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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Germany

11.Quality assurance

11.2Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Last update: 14 December 2023

Verantwortliche Organe

Die Hochschulaufsicht obliegt dem zuständigen Wissenschaftsministerium. Die externe Evaluation wird von regionalen Evaluationsagenturen auf Landesebene oder von länderübergreifenden Hochschulnetzwerken oder -verbünden durchgeführt. Der Wissenschaftsrat führt die Verfahren der institutionellen Akkreditierung der nichtstaatlichen Hochschulen durch.

Für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen hat die Kultusministerkonferenz eine Stiftung Akkreditierungsrat eingerichtet. Die Stiftung Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. Die Länder nehmen durch die Stiftung ihre Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam wahr und kommen damit ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Organe der Stiftung sind der Akkreditierungsrat, der Vorstand und der Stiftungsrat.

Gemäß dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag dient die Stiftung Akkreditierungsrat im Einzelnen der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

  • Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme sowie andere Verfahren der Qualitätssicherung durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren und reakkreditieren
  • unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen festzulegen
  • die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung zu fördern
  • den Ländern regelmäßig über die Entwicklung des gestuften Studiensystems und über die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung zu berichten
  • die Agenturen zur Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen zuzulassen
  • die Länder bei der Weiterentwicklung des deutschen Qualitätssicherungssystems zu unterstützen

Über alle Angelegenheiten der Stiftung Akkreditierungsrat beschließt der Akkreditierungsrat als zuständiges Organ. Er besteht aus acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), vier Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien, zwei Studierenden, zwei ausländischen Vertreterinnen oder Vertretern mit Akkreditierungserfahrung sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme. 

Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Hochschulaufsicht

Die Hochschulen unterliegen einer staatlichen Aufsicht, die von den Ländern ausgeübt wird. Die Rechtsaufsicht bezieht sich auf alle Tätigkeiten der Hochschule. Hier wird geprüft, ob durch das Handeln oder Unterlassen der Hochschule Gesetze oder sonstige Rechtsnormen verletzt worden sind. In denjenigen Bereichen, in denen im Gegensatz zu akademischen Angelegenheiten staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, wird eine weitergehende Aufsicht ausgeübt. Hierher gehören die Personalverwaltung sowie die Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzverwaltung, d. h. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushalts des Wissenschaftsministers und bei dessen Vollzug, die Organisation der Hochschule und der ihr angegliederten Einrichtungen, die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel u. ä. Gegenstand der Überprüfung durch die Hochschulaufsicht im zuständigen Wissenschaftsministerium sind die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns sowie die Zielplanerfüllung. Eine Wirtschaftlichkeitskontrolle wird auch durch den Rechnungshof des jeweiligen Landes durchgeführt.

Ebenfalls der Hochschulaufsicht unterliegen die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen bzw. das zuständige Landesministerium erlassen Satzungen bzw. Zulassungszahlenverordnungen für die Zahl der verfügbaren Studienplätze. Dabei gilt, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Qualität in Forschung und Lehre und die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium, sind zu gewährleisten.

In den meisten Ländern besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Vorlage von Berichten über Lehre und Studium. Diese werden in der Regel von den Fakultäten bzw. Fachbereichen aufgestellt und durch die Hochschulleitung veröffentlicht. Für den Lehrbericht kommen als Indikatoren u. a. in Betracht: die Anfänger-Absolventenquote, die Quote der Studierenden in der Regelstudienzeit, die Prüfungserfolgsquote, der Verbleib der Absolventen. In mehreren Ländern wurde die Entwicklung inhaltlicher und formaler Vorgaben für die Aufstellung von Lehrberichten eingeleitet.

Eine Beurteilung der Qualität der Lehre ist seit 1998 vorgesehen. Gemäß dem Grundsatz der Wissenschaftsfreiheit nehmen die Hochschullehrer ihre Aufgaben in Forschung und Lehre selbstständig wahr. Der Umfang und die Gestaltung der Lehre unterliegen der Hochschulaufsicht nur insofern, als der Umfang der Lehrverpflichtung in einer Lehrdeputatsverordnung festgelegt ist und die Studieninhalte von Bachelor- und Masterstudiengängen den Festlegungen der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung entsprechen und berufsqualifizierend sein müssen.

Evaluation im Hochschulbereich

Mit ihrem Beschluss zur Qualitätssicherung in der Lehre hat die Kultusministerkonferenz im September 2005 die unverzichtbaren Kernelemente eines kohärenten und die gesamte Hochschule umfassenden Qualitätsmanagementsystems definiert, das unterschiedliche Maßnahmen und Verfahren der Qualitätssicherung verknüpft. Zu diesen Maßnahmen und Verfahren gehört auch eine Evaluation, die sich auf bestimmte Indikatoren bezieht und im Einzelnen festgelegte Instrumente aufweist (z. B. Kombination interner und externer Evaluation, Einbeziehung der Studierenden und Absolventen).

Mittlerweile hat sich zur Unterstützung der internen Evaluation sowie zur Durchführung von externer Evaluation der verschiedenen Aufgaben der Hochschulen eine Infrastruktur von Einrichtungen auf Länderebene (Agenturen) oder auf regionaler bzw. Regionen übergreifender Ebene (Netzwerke und Verbünde) herausgebildet. In Deutschland wird weitgehend ein zweistufiges Evaluationsverfahren angewandt, in dem interne und externe Evaluation kombiniert werden. Dabei besteht die interne Evaluation aus einer systematischen Bestandsaufnahme und Analyse der Lehre und des Studiums unter Berücksichtigung der Forschung durch den Fachbereich oder die Fakultät und endet mit einem schriftlichen Bericht. Auf dieser Basis findet eine Begutachtung durch externe Experten statt, die ihre Erkenntnisse und Empfehlungen ebenfalls in einem schriftlichen Abschlussbericht niederlegen.

Sowohl auf der Ebene der Hochschulen als auch der Ministerien bestehen vielfache internationale Kooperationen bei der Entwicklung und Durchführung von Evaluationsmaßnahmen. In der Regel werden externe Evaluationen in Form von peer reviews, d. h. durch sachverständige Gutachter von anderen Hochschulen, aus Forschungseinrichtungen oder aus der Wirtschaft durchgeführt und in unterschiedlichen Abständen wiederholt.

Als Methode zur Evaluation der Lehre im Hochschulbereich ist inzwischen auch die studentische Veranstaltungskritik, in die teilweise auch die Absolventen einbezogen werden, weit verbreitet. Diese dient vor allem dem Zweck einer hochschulinternen Optimierung der Lehre, sie ist kein staatliches Mittel zur Kontrolle der Lehrenden. Die Hochschullehrer sollen sich einer Kritik stellen, um sich selbst besser einschätzen und Mängel abstellen zu können.

Zielsetzung der Evaluationsmaßnahmen ist zunächst, den akademischen Standard in der Lehre, die Lehrmethoden und den Erfolg des Lehrbetriebs einer regelmäßigen Beurteilung zu unterziehen, um aus den gewonnenen Erkenntnissen Maßnahmen zur Verbesserung von Studium und Lehre abzuleiten. Darüber hinaus geht es darum, dass die Hochschulen öffentlich Rechenschaft über ihre Leistungen in der Lehre und Forschung ablegen. Die Ergebnisse der Evaluation werden in den Ländern zunehmend bei der Bemessung der Hochschulbudgets berücksichtigt. Allgemein sind die Maßnahmen zur Evaluierung der Hochschulen im Gesamtzusammenhang einer Erneuerung des Hochschulwesens zu sehen, die als wesentliche Elemente die Studienstrukturreform, eine größere Finanzautonomie der Hochschulen und eine Verbesserung des Hochschulmanagements umfasst.

Qualität der Lehre

Das im Zuge des Bologna-Prozesses eingeführte gestufte Graduierungssystem hat inzwischen die traditionellen Abschlüsse (Diplom und Magister) weitgehend ersetzt. Neben der Einführung eines Systems von verständlichen und vergleichbaren Abschlüssen und der Verbesserung der Mobilität ist auch die Sicherung von Qualitätsstandards eines der Kernziele dieser umfassenden Strukturreform. Damit rückte auch die Qualität der Lehre mehr in den Mittelpunkt. Die Modularisierung der Studienangebote mit studienbegleitenden Prüfungen, die Einführung eines Leistungspunktsystems auf der Basis der studentischen Arbeitsbelastung, die Orientierung an Lernergebnissen und eine studierendenzentrierte Lehre sind deshalb wesentliche Elemente des Reformprozesses, mit denen die Qualität der Lehre und die Studierbarkeit der Studienangebote verbessert werden sollen.

Mit dem Qualitätspakt Lehre von Bund und Ländern wurde 2010 ein Förderprogramm aufgelegt, dessen Ziel es ist, die Rahmenbedingungen für die Lehre an den Hochschulen, etwa im Bereich der Betreuungsrelationen, weiter zu verbessern und die Hochschulen bei weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der Lehre, wie etwa der Weiterbildung des Lehrpersonals oder dem Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen in der Lehre, zu unterstützen. Eine weitere große Herausforderung für die Hochschulen stellt die Digitalisierung der Lehre und die damit verbundene Integration von Elementen digitalen Lernens in das reguläre Curriculum dar.

Die im Juni 2019 beschlossene Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ als Nachfolge des Qualitätspakts Lehre fördert seit 2021 die Weiterentwicklung der Hochschullehre sowie ihre Stärkung im Hochschulsystem insgesamt. Dazu wurde in Trägerschaft der Toepfer Stiftung gGmbH gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung im Jahre 2020 die "Stiftung Innovation in der Hochschullehre" gegründet. Durch entsprechende Förderformate sollen die Hochschulen motiviert werden, sich weiterhin verstärkt für Qualitätsverbesserungen und Innovationen in Studium und Lehre einzusetzen. Zudem sollen der Austausch und die Vernetzung relevanter Akteure unterstützt werden.

Schon vor Abschluss des Qualitätspakts Lehre wurden in den Ländern Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -steigerung z. B. zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und andere Initiativen zur Weiterentwicklung der Qualität der Lehre ergriffen.

Akkreditierung von Studiengängen

Im Jahr 2017 haben sich die Länder auf den Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) verständigt, der Anfang 2018 in Kraft getreten ist. Abweichend von dem bisher praktizierten Verfahren der Akkreditierung durch Akkreditierungsagenturen die Agenturen wird nunmehr differenziert zwischen Begutachtung und Erstellung des Gutachtens mit Beschluss und Bewertungsempfehlungen einerseits, die durch die Agenturen vorzunehmen sind, und der Akkreditierungsentscheidung andererseits, die durch die Stiftung Akkreditierungsrat als Verwaltungsakt erfolgt.

Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen, die diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung erfüllen. Die von den Hochschulen verwendeten Verfahren beziehen sich dabei grundsätzlich entweder auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung (Systemakkreditierung) oder auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Programmakkreditierung). Aufgabe der Länder im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung ist es, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse sowie die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten. Studiengänge, deren Qualität auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages gesichert ist, werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig in Bezug auf die Qualitätssicherung anerkannt.

Formale Kriterien für die Qualitätssicherung sind Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktsystem, Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge mit den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangwechsel und von außerhalb der Hochschule erbrachten Leistungen.

Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören:

  • Dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs, die sich unter anderem auf den Bereich der wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung beziehen
  • Die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit
  • Auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards
  • Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich
  • Das Konzept des Qualitätsmanagementsystems sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts

​Die Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre mit Bezug auf Systemakkreditierung und Programmakkreditierung erfolgen in der Regel:

  • Auf Antrag der Hochschule, der gegenüber dem Akkreditierungsrat abzugeben ist
  • Auf der Basis eines Selbstevaluationsberichts der Hochschule, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschulen und den oben genannten Kriterien enthält
  • Unter maßgeblicher Beteiligung externer, unabhängiger und sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen
  • Durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen durch eine von der Stiftung Akkreditierungsrat zugelassene Agentur
  • Unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien. Das Verfahren wird dokumentiert. Das Gutachten und die Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.

Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnung das Nähere zu den formalen Kriterien, den fachlich-inhaltlichen Kriterien und dem Verfahren. Diese Verordnungen basieren auf einer durch die Länder gemeinsam erarbeiteten Musterverordnung und stimmen im Wesentlichen überein.

Die weit überwiegende Zahl der Bachelor- und Masterstudiengänge unterliegt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts der Akkreditierung, auch Bachelor- und Masterstudiengänge, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden.

Akkreditierung und Anerkennung von nichtstaatlichen Hochschulen

Die Verfahren der institutionellen Akkreditierung (Institutionelle (Re-)Akkreditierung, Verleihung des Promotionsrechts und Konzeptprüfung) führt der Wissenschaftsrat im Auftrag der Länder durch. Dabei prüft er, ob eine nichtstaatliche Hochschule in der Lage ist, ihre Aufgaben entsprechend anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben zu erfüllen. Nach erfolgreicher Akkreditierung erhalten die Hochschulen das Siegel des Wissenschaftsrates. Des Weiteren ergänzen die Akkreditierungsverfahren die Informationsgrundlage der Länder um eine wissenschaftliche Einschätzung bei den Verfahren der staatlichen Anerkennung.