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Pädagogische Förderung und Beratung

Germany

12.Pädagogische Förderung und Beratung

Last update: 20 March 2024

Die Förderung unterrepräsentierter gesellschaftlicher Gruppen im Bildungswesen wird durch eine Vielzahl von Maßnahmen bewirkt, deren Ziel es ist, soziale Hindernisse zu beseitigen und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Recht von Menschen mit Behinderung auf eine ihnen angemessene Bildung und Ausbildung ist im Grundgesetz (Artikel 3), in der Gleichstellungsgesetzgebung, im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) und in den Landesverfassungen niedergelegt sowie in den jeweils geltenden Schulgesetzen der Länder im Einzelnen ausgeführt.

Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung werden in den Hochschulgesetzen der Länder berücksichtigt. In vielen Ländern ist mittlerweile die Bestellung von Hochschul-Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Krankheiten gesetzlich verankert. Die Regelungen zu den Mitwirkungsrechten sind von Land zu Land unterschiedlich.

Im Jahr 2009 hat Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) ratifiziert und sich damit verpflichtet, „die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern“.

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Für Kinder mit Behinderungen stehen vor dem Schuleintritt unterschiedliche Angebote der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung zur Verfügung. Der Großteil der Kinder, die eine einrichtungsbezogene Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) bzw. SGB IX erhalten oder die eine Behinderung haben und die eine Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen, wird dort gemeinsam mit nicht behinderten Kindern gefördert.

Sonderpädagogische Förderung im Schulbereich

Sonderpädagogische Förderung soll das Recht der Kinder mit Behinderung und der von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechende schulische Bildung, Ausbildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um für diese ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung für sie zu erreichen. Sonderpädagogische Förderung in inklusiven Bildungsangeboten fördert das gemeinsame Miteinander von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ohne Behinderung.

In den Ländern wurde die Entwicklung und Ausgestaltung des Förder- bzw. Sonderschulwesens durch mehrere Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vereinheitlicht, insbesondere durch die "Empfehlung zur Ordnung des Sonderschulwesens" (Beschluss vom März 1972) und Empfehlungen für die einzelnen sonderpädagogischen Schwerpunkte. Die "Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" (Beschluss vom Mai 1994) haben in den vergangenen Jahrzehnten entscheidende Entwicklungen in Gang gesetzt, die den Abbau von Barrieren und die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen mit Behinderungen an Bildung zum Ziel haben. Im Frühjahr 2008 hat die Kultusministerkonferenz beschlossen, die Empfehlungen zu überarbeiten, um unter anderem die Intentionen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen aufzunehmen und in den Ländern zu berücksichtigen. Am 18. November 2010 beschloss die Kultusministerkonferenz das Positionspapier „Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember  2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) in der schulischen Bildung." Im Oktober 2011 hat die Kultusministerkonferenz den Beschluss "Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen" verabschiedet. Die Empfehlungen orientieren sich an den Vorgaben der Kinderrechtskonvention und der Behindertenrechtskonvention. Sie knüpfen an die Grundpositionen der "Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" an und stellen die Rahmenbedingungen einer zunehmend inklusiven pädagogischen Praxis in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen dar. Ziel der Empfehlungen ist es, die gemeinsame Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche zu verwirklichen und die erreichten Standards sonderpädagogischer Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote abzusichern und weiterzuentwickeln. 

Die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz beziehen sich auf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, unabhängig davon, ob die Förderung an einer allgemeinen Schule oder an einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung stattfindet. Die nachstehend genannten verabschiedeten Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu den einzelnen sonderpädagogischen Schwerpunkten sowie zum Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler gelten vorerst ergänzend weiter, soweit die darin getroffenen Aussagen den vorliegenden Empfehlungen nicht widersprechen:

  • Sehen
  • Lernen
  • emotionale und soziale Entwicklung
  • Sprache
  • geistige Entwicklung
  • Hören
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler

Neben den 2019 beschlossenen „Empfehlungen zur schulischen Bildung, Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im sonderpädagogischen Schwerpunkt LERNEN“ und den 2021 beschlossenen "Empfehlungen zur schulischen Bildung, Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im sonderpädagogischen Schwerpunkt Geistige Entwickelung" werden derzeit auch die Empfehlungen zu den anderen sonderpädagogischen Schwerpunkten sukzessive überarbeitet.

Darüber hinaus hat die Kultusministerkonferenz im Juni 2000 "Empfehlungen zu Erziehung und Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten" gegeben, die derzeit ebenfalls überarbeitet werden.

Schul- und Berufsberatung

Die Schullaufbahnberatung im Sekundarbereich I umfasst außer der Beratung in Fragen des Übergangs in andere Schulen und der Wahl des weiteren Bildungsganges auch die Beratung zu den berufsqualifizierenden Abschlüssen im Bildungssystem. Sie wirkt außerdem bei der Berufsberatung der Schülerinnen und Schüler mit den Agenturen für Arbeit zusammen.

Angebote zur Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler existieren in allen Ländern in allen Bildungsgängen; in allen Ländern ist die Berufliche Orientierung inzwischen fester Bestandteil der Lehrpläne und Richtlinien bzw. Verordnungen.

Die Agenturen für Arbeit bieten mit den Berufsinformationszentren (BIZ) Einrichtungen an, in denen sich jeder, der vor beruflichen Entscheidungen steht, selbst informieren kann, insbesondere über Ausbildung, berufliche Tätigkeiten und Anforderungen, Weiterbildung und Entwicklungen am Arbeitsmarkt.

Hochschulbildung

Ziel von Fördermaßnahmen in der Hochschulbildung ist es, für bislang unterrepräsentierte Gruppen soziale Hindernisse zu beseitigen und eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Im deutschen Hochschulsystem unterrepräsentiert sind bislang Frauen, Studierende mit Kindern, Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, Kinder aus einkommensschwachen oder bildungsfernen Herkunftsgruppen sowie Studierende mit Migrationsgeschichte. Die Förderung unterrepräsentierter gesellschaftlicher Gruppen im Bildungswesen wird durch eine Vielzahl von Maßnahmen bewirkt. Nähere Informationen sind den Ausführungen zu Unterstützung und Beratung in der Hochschulbildung zu entnehmen.