Demographische Lage
Verwaltungsgliederung
Regional und verwaltungsmäßig ist Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 2023 in 16 Länder (darunter drei Stadtstaaten), 19 Regierungsbezirke, 400 Kreise (davon 106 kreisfreie Städte und 294 Landkreise) und 10.775 Gemeinden gegliedert. Als Gemeinden werden auch die Stadtstaaten Berlin, Bremen (zwei Gemeinden) und Hamburg sowie alle kreisfreien Städte und bewohnten gemeindefreien Gebiete gezählt. In einigen Ländern bestehen darüber hinaus Gemeindeverbände. Hierbei handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden unter Beibehaltung ihrer Rechte.
Bevölkerungsstruktur
Die Zahl der in Deutschland lebenden Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist ein wichtiger Faktor in der Entwicklung der Bevölkerungsstruktur. Dem Ausländerzentralregister (AZR) zufolge betrug ihre Zahl 2023 13,9 Millionen. Die zahlenmäßig größte Gruppe stellten die Türken mit 11,1 Prozent der ausländischen Bevölkerung. Aus den Mitgliedstaaten der EU stammten 2023 36,8 Prozent der Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, darunter waren die Rumänen mit 6,6 Prozent der gesamten ausländischen Bevölkerung am stärksten vertreten. Nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 war ein starker Anstieg der Zahl der Schutzsuchenden zu verzeichnen. Aus der Ukraine stammten 2023 8,9 Prozent der ausländischen Bevölkerung.
Siedlungsstruktur
Seit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands umfasst das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt etwa 357.000 km2. Im Jahr 2023 lebten in Deutschland 83,5 Millionen Menschen. Mit einer Bevölkerungsdichte von 237 Einwohnern pro km2 im Jahr 2023 ist Deutschland einer der am dichtesten besiedelten Staaten Europas.
Die Bevölkerung ist räumlich sehr unterschiedlich verteilt. Am dichtesten besiedelt sind die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. In Nordrhein-Westfalen, wo im Industriegebiet an Rhein und Ruhr die Städte ohne deutliche Abgrenzung ineinander übergehen, lebten 2023 knapp 18,2 Millionen Menschen bei einer Bevölkerungsdichte von 525 Einwohnern pro km2. Weitere Ballungsgebiete sind das Rhein-Main-Gebiet, die Industrieregion im Rhein-Neckar-Raum, das Wirtschaftsgebiet um Stuttgart sowie die Einzugsbereiche von Bremen, Dresden, Hamburg, Köln, Leipzig, München und Nürnberg/Fürth.
Diesen dicht bevölkerten Regionen stehen sehr schwach besiedelte Gebiete gegenüber, z. B. in der Norddeutschen Tiefebene, in Teilen der Mittelgebirge, der Mark Brandenburg und in Mecklenburg-Vorpommern.
Im Jahr 2023 lebten knapp 31,5 Millionen Menschen oder 37,2 Prozent der Bevölkerung in städtischen bzw. dicht besiedelten Gebieten (Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei einer Bevölkerungsdichte von mehr als 500 Einwohnern pro km2). In halbstädtischen bzw. mitteldicht besiedelten Gebieten (Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei einer Bevölkerungsdichte von 100 bis 500 Einwohnern pro km2) lebten rund 33,6 Millionen Menschen. Dies entspricht rund 43,4 Prozent der Gesamtbevölkerung. Knapp 16,5 Millionen Menschen lebten in Gemeinden in ländlichen Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohnern pro km2. Dies entspricht 19,5 Prozent der Gesamtbevölkerung.
Geburtenentwicklung
Deutschland ist wie die Mehrzahl der westlichen Industrienationen durch eine niedrige Geburtenrate und entsprechend geringe Zahl an Kindern gekennzeichnet. Der entscheidende Rückgang der Geburtenrate vollzog sich von Mitte der sechziger bis Mitte der siebziger Jahre.
Die Zahl der Geburten in Deutschland lag im Jahr 2023 bei 692.989. Damit hat ein Rückgang der Geburtenzahl gegenüber dem Jahr 2022 um 45.830 Geburten stattgefunden.
Altersstruktur
Die Altersstruktur der Bevölkerung Deutschlands ist im Begriff, sich nachhaltig zu verändern. Ursächlich hierfür ist neben der rückläufigen Kinderzahl die steigende Lebenserwartung. Die Folge ist ein Rückgang des Anteils junger Menschen bei gleichzeitiger Zunahme des Anteils der älteren Menschen.
Im Jahr 2023 waren über 15,9 Mio. Einwohner jünger als 20 Jahre. Dies entspricht einem Anteil von 18,8 Prozent. Der Anteil der 60-jährigen und Älteren stieg seit 1970 von 20,0 auf 29,4 Prozent im Jahr 2023. Ihre Zahl belief sich auf 24,9 Millionen und war damit 2023 größer als die der Jüngeren.
Die Bevölkerung nach Altersgruppen
im Alter von ...bis |
2005 |
2010 |
2023 |
0 bis 5 |
3.570.858 |
3.409.120 |
3.889.739 |
5 bis 10 |
3.968.520 |
3.568.345 |
4.148.247 |
10 bis 15 |
4.110.494 |
3.963.736 |
3.897.911 |
15 bis 20 |
4.835.789 |
4.140.394 |
3.997.935 |
20 bis 25 |
4.853.808 |
4.995.991 |
4.520.374 |
25 bis 45 |
23.736.398 |
21.387.571 |
21.634.211 |
45 bis 60 |
16.822.030 |
18.792.715 |
17.299.703 |
60 und älter |
20.540.098 |
21.493.730 |
25.281.206 |
Insgesamt |
82.437.995 |
81.751.602 |
84.669.326 |
Quelle: Statistisches Bundesamt
Grenzüberschreitende Wanderungen zwischen Deutschland und dem Ausland
Im Jahr 2023 zogen 1.932.509 Menschen aus dem Ausland zu, 1.269.545 verließen Deutschland. Dies ergibt einen Wanderungsüberschuss von 662.964 Menschen. Im Vergleich zum Vorjahr, in dem die Statistik den höchsten Wanderungsüberschuss seit Beginn der Zeitreihe zeigte, sank die Nettozuwanderung damit um 55 Prozent. Der Anstieg im Jahr 2022 war vor allem darauf zurückzuführen, dass viele Schutzsuchende aus der Ukraine nach Deutschland kamen. Dennoch bewegte sich die Zuwanderung auch 2023 noch auf hohem Niveau.
Grenzüberschreitende Wanderungen zwischen
Deutschland und dem Ausland
2000 |
2005 |
2019 |
|
Zuzüge |
841.158 |
707.352 |
1.558.612 |
Fortzüge |
674.038 |
628.399 |
1.231.552 |
Quelle: Statistisches Bundesamt
Amtssprachen und Minderheitensprachen
Für Verwaltung und Justiz ist die Verwendung der deutschen Sprache als Amtssprache und Gerichtssprache in Bund und Ländern gesetzlich geregelt. Die beiden wichtigsten Bestimmungen finden sich im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 23 VwVfG) und im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 184 GVG). Besondere Regelungen bestehen in Sachsen und Brandenburg für den Gebrauch der obersorbischen bzw. niedersorbischen Sprache sowie in Schleswig-Holstein für den Gebrauch des Niederdeutschen, Friesischen und Dänischen.
Im Bildungsbereich gibt es keine entsprechenden rechtlichen Bestimmungen für die Unterrichtssprache. An den allgemeinbildenden Schulen, im beruflichen Schulwesen und an den Hochschulen ist die deutsche Sprache grundsätzlich die Unterrichtssprache. Zu den Ausnahmen im Schulbereich gehören neben einer Reihe von Schulen in freier Trägerschaft alle bilingualen Schulen und Klassen, ferner der herkunftssprachliche Unterricht und Ergänzungsunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationsgeschichte bzw. nicht-deutscher Herkunftssprache.
Deutschland ist 1998 der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarates beigetreten und wendet diesen Vertrag auf das Dänische, Nordfriesische, Saterfriesische, Obersorbische, Niedersorbische, das Romanes der deutschen Sinti und Roma und die Regionalsprache Niederdeutsch an. Die Kinder der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein können anstelle der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen Ersatzschulen in freier Trägerschaft besuchen, wenn diese in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen den im schleswig-holsteinischen Schulgesetz vorgesehenen Schularten entsprechen. Der Unterricht in diesen Schulen wird auf Dänisch erteilt, Deutsch ist in der Regel ab Jahrgangsstufe 2 Pflichtfach. Die Erziehungsberechtigten können frei entscheiden, ob ihre Kinder Schulen der dänischen Minderheit besuchen sollen. Sie müssen bei der örtlich zuständigen öffentlichen Grundschule lediglich die Aufnahme ihres Kindes an einer Schule der dänischen Minderheit nachweisen und es damit vom Schulbesuch der öffentlichen Schule abmelden.
Insbesondere Kinder und Jugendliche im Siedlungsgebiet der Sorben in Brandenburg und Sachsen haben die Möglichkeit, an Schulen mit entsprechendem Angebot, die obersorbische bzw. niedersorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern sowie Klassen- und Jahrgangsstufen in ober- bzw. niedersorbischer Sprache unterrichtet zu werden. Alle Schulen in Sachsen vermitteln darüber hinaus Grundkenntnisse der Geschichte und Kultur der Sorben. In Brandenburg sind die sorbische/wendische Geschichte und Kultur in die Bildungsarbeit einzubeziehen und zu vermitteln. Die Eltern können frei entscheiden, ob ihre Kinder die Schulen besuchen, in denen Sorbisch bzw. Sorbisch/Wendisch Pflichtfach und teilweise auch Unterrichtssprache ist. Des Weiteren finden das Romanes der deutschen Sinti und Roma sowie in den norddeutschen Ländern das Friesische und Niederdeutsche in unterschiedlicher Form Berücksichtigung an Schulen, Hochschulen und in der Erwachsenenbildung.
Für den Hochschulbereich gilt ebenfalls, dass die Lehrveranstaltungen in der Regel in deutscher Sprache abgehalten werden. Wenn es der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, können einzelne Lehrveranstaltungen oder Studiengänge auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden. Die Hochschulen machen von dieser Möglichkeit zunehmend Gebrauch. Dies gilt insbesondere für international ausgerichtete Studiengänge, die in der Regel eine Fremdsprache als Lehr- und Arbeitssprache vorsehen, wobei in erster Linie Englisch in Betracht kommt. Unterstützt wird diese Entwicklung durch die zunehmende Internationalisierung der Hochschulen und die Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses zur Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes.
Religionen
Das Grundgesetz garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses; die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet (Art. 4). Auf diese Garantie können sich sowohl Einzelpersonen als auch Zusammenschlüsse von Einzelpersonen berufen; letztere werden unter bestimmten Voraussetzungen als Religionsgemeinschaften oder Religionsgesellschaften bezeichnet.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Staatskirche, vielmehr werden die Rechte der Religionsgemeinschaften oder Religionsgesellschaften durch das Grundgesetz (Art. 140) garantiert. Ihr Verhältnis als Religionsgemeinschaften zum Staat ist in den Bestimmungen der Weimarer Verfassung (Art. 136–139 und 141) von 1919, die Bestandteil des Grundgesetzes sind, festgelegt und durch das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat gekennzeichnet. Sofern Religionsgemeinschaften nicht schon vor 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, können sie diese Rechtsform auf Antrag erhalten, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Verfassung) und darüber hinaus rechtstreu sind. Religionsgemeinschaften können aber auch privatrechtlich organisiert sein oder auf eine rechtliche Verfasstheit verzichten. In einigen Ländern werden einzelne Dachverbände von islamischen Gemeinden als Religionsgemeinschaften angesehen. Auch außerhalb des Spektrums der abrahamitischen Religionen gibt es Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus wie etwa die Bahá’í-Gemeinde in Deutschland.
Im Jahr 2023 waren 20,3 Millionen Menschen römisch-katholisch, die evangelische Kirche in Deutschland hatte 18,6 Millionen Mitglieder. Weitere Religionsgemeinschaften sind z. B. die evangelischen Freikirchen und die orthodoxen Kirchen sowie die jüdischen Gemeinden bzw. deren Zusammenschlüsse. In der Bundesrepublik leben zwischen 5,3 und 5,6 Millionen Muslime mit Migrationsgeschichte, die größte Gruppe davon ist türkeistämmig.
Der Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG). Die Vorschriften des Grundgesetzes zum Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach finden jedoch in Bremen und Berlin keine Anwendung, da in diesen Ländern am 1. Januar 1949, d. h. vor Verabschiedung des Grundgesetzes, bereits durch Landesrecht andere Regelungen getroffen worden waren (Art. 141 GG); die Geltung dieser sogenannten "Bremer Klausel" im Land Brandenburg ist noch nicht abschließend geklärt.
In der Mehrheit der Länder gibt es Angebote für Schülerinnen und Schüler islamischer, jüdischer, orthodoxer, islamischer und anderer Bekenntnisse.
Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmen nach Artikel 7 Absatz 2 des Grundgesetzes die Erziehungsberechtigten. Nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) bedarf eine Entscheidung der Eltern vom zwölften Lebensjahr an der Zustimmung des Kindes. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kind selbst die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht zu, soweit das Landesrecht keine andere Regelung vorsieht. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist in den meisten Ländern "Ethikunterricht" (unter Bezeichnungen wie z. B. Ethik, Philosophie, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Werte und Normen) je nach geltendem Landesrecht als Ersatzfach, Wahlpflichtfach oder ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Ethikunterricht dient nach den weitgehend übereinstimmenden Vorgaben der Länder der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Urteilen und Handeln.
Zur Situation des Evangelischen bzw. Katholischen Religionsunterrichts in den Ländern wird auf den Bericht der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 2023 verwiesen, der ältere Berichte aktualisiert und zusammenführt. Eine Neufassung des Berichts zum Ethikunterricht ist im Juni 2020 unter dem Titel „Zur Situation des Unterrichts in den Fächern Ethik, Philosophie, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L E R), Werte und Normen in der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen.