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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Liechtenstein de:Grundlegende Prinzipien und nationale Politiken

Liechtenstein

2.Liechtenstein de:Aufbau und Steuerung

2.1Liechtenstein de:Grundlegende Prinzipien und nationale Politiken

Last update: 14 December 2023

Der Bildungsbereich obliegt primär dem Staat. Er ist oberstes Aufsichtsorgan und Entscheidungsträger und hat laut Verfassung (Art. 14-16) für einen ausreichenden Schulunterricht zu sorgen.

Die Verfassung garantiert zudem die allgemeine Schulpflicht sowie den unentgeltlichen Besuch von öffentlichen Schulen für den obligatorischen Unterricht und die Bewilligung von Privatunterricht unter Einhaltung der Bestimmungen für die öffentlichen Schulen (Lehrplan, Schulzeiten, Qualifikation des Lehrkörpers). Die Verfassung legt zudem im Grundsatz die Förderung und Unterstützung des Bildungswesens im Allgemeinen und die Vergabe von Stipendien fest. Jegliche Benachteiligung aufgrund der geschlechtlichen Orientierung oder einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung ist untersagt.

Das heute noch in wesentlichen Teilen gültige Schulgesetz aus dem Jahre 1971 regelt auf umfassende Weise den vorschulischen Bildungsbereich (Kindergarten), den Primar- und den allgemeinbildenden Sekundar-Bildungsbereich. Die darin festgehaltenen Grundsätze zum Aufbau und zur Organisation der verschiedenen Schularten, deren Lehrpläne, sowie den Beurteilungs-, Übertritts- und Promotionsbedingungen werden durch Verordnungen näher bestimmt.

Das Berufsbildungsgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die berufliche Grundbildung, der höheren Berufsbildung auf Tertiärstufe sowie die berufliche Weiterbildung. Ein wesentliches Element des Berufsbildungsgesetzes ist die Sicherung von Schulungs- und Ausbildungsplätzen an ausländischen Berufsschulen und Berufsbildungseinrichtungen für Interessierte aus Liechtenstein.

Das Hochschulgesetz regelt als Rahmengesetz für alle Arten von Hochschulen das Bewilligungsverfahren (Akkreditierung), die Qualitätssicherung, die Zulassung, die Studienstruktur und den Umfang der Studienprogramme gemäss Bologna, die Grade, die Verwendung der Dublin Deskriptoren als Referenzsystem für die Lernergebnisse (NQFL-HE), sowie die Weiterbildung auf Hochschulniveau. Das Gesetz legt des Weiteren das Recht zur Selbstverwaltung (Personalverwaltung, Curriculaentwicklung, Prüfungs- und Studienreglemente etc.) fest und ermöglicht diesbezüglich eine höhere Autonomie. Es gilt zudem das Prinzip der Freiheit in Lehre und Forschung.

Das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung legt den Förderungsrahmen der allgemeinen Erwachsenenbildung durch den Staat fest. Koordiniert wird diese durch die Stiftung Erwachsenenbildung. Der zweijährige Kindergarten ist die traditionelle Form der vorschulischen Bildung und wird als wichtige Vorbereitung für die Primarschule betrachtet. Entsprechend sind im nationalen Lehrplan auch Lernziele für diese Stufe vorgesehen. Der Besuch ist freiwillig, jedoch besuchen fast alle Kinder vor Eintritt in die Primarschule einen Kindergarten. Der Besuch des Kindergartens ist entsprechend den Bestimmungen für die öffentlichen Schulen im Pflichtschulbereich unentgeltlich. Die Schulpflicht dauert neun Jahre. Sie beginnt ab dem sechsten Lebensjahr mit der fünfjährigen Primarstufe und endet mit Abschluss der vierjährigen Sekundarstufe I. Ein prägendes Element des Bildungssystems ist die leistungsabhängige Dreigliedrigkeit auf der Sekundarstufe I, sowie die Ausbildung in zwei Bildungswegen auf der Sekundarstufe II; mit dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Weg.

Die duale Berufsausbildung (Lehre) hat in der Bildungslandschaft Liechtensteins eine sehr grosse Bedeutung. Rund 65% der Schülerinnen und Schüler absolvieren nach Abschluss der Pflichtschule eine Berufslehre. Diese erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Betrieben. Rund 700 Betriebe aus dem Gewerbe, der Industrie, dem Dienstleistungsbereich und der Verwaltung bieten Ausbildungsmöglichkeiten in gegen 80 Berufen an. Gegenwärtig sind rund 1’200 Lehrverhältnisse registriert.

Auf der Tertiärstufe finden die zwei Bildungswege eine entsprechende Fortführung mit der Hochschulbildung an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und der Höheren Berufsbildung an Höheren Fachschulen. Diesbezüglich gilt der bildungspolitische Leitsatz, dass die jeweiligen Bildungswege hinsichtlich ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Ankernennung "andersartig aber gleichwertig" sind. Ein weiteres wesentliches Ziel ist die Sicherung der Durchlässigkeit zwischen den Bildungswegen unter dem Motto "Keine Ausbildung ohne Anschluss". Diese beiden bildungspolitischen Leitsätze prägen die Diskussionen und Entwicklungen im Bildungssystem. Die Förderung von Einzelpersonen erfolgt über das staatliche Stipendiensystem, die Höhe der finanziellen Unterstützung nach einem Subsidiaritätsprinzip (einkommens- und vermögensabhängig), wobei bis zum 25. Lebensjahr auch die Eltern zur Ausbildung der Kinder beitragen müssen. Der ganzheitliche Bildungsauftrag des Staates äussert sich im Lehrplan sowie in der breiten Förderung der musischen, künstlerischen und sportlichen Erziehung durch spezielle Angebote (Musikschule, Kunstschule, Sportschule). Diese erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Verbänden, welche in Liechtenstein eine sehr grosse Rolle spielen.