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Finanzierung der Hochschulbildung
Liechtenstein

Liechtenstein

2. Bildungsfinanzierung

2.2Finanzierung der Hochschulbildung

Last update: 11 November 2025

Finanzierung

Hochschulen

Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und Führung einer Hochschule verleiht keinen automatischen Anspruch auf Staatsbeiträge. Staatsbeiträge werden entrichtet, sofern ein Gesetz die Verleihung eines solchen Beitrags an eine bestimmte Hochschule vorsieht (z.B. Universität Liechtenstein) oder auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung zwischen einer Hochschule und der Regierung, sofern ein öffentliches Interesse besteht und die Einrichtung einen Bedarf abdeckt.

Ausserdem können Forschungseinrichtungen, welche für Liechtenstein relevante Forschung betreiben (Liechtenstein Institut), im Rahmen einer Leistungsvereinbarung gefördert werden.

Als öffentlich-rechtliche Stiftung wird die Universität Liechtenstein vom Staat subventioniert bzw. getragen. Der Staat widmet der Universität Liechtenstein die für den Hochschulbetrieb notwendigen beweglichen Vermögenswerte und stellt die für den Hochschulbetrieb notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Ausserdem entrichtet der Staat per Finanzbeschluss einen Staatsbeitrag. Liechtenstein unterhält Abkommen mit der Schweiz und Österreich, die in Liechtenstein wohnhaften Personen Studienplätze zu nationalen Konditionen garantieren.

Höhere Berufsbildung

Die Finanzierung der beruflichen Bildung wird durch das Berufsbildungsgesetz geregelt. Der Staat trägt die Kosten für das Schulgeld (z.B. Berufsschulen und berufsbildende höhere Schulen), für die obligatorischen Ausbildungskurse der Berufsbildner:innen, für die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren, für Nachhol- und Wahlkurse an Berufsschulen usw. Der Staat leistet auch Beiträge z.B. für externe Kurse, für Vorbereitungsmassnahmen für die berufliche Grundbildung, für die internationale Koordination im Bereich der Berufsbildung usw.

Gebühren innerhalb der öffentlichen Hochschulbildung

Die Studiengebühr an der Universität Liechtenstein beträgt CHF 950,-  pro Semester für EU/EWR und Schweizer Staatsangehörige oder  CHF 1‘250,- für andere Staatsangehörige. Erasmus-Studierende bezahlen die Studiengebühren an ihrer Heimatuniversität. Die Studiengebühren an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein sind abhängig von der Art der Studiengänge wesentlich höher. 

Finanzielle Unterstützung für die Familien von Studierenden 

Grundsätzlich sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, bis zum Abschluss einer Erstausbildung ihrer Kinder für die entstehenden Kosten aufzukommen. Bei beschränkten finanziellen Mitteln können die Studierenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen beantragen.

Finanzielle Unterstützung für die Studierenden  

Die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen ist im Stipendiengesetz geregelt. Der Staat gewährt Ausbildungsbeihilfen in Form von Stipendien (ohne Rückzahlungspflicht) und zinsfreien Darlehen (müssen zurückerstattet werden). Grundsätzlich haben in Liechtenstein wohnhafte Personen, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung mindestens 3 Jahre ununterbrochen oder insgesamt mindestens 5 Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen können, das Anrecht, Antrag auf Ausbildungsbeihilfe zu stellen. Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip (Abhängig von Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten). 

Bei Antragstellerinnen und Antragstellern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden die finanziellen Möglichkeiten der antragstellenden Person sowie bei Verheiratung die möglichen Eigenleistungen des Ehegatten bzw. der Ehegattin miteinbezogen. Bei Antragsstellerinnen und Antragssteller bis zum vollendeten 25. Lebensjahr werden, unabhängig vom Zivilstand, die Eigenleistungen beider Elternteile berücksichtigt. Ab dem 25. Lebensjahr kann (unabhängig von Einkommen der Erziehungsberechtigten) eine Ausbildungsbeihilfe in Form von Stipendium und zinsfreiem Darlehen bezogen werden. Diese erlischt mit Abschluss der Ausbildung. 

Unterstützt werden schulische und berufliche Erst- und Zweitausbildungen, die zu einem in Liechtenstein anerkannten Abschluss führen, sowie anerkannte Weiterbildungen.

Private und staatlich geförderte Bildungseinrichtungen 

Die Festlegung der Studiengebühren liegt bei den privaten Institutionen.

Ausbildungsbeiträge können auch für den Besuch einer privaten Einrichtung beantragt werden. Jedoch nur wenn der Abschluss staatlich anerkannt ist. Für Ausbildungszulagen oder Steuerabzüge gelten die gleichen Bedingungen wie bei öffentlichen Einrichtungen.