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Programme außerhalb der Bachelor- und Master-Struktur
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7.Hochschulbildung

7.4Programme außerhalb der Bachelor- und Master-Struktur

Last update: 2 April 2025

Im Zuge des Bologna-Prozesses zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraums wurde das Studiensystem auf die gestufte Studienstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen umgestellt. Die Studienstrukturreform ist weitgehend abgeschlossen. Im Wintersemester 2022/2023 handelte es sich bei 92 Prozent aller Studienangebote an deutschen Hochschulen um Bachelor- und Masterstudiengänge.

Neben dem Bachelorabschluss existieren als erste berufsqualifizierende Abschlüsse der Diplomabschluss sowie kirchliche und staatliche Abschlüsse, die in integrierten einstufigen Studiengängen erworben werden.

Diplom

Eine geringe Anzahl von Studiengängen wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Studiengänge mit dem Abschluss Diplom sind auf ein Studienfach konzentriert. Die Diplomprüfung ist mit der Verleihung des Diplomgrades (z. B. Diplom-Psychologe) verbunden. Der Diplomabschluss einer Fachhochschule wird mit dem Zusatz (FH) gekennzeichnet, z. B. Diplom-Ingenieur/-in (FH).

Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen, Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.

Staatsprüfung

Einige Studiengänge werden mit einer Staatsprüfung abgeschlossen. Dies ist der Fall bei den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie, Rechtswissenschaften und zum Teil bei den Studiengängen für den Lehrkräfteberuf sowie Studiengängen, die für die Ausübung von Gesundheitsfachberufen qualifizieren (z. B. Hebammenwissenschaften). Die Leistungsanforderungen für die Staatsprüfungen entsprechen denen der Hochschulprüfungen. Der Unterschied zwischen den Hochschulprüfungen und den Staatsprüfungen ist somit weitgehend formaler Art. Die Durchführung der Staatsprüfung obliegt den staatlichen Prüfungsämtern; Professorinnen und Professoren der Hochschulen werden als Prüfer bestellt. Vor allem für angehende Juristen und Lehrkräfte ist zusätzlich nach der Ersten Staatsprüfung ein Vorbereitungsdienst vorgesehen, der mit einer weiteren Staatsprüfung abschließt. Erst diese Zweite Staatsprüfung befähigt zur Ausübung des entsprechenden Berufs. Informationen zu Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind den Ausführungen zur Erstausbildung der Lehrkräfte zu entnehmen.

In der Regel berechtigt ein Staatsexamen die Absolventen in gleicher Weise zur Promotion wie ein akademischer Grad.

Kirchliche Abschlüsse

Im Dezember 2007 hat die Kultusministerkonferenz die gemeinsam mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz entwickelten "Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion" verabschiedet. Für den Bereich der theologischen Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf des Pastoralreferenten qualifizieren (theologisches Vollstudium) sehen die Eckpunkte bis auf Weiteres Studiengänge vor, die nach einer Regelstudienzeit von insgesamt fünf Jahren mit einer akademischen und einer kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden. Somit wird im Rahmen des theologischen Vollstudiums derzeit keine gestufte Studienstruktur im Sinne des Bologna-Prozesses eingeführt. Unabhängig davon werden die Studiengänge modularisiert und mit Leistungspunkten ausgestattet.

Weitere postgraduale Studiengänge

Neben den konsekutiven bzw. weiterbildenden Masterstudiengängen können in einzelnen Ländern zu den grundständigen Studiengängen weitere postgraduale Studienangebote (Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudien) hinzukommen. Diese bauen auf einem ersten Hochschulabschluss auf und dienen einer weiteren Berufsqualifikation, Spezialisierung und Vertiefung oder werden parallel zu einem anderen Studiengang belegt. Wesentliche Kennzeichen postgradualer Studiengänge sind u. a.:

  • ein abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium als Zugangsvoraussetzung sowie ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen je nach Zielsetzung des postgradualen Studiengangs
  • die gezielte Ausrichtung auf das im ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreichte Qualifikationsniveau und entsprechende Zugangsvoraussetzungen
  • die Strukturierung des Studiengangs durch eine Prüfungsordnung
  • die Vermittlung einer selbständigen Qualifikation, die die im grundständigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, jedoch deutlich darüber hinausgeht

Informationen über weiterbildende Masterstudiengänge können den Ausführungen zu Studiengängen im zweiten Studienzyklus entnommen werden, da diese Teil der Bachelor- und Master-Struktur sind.

Eine von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) veröffentlichte Übersicht zu weiterführenden Studienangeboten ist im Internet zu finden.

Höherqualifizierende Berufsausbildung

Die höherqualifizierende Berufsbildung ermöglicht es Fachkräften, ihre berufliche Handlungsfähigkeit zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Durch die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 2020 und die korrespondierenden Änderungen der Handwerksordnung (HwO) wurde ein dreistufiges System von Fortbildungsstufen eingeführt. Dieses sieht folgende Abschlüsse vor:

  • als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
  • als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
  • als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

Diese staatlich anerkannten Fortbildungsabschlüsse korrespondieren regelmäßig mit den ISCED-Stufen 5 bis 7 des tertiären Bildungsbereichs sowie mit den Kompetenzniveaus auf dem Niveau 5 bis 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR).

Zuständig für die Durchführung von Prüfungen der höherqualifizierenden Berufsbildung nach §§ 53 ff. BBiG, §§ 42 ff. HwO in Deutschland sind die Kammern und sonstigen zuständigen Stellen, einschließlich solche im Bereich des öffentlichen Dienstes, sowie die Handwerkskammern; für Handwerksmeister gelten die Sondervorschriften der §§ 45 ff. HwO. Die rechtlichen Grundlagen sind bundeseinheitlich geregelt im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung. Die zuständigen Stellen und die Handwerkskammer nehmen die Prüfungen ab und erlassen Fortbildungsprüfungsregelungen, soweit keine bundeseinheitlichen Fortbildungsordnungen erlassen worden sind.

Die Lernumfang für die abgeprüften Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beträgt einschließlich Selbststudium:

  • auf der ersten Fortbildungsstufe: mindestens 400 Stunden,
  • auf der zweiten Fortbildungsstufe: mindestens 1.200 Stunden,
  • auf der dritten Fortbildungsstufe: mindestens 1.600 Stunden.

Als Voraussetzung zur Zulassung ist als Regelzugang vorzusehen:

  • auf der ersten Fortbildungsstufe: der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit,
  • auf der zweiten Fortbildungsstufe: wie Voraussetzungen auf der ersten Fortbildungsstufe oder ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe,
  • auf der dritten Fortbildungsstufe: in Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe.

Eine vollständige Auflistung aller existierenden Fortbildungen findet sich in dem Verzeichnis der Anerkannten Ausbildungsberufe, welches vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführt wird. Dieses Verzeichnis enthält auch die einschlägigen Fortbildungsregelungen und informiert über die jeweilige Fortbildungsdauer und die jeweiligen Rechtsgrundlagen.