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Liechtenstein de:Leitungspersonal im Elementar- und Schulbildungsbereich

Liechtenstein

10.Liechtenstein de:Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal

10.1Liechtenstein de:Leitungspersonal im Elementar- und Schulbildungsbereich

Last update: 14 December 2023

Die Aufsicht über Einrichtungen der ausserhäuslichen Betreuung für Kinder und Jugendliche obliegt dem Amt für Soziale Dienste (ASD). Die Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen ist in den entsprechenden Verordnungen und Richtlinien geregelt.

Die Leitung und Verwaltung der einzelnen Einrichtungen im Elementar- und Schulbildungsbereich obliegt den Organen der Schulverwaltung und der Schulleitung. Organe der Schulverwaltung sind die Regierung, das Schulamt und die Gemeinde (Kindergarten und Primarschulen).

Einstellungsvoraussetzungen

Leitungspersonal von Betreuungseinrichtungen

Pro Einrichtung ist eine Leitungsperson zu bestimmen. Nebst den Angaben zur beruflichen Laufbahn muss diese dem Amt für Soziale Dienste einen aktuellen Strafregisterauszug sowie ein Gesundheitszeugnis vorlegen. Das ASD kann eine amtsärztliche  Untersuchung verlangen. Die interne Aufsicht (Träger) überprüft vor Einstellung des übrigen pädagogisch ausgebildeten Personals fachliche Eignung sowie Strafregisterauszug und Gesundheitszeugnis.

Die Leitung der Einrichtung verfügt über eine Ausbildung als Fachfrau oder Fachmann Betreuung, Fachrichtung Kinder oder eine vergleichbare pädagogische Ausbildung und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung. Als vergleichbare Ausbildungen werden z.B. Sozialpädagogik HFS, Kindergarten- und Primarlehrperson, oder Heilpädagogik anerkannt.

Leitungspersonal an öffentlichen Schulen (inkl. Kindergarten)

Für die Anstellung der Schulleitungen auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe sowie für die Berufsmaturitätsschule und das Gymnasium ist die Regierung zuständig. Für Kindergarten und Primarschule gibt es jeweils eine gemeinsame Schulleitung. Die Rekrutierung von Schulleitungen für die Gemeindeschulen (Kindergarten/Primarschule) erfolgt mit Einbezug des Gemeindeschulrats.

Die Schulleitenden müssen über ein Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe sowie über eine zusätzliche Schulleitungsausbildung (in der Regel ein CAS Studiengang an einer Pädagogischen Hochschule) verfügen. Zudem müssen sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung vorweisen können (Richtlinie über das Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen definitiv).

Bei Bedarf können den einzelnen Schulen weitere Stellen für Schulleitungsstellvertretungen zugesprochen werden. Die Anstellung erfolgt durch das Schulamt unter Einbezug der jeweiligen Schulleitungen.

Beschäftigungsbedingungen

Leitungspersonal von Betreuungseinrichtungen

Das Leitungspersonal von Betreuungseinrichtungen wird von den jeweiligen Institutionen, respektive Trägern privatrechtlich angestellt.

Leitungspersonal an öffentlichen Schulen

Schulleitende und deren Stellvertreter:innen werden von der Regierung mit einem Dienstvertrag angestellt. Die Beschäftigungsbedingungen vom Berufseintritt bis zur Pensionierung sind im Gesetz sowie in der Verordnung über das Staatspersonal geregelt. Der Berufsauftrag ist in der Schulorganisationsverordnung umschrieben.

Der Stellenumfang für Leitungsfunktionen ist abhängig von der Grösse der Schule und der Schulstufe. Der Stellenplan wird jeweils von der Regierung genehmigt (mit Einbezug der Gemeinden). Schulleitende haben neben ihrer Führungsfunktion auch eine Unterrichtsverpflichtung. Der Beschäftigungsgrad für die schulleitende Funktion soll mindestens 50%, für die lehrende Funktion in der Regel mindestens 10% und für beide Funktionen insgesamt mindestens 70% betragen.

Bei Schulen mit einem Stellenumfang von 70% und mehr können Schulleitungs-Stellvertreter:innen mit Personalverantwortung mit folgenden Beschäftigungsgraden eingesetzt werden: Für die Funktion der Schulleitungsstellvertretung mindestens 20%, für die Funktion der Schulleitungsstellvertretung und als Lehrperson insgesamt mindestens 70%.

Die Beschäftigungsgrade für die Funktion als Schulleitungsstellvertretung ohne Personalverantwortung und für die Funktion als Lehrperson sollen insgesamt mindestens 50% betragen.

Das Dienstverhältnis der Schulleiter:innen ist nach Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals geregelt. Die Besoldung der Schulleitungen richtet sich nach dem Besoldungsgesetz bzw. -verordnung für das Staatspersonal. Die Lohnstufe liegt je nach Schulstufe und Grösse der Schule zwischen 12 und 15 (Anhang 3, Besoldungsverordnung).

Die Besoldung der Stellvertretungen erfolgt in Form von Funktionszulagen gestützt auf Art. 26 des Besoldungsgesetzes (Funktionszulagen für regelmässige und vorgeschriebene Präsenz- und Bereitschaftsdienste über die ordentliche Arbeitszeit hinaus). Diese Bestimmung kann herangezogen werden, falls das Argument zugelassen wird, dass Stellvertretungen regelmässige Arbeiten zusätzlich zur ordentlichen Lehrerarbeitszeit zu leisten haben. Auch die Funktionszulagen variieren nach Schulstufe und Schulgrösse. Ausserdem werden zwei verschiedene Typen von Funktionszulagen vorgesehen, solche für Stellvertretungen mit und solche für Stellvertretungen ohne Personalverantwortung.