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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Mobilität und Internationalisierung

Germany

13.Mobilität und Internationalisierung

Last update: 25 March 2024

Gesetzliche Grundlagen

In der Bundesrepublik Deutschland sind die staatlichen Funktionen und Kompetenzen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dies ergibt sich aus dem bundesstaatlichen Prinzip, das im Grundgesetz verankert ist (Art. 20 Abs. 1). Für den Bereich des Bildungswesens besteht keine ausdrückliche, umfassende Kompetenzzuweisung an den Bund. Die Gesetzgebung für den überwiegenden Teil des Bildungswesens und der Kulturpolitik fällt gemäß Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes daher in die Zuständigkeit der Länder. Für die auswärtigen Angelegenheiten und damit die Pflege der internationalen Beziehungen im Bildungsbereich auf staatlicher Ebene hingegen ist der Bund zuständig (Art. 73 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 und 2 Grundgesetz). In der Praxis ergibt sich aus der Kompetenz des Bundes für auswärtige Angelegenheiten und der Kulturhoheit der Länder die Notwendigkeit einer engen, partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.

Die Mitwirkungsrechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union sind in Artikel 23 Grundgesetz und dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) vom März 1993 geregelt. Danach muss die Bundesregierung die Stellungnahmen des Bundesrates zu Vorhaben der Europäischen Union maßgeblich berücksichtigen, wenn bei einem Vorhaben der Europäischen Union im Schwerpunkt Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse der Länder betroffen sind. Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, muss seit der Föderalismusreform I von 2006 darüber hinaus die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf eine vom Bundesrat benannte Vertreterin bzw. einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden.

Zusammenarbeit im Rahmen der Kultusministerkonferenz

Die umfangreiche Mitwirkung der Länder an der auswärtigen Kulturpolitik, den internationalen Kulturbeziehungen sowie der europäischen Zusammenarbeit erfolgt über die Kultusministerkonferenz; ihr Koordinierungsgremium in diesem Bereich ist die Kommission für europäische und internationale Angelegenheiten (EuKiA). Die Kommission befasst sich mit der Zusammenarbeit in der EU in Bildungs-, Kultur- und Forschungsfragen sowie mit der Bildungs- und Kulturtätigkeit des Europarates und anderer multilateraler Organisationen. Dabei erarbeitet sie für die Länder einvernehmliche Positionen, die frühzeitig in die Beratungen des Bundes, anderer Länderkonferenzen und der Wissenschaftsorganisationen eingebracht werden können. Ferner behandelt die Kommission Grundsatzfragen der auswärtigen Kulturpolitik und erarbeitet eine abgestimmte Auffassung der Kultusministerkonferenz. Sie berät Fragen der bilateralen auswärtigen Kulturpolitik, bei der die Länderbeteiligung sowohl im Rahmen von Kulturabkommen als auch bei sonstigen Maßnahmen für den Kulturaustausch erfolgt. Im multilateralen Bereich befasst sich die Kommission in erster Linie mit der bildungs- und kulturpolitischen Mitwirkung der Länder in den Gremien und Fachkonferenzen der UNESCO und der OECD. Im Rahmen von gemeinsamen Gesprächen findet ein regelmäßiger Dialog mit dem Bund, insbesondere dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem Auswärtigen Amt, statt.

Zu Angelegenheiten der Europäischen Union orientiert sich die Meinungsbildung in der Kultusministerkonferenz nach einem "Positionspapier der Kultusministerkonferenz zur Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturpolitik im Hinblick auf Vorhaben der Europäischen Union" vom Dezember 2007 an den folgenden Rahmenbedingungen:

  • Qualitätssicherung und -entwicklung in den Bereichen Schule und Hochschule
  • Förderung und Sicherung der Mobilität für Lehrende und Lernende
  • Erhaltung und Förderung der kulturellen Vielfalt in Deutschland
  • Vertretung der Interessen der Länder im nationalen und internationalen Kontext

In ihrer Vereinbarung unterstützt die Kultusministerkonferenz die europäische Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft und Kultur in einem Europa, das den kulturellen Reichtum und die Vielfalt der Bildungssysteme entsprechend den gewachsenen Traditionen der Mitgliedstaaten bewahrt. Des Weiteren betont sie die Bedeutung der Bildungs- Wissenschafts- und Kulturpolitik als Kernbereiche der Eigenstaatlichkeit der Länder und die Eigenständigkeit der Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturkooperation, die nicht der Wirtschafts-, Sozial- oder Beschäftigungspolitik untergeordnet werden können.

Richtlinien der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik

Der Bundesregierung gilt die Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik (AKBP) neben den politischen und wirtschaftlichen Beziehungen als die „dritte Säule“ der deutschen Außenpolitik. Sie ist Teil der Friedenspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch internationalen Austausch von Kultur und Bildung gegenseitiges Verständnis zu schaffen, für Deutschland zu werben und internationale Teilhabe am gesellschaftlichen Fortschritt in Kultur, Bildung und Wissenschaft zu ermöglichen.