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Liechtenstein de:Aufbau des privaten Bildungswesens

Liechtenstein

2.Liechtenstein de:Aufbau und Steuerung

2.4Liechtenstein de:Aufbau des privaten Bildungswesens

Last update: 14 December 2023

Das private Bildungswesen spielt gemessen an der Schülerzahl in Liechtenstein eine vergleichsweise geringe Rolle. Es bildet jedoch in besonderen Bereichen ein wichtiges ergänzendes Angebot. So ist der Sonderschulbereich dem Verein für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein übertragen worden.

Private Einrichtungen im vorschulischen, Primar- und Sekundar-Bereich

Gestützt auf die Verfassung ist private Bildung im Rahmen der geltenden Gesetze möglich. Sie unterstehen denselben Bestimmungen bezüglich der Schulzeit und der Lern- und Lehrziele (Lehrplan) wie die öffentlichen Schulen (Verfassung Art. 16). Private Institutionen müssen von der Regierung bewilligt werden und sind zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind die Qualifikationsanforderungen für Lehrpersonen und Schulleitung sowie das Vorhandensein eines stufenbezogenen Lehrplans gemäss den Bestimmungen für öffentliche Schulen sowie eine ausreichende Ausstattung. Private Kindergärten sind nicht wie die öffentlichen Kindergarten dem Schulamt unterstellt sondern dem Amt für Soziale Dienste.

Im Bereich der schulischen Bildung werden in Liechtenstein derzeit folgende Privatschulen geführt, die der Bewilligung durch die Regierung bedürfen und unter deren Aufsicht stehen:

Private Einrichtungen im Hochschulbereich

Das Hochschulgesetz regelt als Rahmengesetz alle Arten von Hochschulen ungeachtet ihrer öffentlichen oder privaten Trägerschaft. Alle Hochschulinstitutionen, auch solche, die von Liechtenstein Fernstudien anbieten, müssen von der Regierung bewilligt werden und unterstehen deren Aufsicht. Auf der Basis einer Leistungsvereinbarung können staatliche Beiträge für Hochschuleinrichtungen geleistet werden. Der hierfür notwendige Finanzbeschluss muss vom Landtag genehmigt werden.

Homeschooling

Nach der Liechtensteinischen Verfassung bedarf die Erteilung von Privatunterricht einer Bewilligung des Schulamtes. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Lehrperson über eine angemessene formale Berufsqualifikation verfügt und sich der Unterricht im Wesentlichen am entsprechenden Liechtensteiner Lehrplan orientiert. Eine Bewilligung wird zunächst auf ein Jahr befristet und kann bei Zufriedenstellung des Unterrichtsverlaufs jeweils um ein Jahr verlängert werden. Im Zweifelsfall kann das Schulamt den Lernstand der Schüler:innen anhand des entsprechenden Lehrplans überprüfen.