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4.Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

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Last update: 22 April 2024

Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Seit dem 1. August 2013 gibt es einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Mit dieser Regelung wird der bereits 1996 eingeführte Rechtsanspruch für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ergänzt.

Wörtlich lauten die entsprechenden Regelungen in § 24 Absatz 2 und 3 des Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe):

„(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“
„(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.“

Entsprechend sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kommunen) verpflichtet, für Kinder nach der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt bedarfsgerecht Plätze in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen. Dabei wirken sie mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen.

Kann der Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege von der Stadt oder Gemeinde nicht gewährleistet werden, können Eltern auf Einlösung des Rechtsanspruchs klagen.

Kostenbeiträge

Die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung ist nicht Bestandteil des öffentlichen Schulsystems und im Allgemeinen ist der Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht beitragsfrei. Zur Deckung eines Teils der Kosten werden Kostenbeiträge erhoben, deren Höhe von Land zu Land und von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein kann. So fallen in einigen Ländern für viele Eltern gar keine oder sehr geringe Kinderbetreuungskosten an, während in anderen Ländern im Mittel deutlich über 300 Euro für einen Ganztagsplatz von Kindern unter drei Jahren gezahlt werden müssen. und die nach dem Einkommen, der Zahl der Kinder oder der täglichen Betreuungszeit gestaffelt sein können. Mit dem Im Rahmen des Gesetzes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, dem sogenannten Gute-KiTa-Gesetz, unterstützt der Bund die Länder von 2019 bis 2022 mit insgesamt rund 5,5 Milliarden Euro bei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren. Zu diesem Zweck wurde zum 1. August 2019 eine bundesweite Verpflichtung zur sozialen Staffelung der Elternbeiträge eingeführt. Als Kriterien können dabei insbesondere beispielsweise das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder sowie die tägliche Betreuungszeit herangezogen werden. Seit dem 1. August 2019 müssen Familien in ganz Deutschland zudem unter bestimmten Voraussetzungen keine Elternbeiträge mehr bezahlen. Der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe ist verpflichtet, zur Beitragsbefreiung zu beraten.

In den vergangenen Jahren wurden auf Länderebene zunehmend Regelungen getroffen, die Eltern von ihren Kosten entlasten. Entsprechende Maßnahmen wurden auch mit Bundesmitteln aus dem „Gute-KiTa-Gesetz“ umgesetzt. So ist der Besuch einer Kindertageseinrichtung in einigen Ländern bereits in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Betreuungsumfang vollständig oder in Teilen beitragsfrei. In einigen Ländern werden für das letzte Jahr oder die letzten Jahre in einer Kindertageseinrichtung keine Kostenbeiträge erhoben. Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz sind keine neuen landesspezifischen Maßnahmen zur Beitragsentlastung mit Bundesmitteln mehr möglich. Bereits vor 2023 umgesetzte Maßnahmen können jedoch fortgesetzt werden, sofern die Bundesmittel überwiegend für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität genutzt werden. Die Möglichkeit zur Finanzierung landesspezifischer Maßnahmen zur Beitragsentlastung durch Landesmittel bleibt davon unberührt.