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Liechtenstein de:Berufliche Weiterentwicklung der Lehrkräfte im Elementar- und Schulbildungsbereich
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9.Liechtenstein de:Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.3Liechtenstein de:Berufliche Weiterentwicklung der Lehrkräfte im Elementar- und Schulbildungsbereich

Last update: 14 December 2023

Organisatorische Aspekte

Pädagogisches Personal im Elementarbildungsbereich

Zur Erweiterung der beruflichen Kompetenz zur Bewältigung neuer Anforderungen im Beruf und zur Weiterqualifizierung und Spezialisierung gibt es für das pädagogische Personal ein breites Spektrum an Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Diese werden aufgrund eines beschränkten Angebots in Liechtenstein mehrheitlich in der Schweiz besucht.

Lehrpersonen im Schulbildungsbereich

Die berufliche Weiterbildung von Lehrpersonen ist in der Lehrerdienstverordnung geregelt (Art. 16 ff). Die Lehrpersonen sind zum Zweck der Stärkung ihrer beruflichen Kompetenzen zu regelmässiger Weiterbildung verpflichtet. Im Mitarbeitergespräch und in der Leistungsbeurteilung wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.

Das Schulamt kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen als verpflichtend für bestimmte Kategorien von Lehrpersonen vorschreiben. Die Teilnahme an Weiterbildungen ist kostenlos. Für Materialkosten kann ein Beitrag erhoben werden. Das Schulamt bietet im Rahmen eines Kursprogrammes Weiterbildungsveranstaltungen zu schulbezogenen Themen an.

Das Kursprogramm entsteht aufgrund einer breiten Bedarfsabklärung bei den Lehrpersonen, bei den Schulinspektor:innen und bei den pädagogischen Kommissionen sowie auf Grund anstehender Reformbestrebungen und Schulentwicklungsprojekten.

Die Inspektorate sind für die Bewilligung der Fortbildungsanträge für Lehrpersonen zuständig und kontrollieren deren Weiterbildungsaktivitäten. Lehrpersonen führen zu diesem Zweck ein Testatheft, in welchem alle Fortbildungsaktivitäten registriert und bestätigt werden.

Die Regierung kann unbefristet angestellten Lehrpersonen, die während mindestens zehn Jahren, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen, an öffentlichen Schulen angestellt gewesen sind und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf Gesuch hin eine Intensivweiterbildung bewilligen. Die Intensivweiterbildung hat zum Zweck, Lehrpersonen fachlich und persönlich, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik, zu fördern. Es werden maximal zehn aufeinanderfolgende Unterrichtswochen besoldet (vgl. Richtlinie über die besoldete Intensivweiterbildung).

Anreize für die Beteiligung von Lehrkräften an beruflichen Weiterentwicklungsangeboten

Der Staat fördert im Rahmen des Voranschlages die Weiterbildung der Lehrerpersonen durch folgende Massnahmen:

a) Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes,

b) Rückerstattung von Kosten bei Weiterbildungen anderer Veranstalter,

c) Intensivweiterbildung,

d) weitere Fördermassnahmen.

Anreize für die Beteiligung an beruflichen Weiterentwicklungsangeboten bestehen im beruflichen Aufstieg (Kapitel 9.2.9).