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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Early childhood and school education funding

Liechtenstein

3.Funding in education

3.1Early childhood and school education funding

Last update: 4 April 2024

Finanzierung

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Die Nutzung von familienergänzenden Betreuungsangeboten ist für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig. Ein Platz in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilien wird in erster Linie von den Erziehungsberechtigten selbst finanziert, der Staat sowie teilweise auch die Arbeitgebenden beteiligen sich an der Finanzierung. In Fällen von Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen kann ein Antrag für finanzielle Unterstützung beim Amt für Soziale Dienste eingereicht werden. Die finanzielle Unterstützung wird wie in der Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung geregelt, einkommensabhängig erhoben.

Aktuell erhalten Kindertagesstätten, welche von der Regierung und den Gemeinden gutgeheissen werden, einen pro-Kopf-Beitrag für jedes Kind, das eine Kita besucht. Zu dieser Unterstützung, die in der Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung geregelt ist, zählen auch operative Kosten (Personal, Infrastruktur etc.) Zusätzlich erhalten Kindertagesstätten von den Gemeinden die nötige Infrastruktur und weitere finanzielle Unterstützung. Diese Unterstützungsmassnahmen sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Es gibt keine einheitliche Regelung.

Obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) und Sekundarstufe II

Zuständig für das liechtensteinische Bildungswesen ist in erster Linie der Staat. Die Verfassung regelt im Grundsatz die allgemeine Schulpflicht und den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Der Staat hat für ein ausreichendes Bildungsangebot sowie für die Qualität (Aufsicht) des gesamten Bildungssystems, auch des privaten, zu sorgen. Unentgeltlich sind auch die Lehrmittel für schulpflichtige Kinder. An den Schulen der Sekundarstufe II wird gergegelt durch die Schulorganisationsverordnung (Artikel 24) ein geringer Elternbeitrag für Lehrmittel und Schulveranstaltungen erhoben.

Träger der Primarschulen sind die Gemeinden. Sie beteiligen sich zu 50% an den Besoldungskosten. An den weiterführenden Schulen werden die Lehrpersonen ausschliesslich durch den Staat besoldet. Die Gemeinden finanzieren auf Primarschulebene ebenso die schulische Infrastruktur. Der Staat beteiligt sich mittels Subventionen an den Investitionen für Einrichtungen und Bauten. 

Auf der Sekundarstufe werden die öffentlichen Schulen vollumfänglich durch den Staat finanziert, wobei die Finanzierung nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern auch die Investitionen für Bauten und Einrichtungen umfasst.

Die Finanzierung der Berufsbildung ist durch das Berufsbildungsgesetz gesetzlich geregelt. Der Staat trägt die Kosten für Schulgelder (u.a. Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen), die obligatorischen Ausbildungskurse der Berufsbildner, für Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren, Stütz- und Freikurse der Berufsfachschulen etc. Zudem unterstützt der Staat mit Beitragszahlungen u.a. an überbetriebliche Kurse, für Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder zur internationalen Koordination im Bereich der Berufsbildung etc.

Liechtenstein hat keine eigenen Berufsfachschulen und ist daher auf die schulischen Angebote der Schweiz (Interkantonale Berufsfachschulvereinbarung) angewiesen.

Gebühren innerhalb der öffentlichen Bildung 

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Die Nutzung von familienergänzenden Betreuungsangeboten ist kostenpflichtig. Die Tarife werden nach dem Einkommen der Erziehungsberechtigten erhoben.

Obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) und Sekundarstufe II

Der Besuch der öffentlichen Schulen (Primar- und Sekundarstufe I, II) ist kostenlos.

Lernende der beruflichen Grundbildung erhalten für ihre Arbeit, die sie im Lehrbetrieb leisten einen Lernendenlohn. Der Lernendenlohn ist im Lehrvertrag zu regeln. Über die Höhe bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Für viele Berufe liegen jedoch Richtlinien der Berufsverbände vor.

Finanzielle Hilfen für die Familien von Lernenden 

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

In öffentlichen und in subventionierten privaten Kindertagesstätten richten sich die Elterntarife am Einkommen der Erziehungsberechtigten. Die Kinderbetreuungskosten können steuerlich abgezogen werden.

Obligatorische Schule (Primar- und Sekundarstufe I) und Sekundarstufe II

Der Besuch der öffentlichen Schule ist unentgeltlich. Lehrmittel werden während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Nutzung von Betreuungsangeboten ausserhalb des Unterrichts (u.a. Mittagstisch, Auffangzeiten vor und nach dem Unterricht) ist in der Regel kostenpflichtig. Der Schulweg gehört in den Verantwortungsbereich der Eltern. Die Gemeinden organisieren für die Schüler:innen Transportmöglichkeiten (Schulbusse) sofern nötig und tragen die Kosten. Finanzielle Beihilfen in Form von Stipendien und Darlehen betreffen praktisch ausschliesslich den postobligatorischen Bereich. An den Schulen der Sekundarstufe II wird ein geringer Elternbeitrag für Lehrmittel und Schulveranstaltungen erhoben.

Finanzielle Hilfen für die Familien von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 

Die von der Verfassung garantierte Unentgeltlichkeit der obligatorischen Schule gilt auch für Kinder mit besonderem Bildungsbedarf. Die Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen regelt den an die besonderen Bedürfnisse angepassten Erhalt von Frühförderung und Grundschulung von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigung. Massgeblich sind hierzu die Bestimmungen des Schulgesetzes. Mit entsprechenden Massnahmen sowie Unterstützung durch die Lehrperson wird ihre Integration in die Regelschule gefördert.

Im Rahmen der Berufsbildung ist gesetzlich geregelt, dass Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung eine ihren besonderen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Interessen angepasste Ausbildung erhalten. Der Staat kann sich diesbezüglich an den Mehrkosten beteiligen, sofern diese nicht durch Versicherungen und andere Zuwendungen gedeckt sind.

Finanzielle Hilfen für Lernende 

Da die öffentliche obligatorische Schule sowie auch das Gymnasium in Liechtenstein unentgeltlich sind und der Staat Lehrmittel und Schulmaterial sowie zwingend notwendige Transportkosten zum Schulort übernimmt oder sich zumindest daran beteiligt, betreffen Ausbildungsbeihilfen (Stipendien, Darlehen) fast ausschliesslich die Tertiärstufe. Grundsätzlich ist die Ausbildungsfinanzierung im nachobligatorischen Bereich Sache der Erziehungsberechtigten und der Auszubildenden selber. Kann eine Ausbildung aus eigenen Mitteln auch mit Unterstützung der Erziehungsberechtigten nicht vollständig finanziert werden, können Ausbildungsbeihilfen beantragt werden. Die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen ist im Stipendiengesetz geregelt. Der Staat gewährt Ausbildungsbeihilfen in Form von Stipendien (ohne Rückzahlungspflicht) und zinsfreien Darlehen (müssen zurückerstattet werden). Grundsätzlich haben alle in Liechtenstein wohnhaften Personen Anrecht auf Ausbildungsbeihilfe. Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip (Abhängig von Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten). Ab dem 25. Lebensjahr kann (unabhängig von Einkommen der Erziehungsberechtigten) eine Ausbildungsbeihilfe in Form von Stipendium und zinsfreiem Darlehen bezogen werden. Diese erlischt mit Abschluss der Ausbildung. Ab dem 32. Lebensjahr werden keine Stipendien sondern ausschliesslich Darlehen zu Ausbildungszwecken vergeben.

Unterstützt werden schulische und berufliche Erst- und Zweitausbildungen, die zu einem in Liechtenstein anerkannten Abschluss führen, sowie anerkannte Weiterbildungen.

Private Bildungseinrichtungen 

Die Subvention von Privatschulen ist gesetzlich geregelt. Gemäss der Liechtensteinischen Verfassung ist Privatunterricht zulässig und wird unterstützt, sofern er den gesetzlichen Bestimmungen (u.a. Schulzeit, Lernziele) der öffentlichen Schulen entspricht. In Liechtenstein werden zur Zeit drei Privatschulen geführt, die der Bewilligung durch die Regierung bedürfen und unter deren Aufsicht stehen. In der Verordnung über die Subvention von Privatschulen sind die staatlichen Beiträge je Semester und Schüler:in geregelt.