Allgemeine Ziele und Zugang
Neben den Kindertageseinrichtungen gibt es die Förderung von Kindern insbesondere unter drei Jahren in Kindertagespflege. Die in der Einführung genannten allgemeinen Ziele der Kindertagesbetreuung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) gelten auch für die Kinder-tagespflege. Dabei werden ein oder mehrere Kinder in privaten oder eigens zu diesem Zweck angemieteten Räumen durch eine Tagespflegeperson betreut. Kinder in einer Kindertageseinrichtung werden manchmal zusätzlich von einer Tagespflegeperson betreut, wenn die Öffnungszeit der Einrichtung nicht mit den Erfordernissen der Eltern übereinstimmt. Nach Paragraf 24, Absatz 2 und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch kann der Rechtsanspruch des Kindes auf öffentlich geförderte Betreuung von der Vollendung des ersten Lebensjahres an bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in der Kindertagespflege eingelöst werden.
Die Zuständigkeit für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Beziehung in der Kindertagespflege liegt auf Bundesebene im Rahmen der öffentlichen Fürsorge beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie auf Länderebene bei den Jugend- und Sozialministerien. Ob die bestehenden Richtlinien der Länder für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung auch für die Kindertagespflege gelten, hängt von den Regelungen auf Landesebene und dem Alter der Kinder ab.
Anforderungen an Kindertagespflegepersonen und Tagespflegeperson-Kind-Relation
Seit 2005 werden Mindestanforderungen an die Qualifikation der Kindertagespflegepersonen gestellt. Im Jahr 2015 veröffentlichte das Deutsche Jugendinstitut München (DJI) das kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB), um für den quantitativen wie qualitativen Ausbau der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren eine neue Grundlage zu schaffen.
Das QHB richtet die Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen neu aus. Es erweitert die Grundqualifizierung auf 300 Unterrichtseinheiten plus Praktika und Selbstlerneinheiten. Die 300 Unterrichtseinheiten sind dabei aufgeteilt in 160 Unterrichtseinheiten tätigkeitsvorbereitende und 140 Unterrichtseinheiten tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung. Zusätzlich absolvieren die zukünftigen Kindertagespflegepersonen neben etwa 100 Stunden Selbstlerneinheiten noch insgesamt 80 Stunden Praktikum. Durch den erhöhten Qualifizierungsumfang eröffnet das QHB Kindertagespflegepersonen auch neue Möglichkeiten der Anschlussqualifizierung für berufliche Ausbildungswege.
Im Jahr 2019 ist eine aktualisierte Neuauflage des QHB erschienen.
Die Tagespflegeperson-Kind-Relation beträgt gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 43 Abs. 3) maximal fünf Kinder je Tagespflegeperson.