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Liechtenstein de:Aufbau des Primarbereichs

Liechtenstein

5.Liechtenstein de:Primarbildung

5.1Liechtenstein de:Aufbau des Primarbereichs

Last update: 14 December 2023

Geografische Verteilung

Für jede öffentliche Schule wird ein Schulbezirk festgesetzt. Bei den Primarschulen bestimmt der Gemeindeschulrat die Schulbezirke. Geografisch werden sie so zusammengefasst, dass in den einzelnen Bezirken möglichst gleich grosse Klassen gebildet werden können. Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk (Verordnung über die Organisation der öffentlichen Schulen, Art. 3).

Die Kinder sind grundsätzlich der Primarschule ihrer Wohngemeinde zugeteilt. Liegen besondere Gründe vor, (vgl. Schulwahl unten) kann das Schulamt von dieser Regelung absehen (Schulgesetz, Art. 6, 2).

Die Gemeinden organisieren für die Schüler:innen Transportmöglichkeiten (Schulbusse) sofern nötig und tragen die Kosten.

Aufnahmebedingungen und Wahl der Bildungseinrichtung

Wahl der Bildungseinrichtung

Kinder besuchen die Primarschule in der Gemeinde, in der sie wohnhaft sind, respektive werden der entsprechenden Primarschule zugeteilt. Es besteht keine freie Schulwahl im öffentlichen Bildungswesen. In besonderen Fällen (z. B. wegen Betreuung des Kindes wie u.a. Kindertagesstätte in einer anderen Gemeinde) kann auf Gesuch hin eine Bewilligung für eine andere Schule eingeholt werden.

Eintrittsalter und Schulfähigkeit

Gegen Ende des Kindergartens wird die Schulfähigkeit der Kinder beurteilt und entschieden, ob ein Kind eingeschult oder um ein Jahr zurückgestellt wird. Entscheidungskriterien sind Alter, Entwicklungsstand und das familäre Umfeld des Kindes.

Schulpflichtig sind alle Kinder, die in Liechtenstein wohnhaft sind und bis zum jährlichen Stichtag (30. Juni) das sechste Lebensjahr erreicht haben. Eine Abweichung von vier Monaten ist zulässig. Die Erziehungsberechtigten können folglich bis zwei Monate vor und zwei Monate nach dem Stichtag frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schule entscheiden (vgl. Tabelle unten). Erreicht das Kind das sechste Lebensjahr in den zwei Monaten nach dem Stichtag, so erfolgt die Aufnahme provisorisch (Probezeit bis zu den Herbstferien) (Schulgesetz, Artikel 74 ff).

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung unter Beizug des schulpsychologischen Dienstes ein schulfähiges Kind, das zum Schulbesuch weder verpflichtet noch berechtigt ist, vorzeitig in die Schule aufnehmen bzw. ein nicht schulfähiges Kind, das zum Schulbesuch verpflichtet ist, für das erste Jahr seiner Schulpflicht vom Schulbesuch zurückstellen (Schulgesetz, Art. 74 ff, 86).

Einschulungs- und Einführungsklassen

Kinder, die in einigen Aspekten nicht als schulreif gesehen werden, können eine spezielle Einschulung besuchen. In den Entscheidungsprozess einbezogen sind die Lehrpersonen, die Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der schulpsychologische Dienst. Die spezielle Einschulung bereitet Kinder auf der Grundlage einer gezielten Förderdiagnostik unter möglichst individuellen Bedingungen auf die Anforderungen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule vor. Die Spezielle Einschulung erfolgt beim Eintritt des Kindes in die Schulpflicht und dauert ein oder zwei Schuljahre. Nach der einjährigen Speziellen Einschulung tritt das Kind in die 1. Stufe der Primarschule über, nach der zweijährigen in die 2. Stufe der Primarschule. Die Spezielle Einschulung kann in besonderen Klassen oder im Rahmen von Ergänzungsunterricht durchgeführt werden (Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst, Art. 7 ff).

Altersstufen und Klassenbildung

Die Klassen- bzw. Stufenbildung erfolgt in der Regel nach Altersgruppen, respektive in Jahrgangsklassen. Auf der Primarstufe sowie in Kindergärten, Tagesschulen und Sportklassen können bei Bedarf schulstufen- und/oder schulartenübergreifende Klassen geführt werden. Derzeit werden an den 14 Primarschulen des Landes in drei Kleinschulen Klassen mit zwei Jahrgangsstufen geführt. Unterrichtet wird die Klasse von einer generalistisch ausgebildeten Lehrperson, die alle oder die Mehrheit der Fächer erteilt.

Die Klassenlehrperson betreut und trägt die Verantwortung für die Klasse. Die Funktion der Klassenlehrperson kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Lehrpersonen wahrgenommen werden, wobei der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson mindestens 40% betragen muss.

Bei Bedarf können zusätzlich spezialisierte Lehrpersonen für bestimmte Fachbereiche, Förderunterricht oder für den Unterricht von Kindern mit besonderem Bildungsbedarf beigezogen werden. Die Regierung setzt die Richtzahlen für die Klassenbestände fest.

In der Primarschule liegt die minimale Schüler:innenanzahl bei 12, der Durchschnitt liegt bei 20 und die maximale Anzahl Schüler:innen bei 24 (Verordnung über die Organisation der öffentlichen Schulen, Anhang 1).

Gliederung des Schuljahres

Das Schuljahr ist in zwei Semester aufgeteilt und dauert insgesamt zwischen 38 und 40 Wochen – ca. 200 Schultage zwischen Mitte August und Anfang Juli Schulgesetz, Art. 12).

Die Schulferien finden im Sommer, im Herbst, über Weihnachten, im Februar und im Frühling statt (Verordnung über die Organisation der öffentlichen Schulen, Anhang 2, Art. 7a Abs. 1).

Das Schuljahr gliedert sich wie folgt:

Ferien Beginn Dauer
Herbstferien Erster Samstag im Monat Oktober 2 Wochen
Weihnachtsferien

24. Dezember

Fällt der 24. Dez. auf einen Dienstag, beginnen die Ferien am 21. Dezember.

6. Januar

Fällt der 6. Januar auf einen Donnerstag, so enden die Ferien am 9. Januar.

2. Semester des Schuljahres

2. Februar

Fällt der 2. Februar auf einen Dienstag, so ist am 1. Februar schulfrei.

Fällt der 2. Februar auf einen Donnerstag, so ist der 3. Februar schulfrei.

 
Sportferien Fasnachtssamstag Fastensonntag
Osterferien Mittag des Gründonnerstags Sonntag der zweiten auf Ostern folgenden Woche
Wochenendbrücke Auffahrt Sonntag nach Auffahrt  
Wochenendbrücke Fronleichnam Sonntag nach Fronleichnam  
Sommerferien

Erster Samstag des Monats Juli

Fällt der erste Samstag auf den ersten Tag des Monats, so beginnen die Ferien am zweiten Samstag des Monats Juli.

 

Der Schuljahresbeginn und die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr werden jeweils im Ferienkalender publiziert.

Wöchentliche und tägliche Unterrichtsdauer

Die Verordnung über die Organisation der öffentlichen Schulen regelt die Anzahl Wochenlektionen pro Fach und Stufe: in der ersten Klasse sind es 23, in der zweiten Klasse 26, in der dritten Klasse 28 und in der vierten und fünften Klasse 30 Lektionen wöchentlich. Jede Lektion dauert 45 Minuten. Vormittags wird nach der zweiten Lektion eine Pause von 20 Minuten eingelegt und nachmittags nach der zweiten Lektion eine Pause von 15 Minuten. Der Unterricht beginnt im Kindergarten und der Primarschule nicht vor 8.00 Uhr und die Mittagspause dauert mindestens 75 Minuten. Während der Mittagspause ist Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht untersagt (ausgenommen Haushaltskunde sofern das Mittagessen während des Unterrichts eingenommen wird). Während des ersten und zweiten Jahres der Primarschule ist neben dem Mittwochnachmittag ein zusätzlicher Nachmittag unterrichtsfrei (Verordnung über die Organisation der öffentlichen Schulen).

 

Flexible Eingangs-

zeiten

vor Unterrichts-

beginn

Unterricht

Vormittag

Mittags-

pause

Unterricht Nachmittag

Flexible Ausgangs-

zeiten

Nachmittag

Montag Je nach Schulangebot individuell geregelt, abhängig von jeweiligen Betreuungsmöglichkeiten Unterrichtsbeginn ist frühestens um 8.00 Uhr

Mindestens 75 Minuten

bei Schule mit Mittagsverpflegung mind. 40 Minuten (in der Regel spätestens 11.30 bis frühestens 13.30)

Der Pflicht- und Wahlpflicht-

unterricht endet spätestens um 17.00 Uhr.

Je nach Schulangebot individuell geregelt, abhängig von jeweiligen Betreuungs-

möglichkeiten

Dienstag
Mittwoch unterrichtsfrei
Donnerstag

Der Pflicht- und Wahlpflicht-

unterricht endet spätestens um 17.00 Uhr.

Freitag

Familienergänzende Kinderbetreuung

Die familienergänzende Kinderbetreuung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Soziale Dienste und wird durch die entsprechenden Gesetze und Verordnungen für ausserhäusliche Betreuung und Pflege geregelt (Verordnung über die ausserhäusliche Betreuung und Pflege von Kindern und JugendlichenSozialhilfegesetz). Die Betreuungspersonen werden von den Gemeinden eingestellt und deren Kosten auch durch diese getragen.

In Liechtenstein gibt es folgende zwei Konzepte im Bereich der familienergänzenden Betreuung für Schulkinder:

Tagesstrukturen

Die Zuständigkeit bezüglich Bewilligung und Aufsicht liegt beim Amt für Soziale Dienste. Die jeweiligen Träger (mehrheitlich Vereine) sind zuständig für die operative Führung. Die Gemeinden stellen Gebäude und Infrastruktur zur Verfügung. Bis anhin werden Tagesstrukturangebote in Liechtenstein hauptsächlich durch den Verein Kindertagesstätten geführt. Das Unterstützungsangebot enthält die folgenden Bereiche: Kindergarten / Primarschule mit flexiblen Eingangszeiten, Hausaufgabenhilfe sowie Mittagstisch und Betreuung vor und nach den Unterrichtszeiten von Seiten der Kindertagesstätten. Das Zusatzangebot an Betreuung ist frei und flexibel wählbar (à la carte-System).

Tagesschulen

Die Zuständigkeit liegt bei Gemeindeschulen, beim Schulamt (Lehrpersonen, Unterricht) und bei der Gemeinde (Hortpersonen, Infrastruktur). Bei den Landesschulen liegt die Zuständigkeit vollständig beim Schulamt. Tagesschulen beruhen auf einem eigenen pädagogischen Konzept. Unterricht und Betreuung fliessen ineinander über. Während der Unterrichtszeiten ist die Tagesschule für alle von Montag bis Freitag verpflichtend (mit Ausnahme von max. zw Nachmittagen). Für Tagesschulen gelten das Prinzip der Freiwilligkeit und der Unentgeltlichkeit. Derzeit gibt es zwei Tagesschulen (Schaan und Vaduz) in Liechtenstein, welche ein Ganztagesprogramm anbieten (Konzept Tagesschulen).