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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Bevölkerung: Demographische Lage, Sprachen und Religionen

Germany

1.Politischer, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund und Trends

1.3Bevölkerung: Demographische Lage, Sprachen und Religionen

Last update: 8 April 2024

Demographische Lage

Verwaltungsgliederung

Regional und verwaltungsmäßig ist Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 2022 in 16 Länder (darunter drei Stadtstaaten), 19 Regierungsbezirke, 400 Kreise (davon 106 kreisfreie Städte und 294 Landkreise) und 10.786 Gemeinden gegliedert. Als Gemeinden werden auch die Stadt­staaten Berlin, Bremen (zwei Gemeinden) und Hamburg sowie alle kreisfreien Städte und bewohn­ten gemeindefreien Gebiete gezählt. In einigen Ländern bestehen darüber hinaus Gemeinde­verbände. Hierbei handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden unter Beibehaltung ihrer Rechte.

Bevölkerungsstruktur

Die Zahl der in Deutschland lebenden Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist ein wichtiger Faktor in der Entwicklung der Bevölkerungsstruktur. Dem Ausländerzentralregister (AZR) zufolge betrug ihre Zahl 2022 13,4 Millionen. Die zahlenmäßig größte Gruppe stellten die Türken mit 11,1 Prozent der ausländischen Bevölkerung. Aus den Mitglied­staaten der EU stammten 2022 37,8 Prozent der Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, darunter waren die Polen mit 6,6 Prozent der gesamten ausländischen Bevölke­rung am stärksten vertreten. Nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 war ein starker Anstieg der Zahl der Schutzsuchenden zu verzeichnen. Aus der Ukraine stammten 2022 8,7 Prozent der ausländischen Bevölkerung.

Siedlungsstruktur

Seit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands umfasst das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt etwa 357.000 km2. Im Jahr 2022 lebten in Deutschland 84,4 Mil­lionen Menschen. Mit einer Bevölkerungsdichte von 233 Einwohnern pro km2 im Jahr 2021 ist Deutsch­land einer der am dichtesten besiedelten Staaten Europas.

Die Bevölkerung ist räumlich sehr unterschiedlich verteilt. Am dichtesten besiedelt sind die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. In Nordrhein-Westfalen, wo im Industriegebiet an Rhein und Ruhr die Städte ohne deutliche Abgrenzung ineinander übergehen, lebten 2021 über 17,9 Millionen Menschen bei einer Bevölkerungsdichte von 525 Einwohnern pro km2. Weitere Ballungsgebiete sind das Rhein-Main-Gebiet, die Industrieregion im Rhein-Neckar-Raum, das Wirtschaftsgebiet um Stuttgart sowie die Ein­zugsbereiche von Bremen, Dresden, Hamburg, Köln, Leipzig, München und Nürnberg/Fürth.

Diesen dicht bevölkerten Regionen stehen sehr schwach besiedelte Gebiete gegenüber, z. B. in der Norddeutschen Tiefebene, in Teilen der Mittelgebirge, der Mark Brandenburg und in Mecklenburg-Vorpommern.

Im Jahr 2021 lebten knapp 32,8 Millionen Menschen oder 39,4 Prozent der Bevölkerung in städtischen bzw. dicht besiedelten Gebieten (Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei einer Bevölkerungsdichte von mehr als 500 Einwohnern pro km2). In halbstädtischen bzw. mitteldicht besiedelten Gebieten (Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei einer Bevölkerungsdichte von 100 bis 500 Einwohnern pro km2) lebten rund 33,6 Millionen Menschen. Dies entspricht rund 40,4 Prozent der Gesamtbevölkerung. Knapp 16,9 Millionen Menschen lebten in Gemeinden in ländlichen Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohnern pro km2. Dies entspricht 20,3 Prozent der Gesamtbevölkerung.

Geburtenentwicklung

Deutschland ist wie die Mehrzahl der westlichen Industrienationen durch eine niedrige Ge­burten­rate und entsprechend geringe Zahl an Kindern gekennzeichnet. Der entschei­den­de Rückgang der Geburtenrate vollzog sich von Mitte der sechziger bis Mitte der siebziger Jahre.

Die Zahl der Geburten in Deutschland lag im Jahr 2022 bei 738.819. Damit hat ein Anstieg der Geburtenzahl gegenüber dem Jahr 2021 um 56.673 Geburten stattgefunden.

Altersstruktur

Die Altersstruktur der Bevölkerung Deutschlands ist im Begriff, sich nachhaltig zu verän­dern. Ursächlich hierfür ist neben der rückläufigen Kinderzahl die steigende Lebens­erwar­tung. Die Folge ist ein Rückgang des Anteils junger Menschen bei gleichzeitiger Zunahme des Anteils der älteren Menschen.

Im Jahr 2022 waren knap 15,9 Mio. Einwohner jünger als 20 Jahre. Dies entspricht einem Anteil von 18,8 Prozent. Der Anteil der 60-jährigen und Älteren stieg seit 1970 von 20,0 auf 29,5 Prozent im Jahr 2022. Ihre Zahl belief sich auf 24,9 Millionen und war damit 2022 größer als die der Jüngeren.

Die Bevölkerung nach Altersgruppen

im Alter von ...bis

2005

2010

2022

0 bis 5

3.570.858

3.409.120

3.988.681

5 bis 10

3.968.520

3.568.345

4.070.777

10 bis 15

4.110.494

3.963.736

3.868.519

15 bis 20

4.835.789

4.140.394

3.932.096

20 bis 25

4.853.808

4.995.991

4.529.727

25 bis 45

23.736.398

21.387.571

21.420.194

45 bis 60

16.822.030

18.792.715

17.685.620

60 und älter

20.540.098

21.493.730

24.862.231

Insgesamt

82.437.995

81.751.602

84.358.845

Quelle: Statistisches Bundesamt

Grenzüberschreitende Wanderungen zwischen Deutschland und dem Ausland

Im Jahr 2022 zogen 2.665.772 Menschen aus dem Ausland zu, 1.203.683 verließen Deutschland. Dies ergibt einen Wanderungsüberschuss von 1.462.089 Menschen. Die Statistik zeigt damit die höchste bisher registrierte Nettozuwanderung innerhalb eines Berichtsjahres seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1950. Der Anstieg gegenüber 2021 ist vor allem darauf zurückzuführen, dass viele Schutzsuchende aus der Ukraine nach Deutschland kamen.

Grenzüberschreitende Wanderungen zwischen
Deutschland und dem Ausland

 

2000

2005

2019

Zuzüge

841.158

707.352

1.558.612

Fortzüge

674.038

628.399

1.231.552

Quelle: Statistisches Bundesamt

Amtssprachen und Minderheitensprachen

Für Verwaltung und Justiz ist die Verwendung der deutschen Sprache als Amtssprache und Ge­richtssprache in Bund und Ländern gesetzlich geregelt. Die beiden wichtigsten Bestimmungen finden sich im Verwal­tungsverfahrensgesetz (§ 23 VwVfG) und im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 184 GVG). Besondere Regelungen bestehen in Sachsen und Brandenburg für den Gebrauch der obersorbischen bzw. niedersorbischen Sprache sowie in Schleswig-Holstein für den Gebrauch des Niederdeutschen, Friesischen und Dänischen.

Im Bildungsbereich gibt es keine ent­spre­chenden rechtlichen Bestimmungen für die Unterrichtssprache. An den allgemeinbildenden Schulen, im beruflichen Schulwesen und an den Hochschulen ist die deutsche Sprache grund­sätzlich die Unter­richtssprache. Zu den Ausnahmen im Schulbereich gehören neben einer Reihe von Schulen in freier Trägerschaft alle bilin­gualen Schulen und Klassen, ferner der herkunftssprachliche Unterricht und Er­gän­zungsunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationsgeschichte bzw. nicht-deutscher Herkunftssprache.

Deutschland ist 1998 der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarates beigetreten und wendet diesen Vertrag auf das Dänische, Nordfriesische, Saterfriesische, Obersorbische, Niedersorbische, das Romanes der deutschen Sinti und Roma und die Regionalsprache Niederdeutsch an. Die Kinder der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein können an­stelle der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen Ersatzschulen in freier Trägerschaft besuchen, wenn diese in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen den im schleswig-holsteini­schen Schulgesetz vorgesehenen Schularten entsprechen. Der Unterricht in diesen Schulen wird auf Dänisch erteilt, Deutsch ist in der Regel ab Jahrgangsstufe 2 Pflichtfach. Die Erziehungsberechtigten können frei entscheiden, ob ihre Kinder Schulen der dänischen Min­derheit besuchen sollen. Sie müssen bei der örtlich zuständigen öffentlichen Grundschule lediglich die Aufnahme ihres Kindes an einer Schule der dänischen Minderheit nachweisen und es damit vom Schulbesuch der öffentlichen Schule abmelden.

Insbesondere Kinder und Jugendliche im Siedlungsgebiet der Sorben in Branden­burg und Sach­sen haben die Möglichkeit, an Schulen mit entsprechendem Angebot, die obersorbische bzw. niedersorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern sowie Klassen- und Jahrgangsstufen in ober- bzw. niedersorbischer Sprache unterrichtet zu werden. Alle Schulen in Sachsen vermitteln darüber hinaus Grundkenntnisse der Geschichte und Kultur der Sorben. In Brandenburg sind die sorbische/wendische Geschichte und Kultur in die Bildungsarbeit einzubeziehen und zu vermitteln. Die Eltern können frei ent­scheiden, ob ihre Kinder die Schulen besuchen, in denen Sorbisch bzw. Sorbisch/Wendisch Pflichtfach und teilweise auch Unterrichtssprache ist. Des Weiteren finden das Romanes der deutschen Sinti und Roma sowie in den norddeutschen Ländern das Friesische und Niederdeutsche in unterschiedlicher Form Berücksichtigung an Schulen, Hochschulen und in der Erwachsenenbildung.

Für den Hochschulbereich gilt ebenfalls, dass die Lehrveranstaltungen in der Regel in deut­scher Sprache abgehalten werden. Wenn es der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, können einzelne Lehrveranstaltungen auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden. Die Hochschulen machen von dieser Möglichkeit zunehmend Gebrauch. Dies gilt insbesondere für international ausgerichtete Studien­gänge, die in der Regel eine Fremdsprache als Lehr- und Arbeitssprache vorsehen, wobei in erster Linie Englisch in Betracht kommt. Unterstützt wird diese Entwicklung durch die zunehmende Internationalisierung der Hochschulen und die Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes.

Religionen

Das Grundgesetz garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des reli­giösen und weltanschaulichen Bekenntnisses; die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet (Art. 4). Auf diese Garantie können sich sowohl Einzelpersonen als auch Zusammenschlüsse von Einzelpersonen berufen; letztere werden unter bestimmten Voraussetzungen als Religionsgemeinschaften oder Religionsgesellschaften bezeichnet.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Staatskirche, vielmehr werden die Rechte der Religionsgemeinschaften oder Religionsgesellschaften durch das Grundgesetz (Art. 140) garantiert. Ihr Verhältnis als Religionsgemeinschaften zum Staat ist in den Bestimmungen der Weimarer Verfassung (Art. 136–139 und 141) von 1919, die Bestandteil des Grundgesetzes sind, festgelegt und durch das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat gekennzeichnet. Sofern Religionsgemeinschaften nicht schon vor 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, können sie diese Rechtsform auf Antrag erhalten, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Verfassung) und darüber hinaus rechtstreu sind. Religionsgemeinschaften können aber auch privatrechtlich organisiert sein oder auf eine rechtliche Verfasstheit verzichten. In einigen Ländern werden einzelne Dachverbände von islamischen Gemeinden als Religionsgemeinschaften angesehen. Auch außerhalb des Spektrums der abrahamitischen Religionen gibt es Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus wie etwa die Bahá’í-Gemeinde in Deutschland.

Im Jahr 2022 waren 20,9 Millionen Menschen römisch-katholisch, die evangelische Kirche in Deutschland hatte 19,2 Millionen Mitglieder. Weitere Religionsgemeinschaften sind z. B. die evangelischen Freikirchen und die orthodoxen Kirchen  sowie die jüdischen Gemeinden bzw. deren Zusammenschlüsse. In der Bundes­republik leben zwischen 5,3 und 5,6 Millionen Muslime mit Migrationsgeschichte, die größte Gruppe davon ist türkeistämmig.

Der Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz an den öffentlichen Schulen mit Aus­nah­me der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religions­ge­meinschaften erteilt (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG). Die Vorschriften des Grundgesetzes zum Religions­unter­richt als ordentliches Lehr­fach finden jedoch in Bremen und Berlin keine Anwendung, da in diesen Ländern am 1. Januar 1949, d. h. vor Verabschiedung des Grundgesetzes, bereits durch Lan­desrecht andere Regelungen getroffen worden waren (Art. 141 GG); die Geltung dieser sogenannten "Bremer Klausel" im Land Brandenburg ist noch nicht abschließend geklärt.

In der Mehrheit der Länder gibt es Angebote für Schülerinnen und Schüler islamischer, jüdischer, orthodoxer, islamischer und anderer Bekenntnisse. 

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmen nach Artikel 7 Absatz 2 des Grund­geset­zes die Erziehungsberechtigten. Nach dem Gesetz über die religiöse Kinder­erziehung (KErzG) bedarf eine Ent­scheidung der Eltern vom zwölften Lebensjahr an der Zustimmung des Kindes. Nach Voll­endung des 14. Lebensjahres steht dem Kind selbst die Entscheidung über die Teilnahme am Religi­onsunterricht zu, soweit das Landesrecht keine andere Regelung vorsieht. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist in den meisten Ländern "Ethikunterricht" (unter Bezeichnungen wie z. B. Ethik, Philosophie, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Werte und Normen) je nach geltendem Landesrecht als Ersatzfach, Wahlpflichtfach oder ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Ethikunterricht dient nach den weitgehend übereinstimmenden Vorgaben der Länder der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Urteilen und Handeln. 

Zur Situation des Evangelischen bzw. Katholischen Religionsunterrichts in den Ländern wird auf den Bericht der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 2023 verwiesen, der ältere Berichte aktualisiert und zusammenführt. Eine Neufassung des Berichts zum Ethikunterricht ist im Juni 2020 unter dem Titel „Zur Situation des Unterrichts in den Fächern Ethik, Philosophie, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L E R), Werte und Normen in der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen.