Sekundarstufe I“ verabschiedet. Lernleistungen, die Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts insbesondere bei Praktika und bei Wettbewerben erbringen, sollen in Zukunft stärker anerkannt und auch bewertet werden. Die Anerkennung kann in Form einer Ergänzung zum Zeugnis, als Teilleistung im Rahmen einer Fachnote oder unter bestimmten Voraussetzungen als eigenständige Note erfolgen.

In den Ländern werden zunehmend Orientierungs- und Vergleichsarbeiten zur Sicherung der Vergleichbarkeit von Schülerleistungen geschrieben. Zum Einsatz von Verfahren der Qualitätssicherung und der Einführung von Bildungsstandards siehe die Ausführungen zur Qualitätssicherung im Elementar- und Schulbildungsbereich.

Versetzung von Schülerinnen und Schülern

Für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist der am Ende des Schuljahres erreichte Leistungsstand maßgeblich, wie er nach dem ersten Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres in den Zeugnissen dokumentiert wird. Dabei werden grundsätzlich mindestens ausreichende Leistungen in allen für die Versetzung relevanten Fächern verlangt. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem Fach können in der Regel in gewissem Umfang durch mindestens befriedigende Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden.

Über Versetzung und Nichtversetzung entscheidet in der Regel die Klassenkonferenz, an der alle Lehrkräfte teilnehmen, die die Schülerinnen und Schüler der Klasse unterrichtet haben; teilweise liegt diese Entscheidung auch bei der Lehrerkonferenz. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist auf dem am Ende des Schuljahres ausgestellten Zeugnis vermerkt. In einigen Ländern können sich Schülerinnen und Schüler, die zunächst nicht versetzt worden sind, in einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen zu Beginn des folgenden Schuljahres unter bestimmten Bedingungen von der Lehrerkonferenz eine probeweise Versetzung gewähren lassen bzw. einer Nachprüfung unterziehen, um nachträglich versetzt zu werden. Ein Schüler, der endgültig nicht versetzt wurde, muss die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Im Schuljahr 2022/2023 haben je nach Schulart 1,5 Prozent bis 4,8 Prozent der Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I eine Klasse wiederholt. Liegen die Leistungen eines Schülers weit über dem Stand der Klasse, so kann er eine Jahrgangsstufe nach den Bestimmungen der Länder überspringen.

Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, muss die Schule in der Mehrzahl der Länder die Eltern durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis oder durch eine schriftliche Mitteilung vor dem Versetzungstermin benachrichtigen. In einzelnen Ländern wurde eine Förderpflicht der Schule bei gefährdeter Versetzung eingeführt. In diesen Ländern werden versetzungsgefährdete Schülerinnen und Schüler z. B. durch individuelle Förderpläne oder Ferienkurse unterstützt.

Die Möglichkeit des Übergangs zwischen einzelnen Bildungsgängen bzw. Schularten ist grundsätzlich gegeben.

In einigen Ländern findet je nach Schulart oder in allen Schularten in der Sekundarstufe I keine Versetzung bzw. eine Versetzung nicht in jeder Jahrgangsstufe statt. Die Schüler rücken grundsätzlich mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

Abschlusszeugnis

Am Ende der Bildungsgänge im Sekundarbereich I erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abschlusszeugnis, sofern sie die Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 erfolgreich abgeschlossen haben. In den meisten Ländern gibt es für den Erwerb dieser Abschlusszeugnisse zentrale Prüfungen auf Landesebene. Am Gymnasium, das auch den Sekundarbereich II umfasst, wird am Ende der Sekundarstufe I in der Regel kein Abschlusszeugnis ausgestellt, sondern die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt. Schülerinnen und Schüler, die das Ziel des Bildungsganges nicht erreicht haben, erhalten ein Abgangszeugnis. Für die Zeugnisse werden vom Kultusministerium des jeweiligen Landes Zeugnisformulare vorgegeben. Die Abschluss- und Abgangszeugnisse werden von der einzelnen Schule ausgestellt und von der Schulleitung, der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer und gegebenenfalls Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Auf den Abschlusszeugnissen werden die erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen zum Übergang in weiterführende Bildungsgänge vermerkt.

Abschluss nach Jahrgangsstufe 9

Am Ende der Jahrgangsstufe 9 besteht in allen Ländern die Möglichkeit, den Ersten Schulabschluss zu erwerben. Der Abschluss nach der Jahrgangsstufe 9 wird erteilt, wenn in allen Fächern oder im Gesamtdurchschnitt wenigstens ausreichende Leistungen vorliegen. In einigen Ländern wird der Abschluss mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 und/oder einer bestandenen Abschlussprüfung erworben. An den Schularten des Sekundarbereichs I, deren Bildungsgänge auf mehr als neun Jahrgangsstufen angelegt sind, kann ein entsprechender Abschluss in der Mehrzahl der Länder bei bestimmten Leistungen erworben werden. Dieser Erste Schulabschluss wird meist zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System genutzt. Darüber hinaus berechtigt er unter gewissen Voraussetzungen zum Eintritt in bestimmte Berufsfachschulen. Außerdem ist er eine Voraussetzung für den späteren Eintritt in bestimmte Fachschulen und in Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges.

In einigen Ländern ist der Erwerb eines qualifizierenden Ersten Schulabschlusses möglich, der überdurchschnittliche Leistungen bestätigt. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in einigen Ländern ein erweiterter Erster Schulabschluss erworben werden, der unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu weiteren Berufsfachschulen ermöglicht.

Abschluss nach Jahrgangsstufe 10

Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in allen Ländern der Mittlere Schulabschluss erworben werden. In der Mehrzahl der Länder wird dieser Abschluss mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 und einer erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung erworben. Der Mittlere Schulabschluss kann unter Erfüllung bestimmter Leistungsanforderungen auch an anderen Schularten des Sekundarbereichs I nach Jahrgangsstufe 10 erworben werden, sowie bei entsprechendem Leistungsprofil oder Notendurchschnitt auch an der Berufsschule. Er berechtigt zum Eintritt in weiterführende schulische Bildungsgänge, z. B. in spezielle Berufsfachschulen und in die Fachoberschule, und wird außerdem zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System genutzt.

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird bei Erfüllung bestimmter Leistungsanforderungen in der Regel am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Gymnasiums erworben. Bei Erfüllung bestimmter Leistungsanforderungen kann die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe auch aufgrund eines an einer Schule mit einem auf den Ersten oder Mittleren Schulabschluss ausgerichteten Bildungsgang erworbenen Mittleren Schulabschlusses erteilt werden.

Gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse und Berechtigungen

Die nach den Jahrgangsstufen 9 und 10 erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen werden von allen Ländern gegenseitig anerkannt, sofern sie den von der Kultusministerkonferenz vereinbarten Voraussetzungen entsprechen. Die Voraussetzungen sind in der "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" von 1993 in der jeweils geltenden Fassung und den Bildungsstandards für die Sekundarstufe I festgelegt worden.