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Liechtenstein de:Pädagogische Förderung und Beratung

Liechtenstein

12.Liechtenstein de:Pädagogische Förderung und Beratung

Last update: 1 March 2024

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechte von Menschen mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung sowie von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf sind ansatzweise in der Verfassung und insbesondere im Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGIG) geregelt. Das Gesetz bezweckt Benachteiligungen zu beseitigen oder zu verhindern, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Jegliche Form von Diskriminierung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Benachteiligung ist per Gesetz untersagt.

Im Jahr 2020 hat Liechtenstein das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) unterzeichnet. Am 10.November 2023 stimmte der Landtag der Ratifikation der BRK zu.

Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung

Kinder mit besonderem Bildungsbedarf müssen laut Behindertengleichstellungsgesetz (Art. 18) eine Frühförderung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Durch die Heilpädagogische Früherziehung werden Klein- und Vorschulkinder ab Geburt bis zum 7. Lebensjahr gefördert. Die Eltern werden entsprechend beraten, unterstützt und in die Förderung mit einbezogen. Die Förderung erfolgt nach eingehender Abklärung und umfasst Kinder mit Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen, Entwicklungseinschränkungen oder Entwicklungsgefährdungen. Die heilpädagogische Förderung findet zu Hause im gewohnten Umfeld, im Therapieraum, in der KiTa, im Kindergarten oder auch kombiniert statt. Die Inklusion steht im Zentrum allen Bestrebens. 

Förderung im Schulbereich

Laut dem Behindertengleichstellungsgesetz (Art. 18) hat das Land Liechtenstein dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Das Land hat mit entsprechenden Schulungsformen sowie mit entsprechender Ausbildung und Unterstützung der Lehrpersonen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf in die Regelschule zu fördern. Massgeblich sind die Bestimmungen des Schulgesetzes und des Lehrerdienstgesetzes.

Zur Unterstützung der Willkommenskultur und der inklusiven pädagogischen Grundhaltung existieren im liechtensteinischen, öffentlichen Kindergarten- und Pflichtschulbereich eine Reihe unterschiedlicher Fördermassnahmen. Diese werden in der Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen (SchulFMV) geregelt. Massgeblich sind hierzu die Bestimmungen des Schulgesetzes und der Schulorganisationsverordnung

Die schulischen Fördermassnahmen haben zum Ziel, die Kinder und Jugendlichen mit und ohne besonderen Bildungsbedarf bei der Entwicklung ihrer individuellen Potenziale bestmöglich zu unterstützen und zu fördern. Das gesamte Förderangebot erstreckt sich über eine grosse Bandbreite an verschiedenen Massnahmen und Diensten:

  • besondere schulische Massnahmen (BSM),
  • pädagogisch-therapeutische Massnahmen (PTM),
  • sozialpädagogische Massnahmen (SPM),
  • Schulpsychologischer Dienst (SPD) und
  • Begabtenförderung (BF).

Das Förderkonzept der öffentlichen Kindergärten und Pflichtschulen basiert auf der Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen und wird von der liechtensteinischen Bildungsstrategie2025plus sowie den Grundwerten des Liechtensteiner Lehrplans LiLe getragen und unterstützt.

Das Stufenmodell zum Umgang mit herausforderndem Verhalten bietet den Lehrpersonen Hilfestellungen bei den Abläufen und Prozessen. 

Förderung in der Berufsbildung

Laut dem Behindertengleichstellungsgesetz (Art. 18) hat das Land dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf im Rahmen der Berufsbildung eine ihren besonderen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Interessen angepasste Ausbildung erhalten. Das Land kann sich diesbezüglich an Mehrkosten beteiligen, sofern diese nicht durch Versicherungen und andere Zuwendungen gedeckt sind.