Die Anstellungskriterien für das pädagogische Personal im Elementarbereich (Kindertagesstätten, Spielgruppen usw.) sind im Kapitel 10 zu Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal aufgeführt.
Lehrpersonen im Schulbildungsbereich an öffentlichen Schulen sind Staatsangestellte, deren Beschäftigungsbedingungen im Lehrerdienstgesetz und der Lehrerdienstverordnung geregelt sind. Zentrale Planungs- und Anstellungsbehörde ist der Staat. Die Regierung bestellt alle Lehrpersonen, die unbefristet oder befristet für ein bis drei Jahre angestellt werden. Befristete Teilzeitanstellungen können vom Schulamt vorgenommen werden. Erfolgt die Anstellung an einer von der Gemeinde getragenen Schule (Kindergarten und Primarschule), ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Anstellung für mindestens ein Jahr erfolgt und der Beschäftigungsgrad mindestens vierzig Prozent beträgt.
Lehrpersonen an Privatschulen unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Bedarfsplanung
Durch den Stellenplan legt die Regierung auf Antrag des Schulamtes für jedes Schuljahr die Zahl der ständigen Stellen fest.
Der Stellenbedarf ergibt sich aus:
- der Arbeitszeit der Lehrpersonen;
- der Lektionentafel gemäss dem Lehrplan;
- den Schüler:innenzahlen und
- den Förderbedürfnissen von schulleistungsschwachen und verhaltensauffälligen Kindern sowie in die Regelschule eingegliederten Sonderschüler:innen.
Ein Dienstverhältnis kann begründet werden, wenn Bedarf besteht und im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist. Ausserhalb des Stellenplans kann bei Bedarf ein Dienstverhältnis begründet werden, wenn die dafür erforderlichen Mittel im Voranschlag enthalten sind. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung vor Begründung eines Dienstverhältnisses die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen. Nach Ablauf von drei Jahren kann ein solches Dienstverhältnis weitergeführt werden, wenn im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist (Lehrerdienstgesetz, Artikel 7 und 8).
Zugang zum Beruf
Neu geschaffene Stellen und bestehende Stellen, die neu zu besetzen sind, werden von der Regierung in den amtlichen Publikationsorganen, mit Angabe der Anstellungsbedingungen, zur freien Bewerbung ausgeschrieben. Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn das Dienstverhältnis ausserhalb des Stellenplanes begründet wird, der Beschäftigungsgrad geringfügig ist, das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist oder eine Versetzung vorliegt.
Anstellungsbedingungen sind:
- Handlungsfähigkeit
- unbescholtener Leumund
- keine die Berufsausübung wesentlich beeinträchtigende krankheitsbedingte oder sonstige körperliche Gebrechen
- liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Bürgerrecht eines anderen Staates, sofern dieses nach Massgabe von Staatsverträgen oder des Gegenrechts dem liechtensteinischen Landesbürgerrecht gleichgestellt ist.
- Nachweis der erforderlichen Ausbildung
- Beherrschung der deutschen Sprache
Entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle kann die Anstellungsbehörde weitere Bedingungen, wie insbesondere Berufserfahrung, Erfahrung in Projektarbeit oder Führungsqualität für die Anstellung verlangen (Lehrerdienstgesetz, Artikel 9 und 10).
Einführungsprogramm
Alle neu in den Schuldienst eintretenden Lehrpersonen werden vorerst für ein Provisorium angestellt. Dieses dauert drei Jahre. Für die Dauer des Provisoriums erfolgt die Anstellung jeweils auf höchstens ein Jahr befristet. Während des Provisoriums müssen alle Lehrpersonen Einführungskurse besuchen und zu verschiedenen liechtensteinischen Gegenständen Prüfungen ablegen. Die Kurse werden im Umfang von 10 bis 15 Tagen in der Form von Blockveranstaltungen während der Schulferien oder in der unterrichtsfreien Arbeitszeit durchgeführt.
Folgende Kursbestandteile werden mit einer Prüfung abgeschlossen:
- liechtensteinische Geschichte;
- liechtensteinische Staatskunde: Institutionen und Gesetzgebung;
- liechtensteinisches Schulrecht: Grundzüge des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Jugendgesetzes, einschliesslich der dazu erlassenen Verordnungen.
Ausserdem werden Veranstaltungen insbesondere zu den folgenden Themen durchgeführt:
- Mentorat;
- Schulsystem;
- Besondere Schulische und Pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
- Qualitätssicherung und -entwicklung;
- Inspektorat und Leistungsbeurteilung;
- Schüler:innenbeurteilung und Elterngespräch;
- Schulnetz und Informations-Computertechnologie;
Am Ende des Provisoriums haben die Lehrpersonen folgendes vorzuweisen:
- eine zufrieden stellende Erfüllung des Dienstauftrages;
- ausreichende Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde, insbesondere in Geschichte und Staatskunde, sowie des liechtensteinischen Schulrechts;
- die vollständige Erfüllung der Anstellungsbedingungen.
Neben den erwähnten Einführungskursen kann die Junglehrperson im 1. Dienstjahr zur Einarbeitung in die praktische Unterrichtstätigkeit eine:n Mentor:in verlangen und bekommt in dieser Phase auch eine Reduktion des Pflichtpensums zugebilligt.
Beruflicher Status
Lehrpersonen an öffentlichen Schulen sind Staatsbeamte und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die Bestimmungen über Lohnregelungen, Sozialleistungen, Pensionierung, Ferienanspruch usw. sind über die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen für Staatsangestellte geregelt. Es gibt zwei Arten von Arbeitsverträgen für Lehrpersonen der öffentlichen Schulen: befristet und unbefristet.
Sofern eine ständige Stelle zu besetzten ist und wenn Bedarf besteht, werden Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens vierzig Prozent nach Ablegung des Diensteides unbefristet angestellt. Sonst gilt weiter die befristete Anstellung.
Vertretungsmassnahmen
Die Schulleitung stellt durch einen Vorgehens - und Einsatzplan sicher, dass durch die Abwesenheit einer Lehrperson möglichst kein Unterrichtsausfall entsteht. Bei kurzfristiger Abwesenheit soll der Unterricht durch andere Lehrpersonen übernommen werden. Lehrpersonen können von der Schulleitung verpflichtet werden, ausgefallene Lektionen zu kompensieren und pro Schuljahr eine bestimmte Anzahl Lektionen, entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad, unbesoldet zu erteilen.
Bei längerfristiger Abwesenheit kann das Schulamt Lehrpersonen mittels befristeten Arbeitsverträgen anstellen.
Unterstützungsangebote
Lehrpersonen können professionelle Beratungsstunden beantragen. Es besteht die Möglichkeit, ein Coaching über die Schulsozialarbeit zu beziehen oder Beratungs- und Unterstützungsangebote (u.a. persönliche Beratung für Lehrpersonen und Schulleitende sowie gezielte Vermittlung von Beratungs- und Fachpersonen) der Pädagogischen Hochschule Zürich in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich besteht zwischen dem Schulamt Liechtenstein und der PH Zürich eine Abmachung.
Gehalt
Die Besoldung für Lehrpersonen an öffentlichen Schulen richtet sich nach dem Besoldungsgesetz für das Staatspersonal. Die einzelnen Lehrpersonen sind jeweils einer Richtposition zugeordnet. Die Richtpositionen beruhen auf Arbeitsplatzbewertungen.
- Jährlich wird eine Gratifikation von einem zusätzlichen Monatslohn (13. Monatsgehalt) entrichtet.
- Ausgehend von der Grundbesoldung wird eine automatische altersabhängige Lohnerhöhung (max. 12%) sowie eine leistungsabhängige Lohnerhöhung entrichtet, sofern der Landtag die entsprechenden Mittel für eine Erhöhung beschliesst. Ausserdem besteht ein Anspruch auf die Anpassung der Besoldung an die Teuerung. Diese errechnet sich nach dem schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise.
- Für die Ausübung besonderer Funktionen im Schulwesen kann die Regierung Zulagen an Lehrpersonen ausrichten.
- Teilzeit- und Aushilfslehrpersonen werden nach Massgabe des Beschäftigungsgrades und der Beschäftigungsdauer besoldet.
- Die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen sind gegen Krankheit, Unfall und Invalidität versichert.
- Unabhängig von der Anstellung und Besoldung entrichtet der Staat eine Familienzulage in Form eines Kindergeldes.
- Insgesamt betragen die Gehaltsabzüge für die Sozialleistungen und die Steuervorauszahlung, die je nach Höhe des Gehalts 4 bis 1% beträgt, zwischen 20 bis 27 %.
Arbeitszeit und Urlaub
Der Umfang der Tätigkeiten richtet sich nach den folgenden Pflichtlektionenzahlen pro Woche:
- Kindergarten: 30 Lektionen
- Primarschule: 29 Lektionen
- Sekundarstufe I: 28 Lektionen
- Sekundarstufe II: 25 Lektionen für Sport, Musik und Kunst; 22 Lektionen für alle übrigen Fächer
Die Pflichtlektionenzahl bedeutet die Anzahl Unterrichtslektionen zu 45 Minuten, die eine Lehrperson mit Beschäftigungsgrad von 100% in einer Woche zu erteilen hat (Lehrerdienstgesetz, Art. 20). Der Dienstauftrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
- Unterricht und Erziehung nach Massgabe des Lehrplans;
- Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts;
- Beratung der Schüler:innen und Zusammenarbeit mit deren Eltern, gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten;
- Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen und mit den Schulbehörden sowie Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben an der Schule und im Schulwesen;
- berufliche und persönliche Weiterbildung.
Anrechenbare Tätigkeiten
Die Übernahme von zusätzlichen Tätigkeiten der Lehrpersonen wird durch eine Kompensation in Form von Entlastungslektionen vergütet. Folgende Aktivitäten sind anrechenbar:
- Leitung einer Klasse
- Teamarbeit
- Berufseinführung
- Beratung und Betreuung von Lehrpersonen (z.B. Mentorat)
- Besprechungsaufwand für die Zusammenarbeit mit der Ergänzungslehrperson und für die Elternarbeit im Zusammenhang mit dem Ergänzungsunterricht;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit den für die Bildung von Blockzeiten im Kindergarten und an der Primarschule notwendigen Eingangszeiten sowie Hausaufgabenhilfe
- Pausen-, Mittags- und Studiumsaufsicht sowie weitere Betreuungsaufgaben
- Weitere Tätigkeiten im pädagogischen und / oder administrativen Bereich: (z.B. Schulsekretariatsaufgaben, Verwaltung von Sammlungen, Betreuung von Spezialräumen, Herstellung von Schulzeitungen, Mitwirkung in schulinternen Projekten, Leitung von Fachschaften, Mitarbeit in Arbeitsgruppen)
Für die Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen und mit den Schulbehörden, für die Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen sowie für weitere Tätigkeiten im Rahmen des Dienstauftrages müssen Lehrpersonen während einer bestimmten Präsenzzeit im Schulhaus anwesend sein. Die Präsenzzeiten der einzelnen Lehrpersonen werden von der Schulleitung im Rahmen der Jahresplanung zu Beginn eines Schuljahres so weit als möglich verbindlich festgelegt (Lehrerdienstverordnung, Art. 24).
Urlaub
Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub mit Verordnung. Bei längerfristiger Abwesenheit zufolge Krankheit, Unfall oder Erholungsbedürftigkeit kann von der Lehrperson eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden. Urlaub darf nicht gewährt werden, wenn dadurch ein Unterrichtsausfall verursacht wird. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig (Lehrerdienstgesetz, Art. 28). Der für die Besoldung relevante Ferienanspruch der Lehrpersonen ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Anzahl Schul- und Ferienwochen und beträgt 13/52 der Jahresbesoldung.
Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Schulamt kann den Mutterschaftsurlaub auf Gesuch der betreffenden Lehrperson für längstens zwölf Unterrichtswochen umbesoldet verlängern. In den folgenden Fällen kann ein bezahlter Sonderurlaub gewährt werden:
- plötzliche Erkrankung eines Mitgliedes des eigenen Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt: höchstens 3 Tage;
- Todesfall in der Familie: 1 Tag bei den Eltern, beim eigenen Ehegatten oder bei eigenen Kindern 3 Tage;
- Geburt eines Kindes der Ehefrau oder Lebenspartnerin 1 Tag;
- Sitzungen im Rahmen eines öffentlichen Amtes, sofern die Sitzung in die Unterrichtszeit fällt;
- Ausübung der Funktion eines Landtagsabgeordneten: alle Sitzungen;
- Gerichtliche Vorladung: Teilnahme an der Verhandlung;
- Teilnahme an Kulturanlässen von landesweiter Bedeutung und an Sportanlässen wie Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften, Grossturnieren und -veranstaltungen als Sportler oder Funktionär: höchstens 5 Tage;
- Andere unaufschiebbare und zwingende Ereignisse: höchstens 2 Tage.
- Zuständig für die Gewährung des Urlaubs ist: bis zu 1 Tag: die Schulleitung; 2 bis 5 Tage: das Schulamt; ab 6 Tagen: die Regierung
Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, sofern dieser zu keinen wesentlichen Nachteilen im Unterrichtsbetrieb und in der Schulplanung führt und die Stellvertretung während des Urlaubes sichergestellt ist. Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub bis zu 5 Tagen erteilst das Schulamt, ab 6 Tagen das zuständige Anstellungsorgan.
Altersentlastung
Lehrpersonen ab dem 55. Altersjahr haben bei gleich bleibender Besoldung Anspruch auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad. Die Reduktion richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Schuljahre im liechtensteinischen Schuldienst. Liegt dieser unter 40% entfällt der Anspruch auf Altersentlastung. Wird das 55. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters. Für die Festlegung des Entlastungsumfanges ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt massgeblich.
- Beschäftigungsgrad 70 bis 100%: 1 Lektionen;
- Beschäftigungsgrad 40 bis 69%: 1/2 Lektion.
Ab vollendetem 60. Lebensjahr der Lehrperson wird die Entlastung nach Abs. 1 auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters verdoppelt. Wird das 60. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die zusätzliche Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.
Beruflicher Aufstieg und Mobilität
Zusatzausbildungen und Weiterbildungsangebote qualifizieren Lehrpersonen unter anderem für neue Tätigkeiten im Berufsfeld, für Sonder- oder Führungsaufgaben in der Schule sowie für Funktionen in der Lehrpersonenbetreuung, in der Schulverwaltung oder der Fortbildung für Lehrpersonen.
Je nach Grundausbildung besteht im Rahmen einer Weiterbildung die Möglichkeit, eine Unterrichtsbefähigung für zusätzliche Fächer zu erwerben oder von einer Schulstufe auf eine andere zu wechseln (bspw. Primarschulstufe auf Sekundarschulstufe I). Des Weiteren bieten Pädagogische Hochschulen zahlreiche Weiterbildungsmasterstudiengänge im Bereich der Lehrer:innenbildung an, die auch für Karrieren ausserhalb der Schule (Bildungsverwaltung, Pädagogische Hochschulen etc.) qualifizieren.
Versetzungen
Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson an eine andere Stelle versetzen, wenn dies aufgrund des Stellenplanes erforderlich ist; oder auf dessen Begehren, sofern dies im Rahmen des Stellenplanes möglich ist. Erfolgt die Versetzung einer Lehrperson an eine von der Gemeinde getragene Schule, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Versetzung für mindestens ein Jahr erfolgt und der Beschäftigungsgrad mindestens 40% beträgt (Lehrerdienstgesetz, Art. 37).
Entlassung
Die Entlassung, respektive das Beenden des Anstellungsverhältnisses, ist im Lehrerdienstgesetz geregelt und kann durch Kündigung, befristete Dienstverhältnisse, Versetzung in den Ruhestand und aus administrativen oder disziplinarischen Gründen erfolgen.
Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kann die Lehrperson ihr Anstellungsverhältnis kündigen und wird auf Ende des Schuljahres aus dem Dienstverhältnis entlassen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Entlassung auch während des Schuljahres erfolgen.
Pensionierung
Erreicht eine Lehrperson das Pensionsalter (nach Vollendung des 64. Altersjahres), wird sie vom Schulamt grundsätzlich auf Ende des Monates in den Ruhestand versetzt. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Semesters ist jedoch anzustreben. Wird das Pensionsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann die Lehrperson vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wobei dadurch keine vermögensrechtlichen Nachteile entstehen dürfen. Generell gilt: über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung zulässig, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann. Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr haben Lehrpersonen die Möglichkeit, frühzeitig in Pension zu treten. Der Staat übernimmt dabei den Dienstgeberbeitrag sowie 50% des Dienstnehmerbeitrages der Pensionsversicherung für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittalters sowie die Kosten für die Alterspension gemäss Pensionsversicherung in folgenden Fällen. In Bezug auf die Frühpensionierung gelten die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Art. 41).