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Organisation of Centre-based ECEC

Liechtenstein

4.Liechtenstein de:Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

4.2Organisation of Centre-based ECEC

Last update: 14 December 2023

Zugangsbestimmungen und Wahl der Kindertagesstätte

Kinder unter 4 Jahren

Kinder werden in der Regel ab drei Monaten in eine Kindertagesstätte aufgenommen. Die Betreuung kann in altersgemischten Gruppen oder in Gruppen mit gleichaltrigen Kindern erfolgen. Meist jedoch gibt es zwei Altersgruppen. Eine mit Kleinkindern ab drei Monaten und eine mit Grosskindern ab ca. drei Jahren. Reine Säuglingsgruppen sind aus entwicklungspsychologischen Gründen nicht gestattet.

Es gibt keine Regelungen betreffend einer Aufnahme in eine Kindertagesstätte in Liechtenstein. Mögliche Kriterien sind jedoch die Erwerbstätigkeit beider Eltern, der Familienstatus (insbesondere Alleinerziehende) oder die soziale Situation des Elternhauses. Allenfalls können auch Kinder bevorzugt werden, deren Wohnsitz sich am Ort der Einrichtung befindet.

Da die Nutzung der Angebote auf Freiwilligkeit beruht, liegt die Wahl der Einrichtungen bei den Erziehungsberechtigten. Wird ein Kind angemeldet und erhält einen Platz, sind die Eltern verpflichtet das Kind der getroffenen Vereinbarung entsprechend regelmässig in die Kindertagesstätte zu bringen. Nebst der Planungssicherheit für die Kindertagesstätte ist diese Regelmässigkeit, respektive die dadurch entstehende Kontinuität, auch für das Kind und dessen Gruppe von Bedeutung.

Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren 

Die Kindergärten sind von den Gemeinden zu errichten und zu erhalten. In jeder Gemeinde müssen so viele Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen geschaffen werden, dass zwei Jahrgänge aufgenommen werden können. Die Kindergärten gehören jeweils einem Schulbezirk an, der durch den Gemeindeschulrat festgesetzt wird.

Die Regierung bestimmt durch Verordnung den für den Eintritt in den Kindergarten massgeblichen Stichtag sowie eine Frist, in welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können. Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das vierte Lebensjahr erfüllt haben, sind berechtigt, in den Kindergarten einzutreten. Die Frist, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch die Schulleitung frei über den Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können, beträgt zwei Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 31. August (vgl. Eintritt in den Kindergarten – Informationen für Eltern).

Ist ein Kind noch nicht zum Eintritt in den Kindergarten berechtigt, entscheidet der Schulrat auf Antrag der Eltern, ob dieses vorzeitig aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt dazu entsprechende Gutachten ein. Normalerweise besuchen Kinder einen Kindergarten in Nähe ihres Wohnortes. Um einen Kindergarten ausserhalb ihrer Wohnzone zu besuchen, muss ein Gesuch beim Schulamt mit entsprechenden Beweggründen eingereicht werden.

Gruppengrösse und Betreuungsverhältnis

Kinder unter 4 Jahren

Die Kindergruppe in einer Kindertagesstätte wird möglichst altersgemischt zusammengesetzt. In der Regel gibt es jedoch zwei Altersgruppen: eine mit Kleinkindern ab drei oder vier Monaten und eine mit Kindern ab ca. drei Jahren. Eine Gruppe umfasst in der Regel 10 bis 13 Plätze. Für die Berechnung der Gruppengrösse kommt bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten (Säuglinge) ein Berechnungsfaktor von 1.5 zur Anwendung. Reine Säuglingsgruppen sind nicht zulässig. Bei einer altersgemischten Gruppe ist die Zahl der anwesenden Kinder im Alter bis zu 18 Monaten auf drei beschränkt. Pro Betreuungsperson dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Eine Gruppe wird von einer ausgebildeten Kinderbetreuerin, einer Kindergarten-Lehrperson oder mit einem anderen pädagogischen Hintergrund zusammen mit einer Person in Ausbildung oder im Praktikum, geleitet. Damit das Betreuungsverhältnis eingehalten werden kann, muss den ganzen Tag über genügend Personal anwesend sein.

Die Platzzahl wird vom Amt für Soziale Dienste bewilligt und bestimmt die maximale Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder. Während des Mittagessens kann diese Platzzahl überschritten werden, sofern die Räumlichkeiten dies erlauben und der Betreuungsschlüssel eingehalten wird. Die Leitung sorgt dafür, dass ungelernte oder in Ausbildung stehende Betreuungspersonen nur Aufgaben wahrnehmen, die sie bewältigen können und die ihrem Ausbildungsstand entsprechen. Pro Gruppe ist eine Lernende im 3. Lehrjahr, wenn sie unter Aufsicht einer ausgebildeten Betreuungsperson arbeitet, als Ausgebildete zugelassen (Pädagogisches Konzept). Zum pädagogischen Personal einer Kindertagesstätte zählen ausgebildete Fachpersonen Betreuung EFZ Fachrichtung Kinderbetreuung (weitere Informationen in Kapitel 9). Diese Ausbildung wird in einer dreijähreigen Lehre absolviert. 

Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren

Der Kindergarten dauert zwei Jahre. Die Klassen werden in Jahrgangsstufen geführt, können jedoch auch schulstufen- und/oder schulartenübergreifend (Primarschule) zusammengefasst werden. Eine Klasse setzt sich aus mindestens zehn und maximal 20 Schülerinnen und Schülern zusammen. Die Klasse wird von einer Kindergartenlehrperson mit einem Lehrdiplom für den Kindergarten (mindestens dreijährige Hochschulausbildung) geleitet und kann von pädagogischem Personal oder Auszubildenden unterstützt werden. Weitere Informationen zur Ausbildung finden sich in Kapitel 9.

Jährliche, wöchentliche und tägliche Organisation

Kinder unter 4 Jahren

Die zeitliche Gliederung ist in den Richtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der ausserhäuslichen Betreuung von Kindern im Bereich der Öffnungszeiten (Stunden pro Tag, Tage pro Jahr, Betriebsferien) geregelt.

Kindertagesstätten folgen einem festgelegten Tagesablauf mit bestimmten Eingangs- und Abholzeiten sowie zeitlich festgelegten Aktivitäten und Mittagessen. Im pädagogischen Konzept des Vereins Kindertagesstätten Liechtenstein wird der Tagesablauf mit einem spezifischen Zeitplan aufgeführt.

Tagesablauf KiTa

06.30 Uhr

• Öffnung der Kindertagesstätte

• Kinder treffen nach und nach in der KiTa ein

• bis zum Z‘Nüni meistens freies Spiel

Vormittag

• Z’Nüni essen

• geführte Aktivitäten wie singen, basteln, spazieren, spielen im Garten, Förderungen, Freispiel

ab 11.00 Uhr

• Kinder werden gebracht / abgeholt

ca. 12.00 Uhr

• Mittagessen

Nach dem Essen

• Zähne putzen, ev. schlafen

• Freispiel

ab 13.00 Uhr

• Kinder werden gebracht / abgeholt

13.30 Uhr

• Sitzungen

ab 14.00 Uhr

• Geführte Aktivitäten wie singen, basteln, spazieren, spielen im Garten, Förderungen, Freispiel

ca. 15.30 Uhr

• Z’Vieri essen

• Freispiel

• Hausaufgaben erledigen

• Kinder werden nach und nach abgeholt

18.30 Uhr

• Schliessung der Kindertagesstätte

Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren 

Das Schuljahr dauert mindestens 38 und höchstens 40 Wochen. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird von der Regierung mit Verordnung geregelt. Die Unterrichtsdauer ist (teilweise) in der Schulorganisationsverordnung geregelt. Der Kindergarten besteht aus maximal 28 Lektionen à 45 Minuten (Art. 11). Der Unterricht beginnt im Kindergarten nicht vor 8.00 Uhr. Die Mittagspause dauert mindestens 75 Minuten. Vormittags ist eine Pause von mindestens 20 Minuten einzulegen und nachmittags eine von mindestens 15 Minuten. Die Unterrichtszeiten sind in der Regel vormittags von 8.00 – 11.30 Uhr und nachmittags von 13.30 – 15.00 Uhr. Auf Gesuch der Eltern kann ein Kind im ersten Kindergartenjahr bis zu den Herbstferien jeweils nachmittags dispensiert werden (vgl. Eintritt in den Kindergarten – Informationen für Eltern).