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Liechtenstein de:Hochschulbildung

Liechtenstein

7.Liechtenstein de:Hochschulbildung

Last update: 14 December 2023

Die Tertiärbildung umfasst folgende Bereiche:

  • Hochschulbildung - ISCED 5 (akademisch)
  • Höhere Berufsbildung - ISCED 5 (beruflich)

Die Kapitel 7.1-3 befassen sich mit den Ausbildungsgängen der Hochschulbildung. Die höhere Berufsbildung wird im Kapitel 7.4 ausgeführt. Liechtenstein verfügt über keine Bildungseinrichtungen der höheren Berufsbildung. Studierende aus Liechtenstein besuchen hierfür Institutionen in der Schweiz und in Österreich.

Hochschulbildung

Das Fürstentum Liechtenstein verfügt seit dem Inkrafttreten des ehemaligen Gesetzes über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute vom 25. November 1992 (aktuell Hochschulgesetz) formell über einen Hochschulbereich. Die Hochschullandschaft Liechtensteins umfasst aktuell zwei anerkannte Einrichtungen: die Universität Liechtenstein und die Private Universität im Fürstentum Liechtenstein sowie das Liechtenstein-Institut als Forschungseinrichtung.

Zusammen mit den Kantonen St.Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau gehört Liechtenstein zu den Trägern der Ostschweizer Fachhochschule OST sowie zusammen mit den Trägern Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zürich und Zug der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik in Zürich.

Alle Hochschulen in Liechtenstein müssen von der Regierung bewilligt sein, auch solche, die von Liechtenstein aus Fernstudien anbieten (vgl. Kap. 11.2, Qualitätssicherung im Hochschulwesen). Die Aufsicht über die Hochschulen liegt beim Staat. Dieser legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowohl für die öffentlichen als auch privaten Hochschulen fest.

Mit der Unterzeichnung der Bologna-Deklaration im Jahr 1999 verpflichtete sich Liechtenstein, am gemeinsamen Prozess der Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes teilzunehmen und damit auch die Beschlüsse aller Folgekonferenzen zu übernehmen. In der Neufassung des Hochschulgesetzes im Jahr 2004 wurden die Massnahmen, welche im Rahmen der Bologna-Reform eingeführt wurden, verankert.

Das Hochschulgesetz regelt die Aufgaben und Stellung von Hochschulen, die Zulassung, den Betrieb und die Finanzierung sowie die Aufsicht über Hochschulen und die Zusammenarbeit im Hochschulwesen. Ausserdem sind das Recht zur Selbstverwaltung (Personalverwaltung, Curriculaentwicklung, Prüfungs- und Studienreglemente etc.) sowie die Freiheit von Forschung und Lehre im Rahmen der Rechtsordnung und des ethisch Verantwortbaren gesetzlich festgehalten. 

Die Hochschulverordnung von 2011 regelt in Ergänzung zum Hochschulgesetz den Nationalen Qualifikationsrahmen, das Akkreditierungsverfahren und die hierfür gültigen Qualitätsstandards für Institutionen und Studienprogramme, die Zulassung ohne Matura (sur-Dossier), die Weiterbildungsstudiengänge, das Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Qualifikationen sowie den Schutz der Titel und Grade. Der Nationale Qualifikationsrahmen für das Liechtensteinische Hochschulwesen (NQFL-HS) trat 2013 in Kraft. 

Aufgrund des kleinen Angebots an Studienrichtungen und Studienplätzen in Liechtenstein bestehen mit der Schweiz und Österreich Abkommen, die den Zugang zu schweizerischen und österreichischen Hochschulen für Studierende aus Liechtenstein gewährleisten.

Höhere Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung umfasst den berufsbildenden, nicht-hochschulischen Bereich der Tertiärstufe. Er wird durch die massgeblichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der Berufbildungsverordnung geregelt.

Im Bereich der höheren Berufsbildung werden Qualifikationen vermittelt, die für eine anspruchsvolle Berufstätigkeit mit Fach- oder Führungsverantwortung erforderlich sind. Die höhere Berufsbildung wird entweder durch eine Berufsprüfung, eine höhere Fachprüfung oder durch ein Studienprogramm an einer höheren Fachschule erworben. Die Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.

Die höheren Fachschulen bieten praxisorientierte Bildungsgänge an, welche die Fähigkeiten zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse der berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse fördern.

Die Regierung, respektive das Amt für Berufsbildung als operatives Organ, anerkennt und beaufsichtigt die höhere Berufsbildung. Sie regelt Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel sowie das Anerkennungsverfahren. Die Zulassung zu einer anerkannten Ausbildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist. Die vollzeitliche Ausbildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende mindestens drei Jahre.

Liechtenstein verfügt über keine Bildungseinrichtungen der höheren Berufsbildung, sorgt aber durch Abkommen und Finanzierungsvereinbarungen für eine Zulassung zu entsprechenden Institutionen in den Nachbarländern. Studierende aus Liechtenstein besuchen hauptsächlich Institutionen in der Schweiz und in Österreich. Die Zulassung liechtensteinischer Studierenden zu entsprechenden Ausbildungsgängen ist auf der Basis von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gesichert. Durch den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung hat Liechtenstein die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Vereinbarungspartner. Die Vereinbarung regelt für den Bereich der höheren Fachschulen den Zugang, die Stellung der Studierenden sowie die Abgeltungen, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.

Akademisches Jahr

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Aufteilung des akademischen Jahres. Die Hochschulinstitutionen lehnen sich bei der Terminplanung an die schweizerischen oder österreichischen Richtlinien an. Das akademische Jahr wird in zwei Semester (Herbst- und Frühjahrssemester) aufgeteilt.