Skip to main content
European Commission logo
EACEA National Policies Platform:Eurydice
Erstausbildung der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Germany

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.4Erstausbildung der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Last update: 20 March 2024

Zurückgehend auf die Regelung im Hochschulrahmengesetz (HRG) bestand bzw. besteht das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen herkömmlich insbesondere aus:

  • Hochschullehrerinnen  und Hochschullehrern
  • wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Lehrkräften für besondere Aufgaben

Die Hochschullehrerinnen  und Hochschullehrer (Professorinnen bzw. Professoren und Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren) nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Hierzu gehört u. a., den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonders begründeten Fällen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, kann diese den hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesen entfallen. Die Länder haben zum Teil neue Personalkategorien für hauptberufliches Lehrpersonal eingeführt, die in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen benannt sind.

Das Lehrpersonal für die Ausbildung an Berufsakademien, das an den Studienakademien tätig ist, besteht aus haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften. Die nebenberuflich an der Berufsakademie tätigen Lehrbeauftragten sollen gemäß den Berufsakademiegesetzen der Länder aus dem Bereich der Hochschulen, der Schulen, der Wirtschaft, der freien Berufe, der Sozialeinrichtungen und der Verwaltung gewonnen werden.

Einstellungsvoraussetzungen

Zurückgehend auf die Normierung der Regeleinstellungsvoraussetzungen im HRG, gegenwärtig aber nach Maßgabe der Hochschulgesetze der Länder, sind die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sind im Wesentlichen:

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium
  • pädagogische Eignung
  • besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit

Darüber hinaus können zu den Einstellungsvoraussetzungen je nach den Anforderungen der Stelle gehören:

  • zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder zusätzliche künstlerische Leistungen
  • besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis
  • der Nachweis mehrjähriger Schulpraxis bei Professuren, mit denen die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrkräftebildung verbunden ist

Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen in der Regel keine zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht haben. Stattdessen müssen sie eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in der Entwicklung und Anwendung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen vorweisen können.

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind im Wesentlichen:

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium
  • pädagogische Eignung
  • besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität der Promotion nachgewiesen wird.

Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als zwölf Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als fünfzehn Jahre betragen haben.

Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen  und Hochschullehrer nicht erfüllen.

Für Professorinnen und Professoren an der staatlichen Berufsakademie in Sachsen gelten die gleichen Qualifikationsvoraussetzungen wie für die Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen. Der von Ihnen zu erbringende Anteil an der Lehre soll mindestens 40 Prozent betragen. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, können sie Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.