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Liechtenstein de:Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Erwachsenenbildung

Liechtenstein

11.Liechtenstein de:Qualitätssicherung

11.3Liechtenstein de:Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Erwachsenenbildung

Last update: 14 December 2023

Weiterbildung wird mehrheitlich von privaten Institutionen angeboten und ist marktwirtschaftlich organisiert. Die Qualitätssicherung liegt vor allem in der Verantwortung der Weiterbildungsanbieter. Der Staat übernimmt bezüglich der Qualitätssicherung nur bei staatlich subventionierten Einrichtungen oder Programmen eine kontrollierende Funktion.

Verantwortliche Organe

Grundsätzlich sind die Anbieter von Weiterbildungen jeweils selbst zuständig für die Qualitätssicherung ihrer Angebote. Ausnahmen sind die staatlich geförderten Angebote und solche, die zu reglementierten Abschlüssen führen (Weiterbildungsmaster).

Im Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung ist geregelt, dass die Regierung die Aufsicht über die vom Staat geförderte Erwachsenenbildung ausübt. Sie überwacht die Geschäftsführung der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein und erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. Sie stellt eine qualifizierte Leitung und Betreuung der Veranstaltungen sicher sowie eine der Erwachsenenbildung entsprechende Didaktik und Methodik.

Massnahmen zur Qualitätssicherung

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Qualitätssicherung der privaten Anbieter. Die Institutionen tragen diese Verantwortung selbst.

Weiterbildungsangebote an den Hochschulen sind im Rahmen von institutionellen Akkreditierungen mitberücksichtigt. Die Qualitätssicherung obliegt den einzelnen Hochschulen. Dem Staat gegenüber sind sie jedoch zur jährlichen Berichterstattung über ihre Weiterbildungsangebote verpflichtet. Für Lehrgänge, die nicht zu einem geschützten Titel führen, gibt es keine Vorgaben bezüglich der Qualitätssicherung respektive der Zertifizierung.

Weiterbildungsmaster als reglementierte Abschlüsse, die zu einem geschützten Titel führen, unterliegen den Qualitätsbestimmungen der regulären Hochschulabschlüsse (siehe Kap. 11.2).