Skip to main content
European Commission logo

Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

Germany

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

Last update: 19 March 2024

Dieses Kapitel enthält Informationen über die Erstausbildung, die Beschäftigungsbedingungen und die berufliche Weiterbildung des pädagogischen Personals im Elementarbereich und der Lehrkräfte im Schulbereich, des Lehrpersonals an Einrichtungen des tertiären Bereichs sowie der Lehrkräfte in der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung.

Pädagogisches Personal im Elementarbereich

Das pädagogische Personal im Elementarbereich in Deutschland hat nicht die Ausbildung und den Status von Lehrkräften. Die pädagogischen Fachkräfte im Elementarbereich sind überwiegend staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher.

Lehrkräfte

Die Ausbildung der Lehrkräfte aller Schularten ist durch Landesrecht geregelt. Die einschlägigen Rechtsnormen sind u. a. die Gesetze und Rechtsverordnungen für die Lehrkräfteausbildung, die Studienordnungen für die Lehramtsstudiengänge und die Prüfungsordnungen für die Erste Staatsprüfung bzw. für die Bachelor- und Masterprüfungen, die Ausbildungsordnungen für den Vorbereitungsdienst und die Prüfungsordnungen für die (Zweite) Staatsprüfung. Die Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz für sechs Lehramtstypen schaffen die Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungen und Prüfungen für die verschiedenen Lehrämten.

Die Zuständigkeit für die Lehrkräfteausbildung liegt bei den Kultus- und Wissenschaftsministerien der Länder. Diese regeln die Ausbildung durch Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bzw. entsprechende rechtliche Vorgaben. Die Erste und die Zweite Staatsprüfung werden durch staatliche Prüfungsämter oder  -kommissionen der Länder abgenommen. In Bachelor- und Masterstudiengängen, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglichen, wird die staatliche Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung durch die Mitwirkung eines Vertreters der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren gesichert; die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens ist insbesondere die Einhaltung der ländergemeinsamen fachlichen Anforderungen für die Lehrkräfteausbildung sowie gegebenenfalls länderspezifischer inhaltlicher und struktureller Vorgaben festzustellen. Zu den ländergemeinsamen fachlichen Anforderungen gehören die "Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften" sowie die "Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerausbildung".

Eine Zusammenstellung der gesetzlichen Regelungen aller Länder im Bereich der Lehrkräfteausbildung ist über die Internet-Seite der Kultusministerkonferenz zugänglich.