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Leistungsbeurteilung in der beruflichen Sekundarstufe II

Germany

6.Sekundarbildung und postsekundärer, nicht-tertiärer Bereich

6.9Leistungsbeurteilung in der beruflichen Sekundarstufe II

Last update: 14 March 2024

Beurteilung von Schülerinnen und Schülern

Zur Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen des Sekundarbereichs II wird auf die Ausführungen zur Leistungsbeurteilung in der allgemeinbildenden Sekundarstufe I und den Sekundarbereich II verwiesen.

An Beruflichen Gymnasien besteht teilweise auch die Möglichkeit, mehr als eine Qualifikation zu erwerben (doppeltqualifizierende Bildungsgänge): eine Studienqualifikation (Hochschulreife/Fachhochschulreife) und einen beruflichen Abschluss nach Landesrecht (z. B. für die Assistentenberufe). Diese berufsbezogenen Bildungsgänge gibt es auch in besonderen Schulverbundsystemen von Gymnasien und beruflichen Schulen (z. B. Oberstufenzentren) oder innerhalb einer eigenen Schulform wie z. B. dem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen. Doppeltqualifizierende Bildungsgänge dauern drei bis vier Jahre.

Im Rahmen des dualen Systems legen die Auszubildenden etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung entsprechend den in den Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen festgelegten Anforderungen ab. Die Zwischenprüfungen werden von den zuständigen Stellen (meist den Kammern) durchgeführt. Sie können aus praktischen, schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen bestehen. Die Zwischenprüfung erstreckt sich in der Regel auf die in der Ausbildungsordnung für die ersten drei Ausbildungshalbjahre festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den Lehrstoff, der in der Berufsschule entsprechend den Rahmenlehrplänen vermittelt wird, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes.

In einigen Ausbildungsverordnungen ist statt einer Zwischen- sowie einer Abschlussprüfung eine sogenannte gestreckte Abschlussprüfung vorgegeben. Hierbei wird auf die bislang übliche, für das Bestehen nicht relevante Zwischenprüfung verzichtet. Bei der „gestreckten Abschlussprüfung“ wird ein Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit bereits nach ca. zwei Dritteln der Ausbildungszeit durch einen ersten Teil der Abschlussprüfung geprüft. Am Ende der Berufsausbildung erfolgt dann der zweite Teil der Abschlussprüfung. Qualifikationen, die bereits Gegenstand des ersten Teils der Abschlussprüfung waren, werden im zweiten Teil nur noch insoweit einbezogen, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. Das Ergebnis der gestreckten Abschlussprüfung ergibt sich aus den beiden Teilergebnissen.

Versetzung von Schülerinnen und Schülern

Zur Versetzung an den beruflichen Vollzeitschulen treffen im Wesentlichen die Ausführungen zur Leistungsbeurteilung in der allgemeinbildenden Sekundarstufe I zu. In der Berufsschule ist eine Nichtversetzung nicht vorgesehen. Im Bedarfsfall kann die Ausbildungszeit verlängert werden.

Abschlusszeugnis

Die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge an beruflichen Gymnasien, die zur Allgemeinen Hochschulreife oder zur Fachhochschulreife und zu einer Berufsqualifikation (Berufsabschluss nach Landesrecht) oder beruflichen Teilqualifikation führen, dauern drei bis vier Jahre und schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab (schulische und berufliche Abschlussprüfung). Daneben gibt es berufliche Bildungsgänge, in denen neben dem beruflichen Abschluss auch die Fachhochschulreife erworben wird. Der Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen setzt den Mittleren Schulabschluss voraus und erfolgt nach der jeweils gültigen Fassung einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz von 1998 auf der Grundlage von Standards über Inhalte und Prüfungen. Vergleichbare berufsbezogene Bildungsgänge gibt es auch in besonderen Schulverbundsystemen von Gymnasien und beruflichen Schulen (z. B. Oberstufenzentren) oder innerhalb einer eigenen Schulform wie z. B. dem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen.

Die Ausbildung an Berufsfachschulen endet in der Regel mit einer Abschlussprüfung. An den Berufsfachschulen können je nach Zugangsvoraussetzung unterschiedliche berufsqualifizierende und allgemeinbildende Abschlüsse erworben werden. An Berufsfachschulen, die eine berufliche Grundbildung vermitteln, können Jugendliche in ein- bis zweijährigen Bildungsgängen den Ersten Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss erlangen. Demgegenüber führen die zweijährigen Berufsfachschulen, die den Mittleren Schulabschluss voraussetzen, in verschiedenen Fachrichtungen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss als Staatlich geprüfter technischer Assistent zum Beispiel in den Bereichen Biochemie, Bekleidungstechnik, Informatik, Maschinentechnik bzw. als Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent in den Bereichen Betriebswirtschaft, Bürowirtschaft, Fremdsprachen, Informationsverarbeitung. Neben dem berufsqualifizierenden Abschluss kann an Berufsfachschulen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Fachhochschulreife erworben werden.

Die Ausbildung an der Fachoberschule schließt mit einer Abschlussprüfung nach Jahrgangsstufe 12 ab. Diese umfasst drei Fächer des allgemeinen Unterrichts (Deutsch, Mathematik, Fremdsprache) und ein fachrichtungsbezogenes Fach (z. B. aus den Bereichen Technik, Wirtschaft und Verwaltung oder Gestaltung). Nach bestandener Abschlussprüfung wird das Zeugnis der Fachhochschulreife verliehen, das zum Studium an Fachhochschulen und in einigen Ländern auch zum Studium in einem gestuften Studiengang (Bachelorstudium) an Universitäten berechtigt. Die Länder können auch eine Jahrgangsstufe 13 einrichten, die zur Fachgebundenen oder bei ausreichenden Kenntnissen einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife führt.

Der Bildungsgang der Berufsoberschule endet mit einer Abschlussprüfung und führt zur Fachgebundenen Hochschulreife und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik und einem spezifischen Fach der jeweiligen Ausbildungsrichtung statt. Mündliche Prüfungen können in allen Fächern stattfinden. Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit mindestens einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer im Abschlusszeugnis ein.

Im dualen System der Berufsausbildung legen die Auszubildenden eine Abschluss- oder Gesellenprüfung vor den für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Stellen ab. Zu den zuständigen Stellen gehören regionale und sektorale Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft, z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kammern der Freien Berufe, der Landwirtschaft, die im Bereich der Berufsausbildung staatliche Aufgaben gemäß Berufsbildungsgesetz wahrnehmen (§ 71 BBiG - R82). Zuständige Stellen können aber auch Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sein. Die zuständige Stelle beruft Prüfungsausschüsse, die mit mindestens drei Prüfenden, einem Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule besetzt sein müssen. 

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus mehreren Prüfungsbereichen, die praktisch, schriftlich oder mündlich geprüft werden. Dadurch wird festgestellt, ob die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben, die erforderlich ist, um eine qualifizierte berufliche Tätigkeit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (§ 1 Abs. 3 BBiG)) ausüben zu können. Dies schließt auch die Fähigkeit ein, Arbeitsabläufe selbständig planen und durchführen sowie das Ergebnis der Arbeit kontrollieren und bewerten zu können. Zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen kann der Prüfungsausschuss gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere beruflicher Schulen, einholen (§ 39 Abs. 3 BBiG). Seit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2020 besteht auch die Möglichkeit, sogenannte Prüferdelegationen mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen einzusetzen. Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen haben zudem die Möglichkeit, schriftliche und sonstige nichtflüchtige Prüfungsleistungen von lediglich zweien ihrer Mitglieder abschließend bewerten zu lassen. Die bestandene Prüfung wird von der zuständigen Stelle durch ein Prüfungszeugnis dokumentiert. Gleichzeitig wird von der Berufsschule ein Abschlusszeugnis ausgestellt, wenn der Auszubildende in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Länder können die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht ausreichender Leistungen vorsehen.  Dieses Zeugnis schließt den Hauptschulabschluss (erster allgemeinbildender Schulabschluss) ein und kann bei entsprechendem Leistungsprofil den Mittleren Schulabschluss umfassen. Durch Zusatzunterricht und eine Zusatzprüfung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen kann ausbildungsbegleitend die Fachhochschulreife erworben werden. Auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule wird die Zuordnung des Abschlusses bzw. des Berufsabschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ausgewiesen. Dem Abschlusszeugnis wird außerdem auf Antrag des Auszubildenden eine Qualifikationsbeschreibung der Berufsschule in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügt. Auch dem Zeugnis der zuständigen Stelle ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist von der zuständigen Stelle zudem das Ergebnis der berufsschulischen Leistungsfestellungen auf dem Zeugnis auszuweisen.

Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 43 Abs. 2) kann zu einer Abschlussprüfung vor der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle auch zugelassen werden, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, sofern nur dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht; hierfür muss der Bildungsgang nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sein, er muss systematisch durchgeführt werden und er muss einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleisten.