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Liechtenstein de:Sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen

Liechtenstein

12.Liechtenstein de:Pädagogische Förderung und Beratung

12.1Liechtenstein de:Sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen

Last update: 1 March 2024

 

Definition der Zielgruppe

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schüler:innen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten in einer Weise beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Im Schulgesetz (Art. 15) und in der Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen ist festgelegt, dass Kinder mit einem besonderen Bildungsbedarf mittels schulischer Fördermassnahmen unterstützt werden sollen, damit sie in Klasse bleiben oder in eine Regelklasse eingegliedert werden können. Schulische Fördermassnahmen können ferner zur Förderung fremdsprachiger Kinder getroffen werden. Alle in Liechtenstein wohnhaften Kinder und Jugendlichen (0-20 Jahre, in speziellen Situationen bis zum 22. Lebensjahr) mit einem besonderen Bildungsbedarf haben Anrecht auf Fördermassnahmen.

Für die meisten Kinder und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf erfolgen angemessene Massnahmen im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung (in familiärem Kontext und Kindertagesstätten) und der Regelschule während der obligatorischen Schulzeit. Erweisen sich diese als nicht oder nicht mehr passend, kann das Kind oder die jugendliche Person extern (Sonderschulung oder Schulung für Hochbegabte) beschult werden. Bei einer möglichen externen Sonderschulung wird eine Abklärung mittels eines standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV)  durch den Schulpsychologischen Dienst und allfälligen weiteren Fachpersonen durchgeführt. 

Kinder und Jugendliche der Sekundarstufen I und II mit ausgewiesener Hochbegabung können auf Antrag der Eltern gemäss der "Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte" in speziellen Ausbildungsgängen beschult werden.

Spezifische Fördermassnahmen

In der Heilpädagogischen Früherziehung werden Kinder mit körperlichen, kognitiven und anderen Beein­trächtigungen ab Geburt bis zum Eintritt in die Pflichtschule förderdiagnostisch erfasst und begleitet. Das Angebot umfasst auch präventive und erzieherische Beratung für Eltern und das weitere Erziehungsumfeld. Die Massnahmen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Die Heilpädagogische Früherziehung wird zentral von der Leitung der Sonderpädagogischen Tagesschule Schaan organisiert.

Im Rahmen der schulischen Integration werden Kinder mit und ohne besonderen Bildungsbedarf gemeinsam in den Klassen unterrichtet. Dabei wird die notwendige pädagogische, sonderpädagogische, therapeutische und auch pflegerische Betreuung vor Ort gewährleistet, um den spezifischen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Wie im Förderkonzept erläutert, gehört der Ergänzungsunterricht (EGU) zu den besonderen schulischen Massnahmen. Der Ergänzungsunterricht wird von Ergänzungslehrpersonen mit einer Ausbildung in schulischer Heilpädagogik durchgeführt. EGU als schulische Fördermassnahme unterstützt grundsätzlich die individuelle Förderung aller Schüler:innen der Gemeindeschulen (Kindergärten und Primarschulen) sowie der Oberschulen (Sekundarstufe I). Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf Kindern und Jugendlichen mit einem besonderen Bildungsbedarf im Sinne von Lernbeeinträchtigungen und/oder Verhaltensschwierigkeiten oder auch Begabtenförderung. EGU findet in der Klasse, im Gruppen- und/oder im Einzelsetting statt und umfasst als allgemeine Zielsetzung auch die Beratung und Zusammenarbeit mit den Lehr- und Fachpersonen der Regelschule und mit weiteren spezifisch ausgebildeten Fachpersonen (Logopädie, Psychomotorik, Audiopädagogik, Sozialpädagogik, usw.) der Schulleitung sowie den Eltern.