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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Personal im Bereich der Überwachung der Qualität im Elementar- und Schulbildungsbereich

Belgium - German-Speaking Community

10.Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal

10.2Personal im Bereich der Überwachung der Qualität im Elementar- und Schulbildungsbereich

Last update: 14 December 2023

Die besondere Aufgabe der Überwachung der Qualität im Bildungswesen wird von verschiedenen Instanzen übernommen, auf die wir im Folgenden weiter eingehen: Es handelt sich hierbei um die Schulinspektion, die externe Evaluation sowie die für die Kulte zuständigen Religionsinspektoren.

Zulassungsbedingungen 

Siehe unten.

Arbeitsbedingungen 

Siehe unten.

Schulinspektion

Aufgaben

Die Schulinspektion befasst sich mit der Qualitätssicherung und -entwicklung des Bildungswesens und nimmt, was das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierte, subventionierte und anerkannte Grund- und Sekundarschulwesen sowie die Schulische Weiterbildung betrifft, zahlreiche Aufgaben wahr.

Die Schulinspektion überprüft gemeinsam mit der jeweiligen Schule die Umsetzung der schulintern festgelegten Ziele zur Qualitätssicherung und -entwicklung.

Darüber hinaus nimmt die Schulinspektion noch weitere Aufgaben wahr:

  • Sie prüft z.B., ob die vorgeschriebenen Entwicklungsziele und die in den Rahmenplänen beschriebenen Kompetenzen vermittelt werden.
  • Sie prüft ebenfalls die Einhaltung der von der Regierung genehmigten Lehrpläne, Studienprogramme und Aktivitätenpläne.
  • Sie prüft, ob die Bestimmungen des Dekrets vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen eingehalten werden.
  • Sie prüft, ob die Unterrichtseinrichtungen die Bestimmungen über die Ferien- und Unterrichtszeit sowie die Mindestwochenstundenpläne einhalten.
  • Sie prüft, ob eine Unterrichtseinrichtung über ausreichend Lehrmittel und eine angepasste Schulausrüstung verfügt.
  • Sie nimmt an der mündlichen Rückmeldung der externen Evaluation an Schulen teil.
  • Sie führt außerdem die Schulpflichtkontrolle durch und kontrolliert den Hausunterricht.
  • Sie wirkt auch an der Beurteilung und Bewertung von Personalmitgliedern gemäß den dienstrechtlichen Modalitäten mit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie sich durch externe Experten begleiten lassen.
  • Sie führt ebenfalls das Beschwerdemanagement durch.

Unabhängig davon nimmt die Schulinspektion noch folgende Aufgaben wahr:

  • Sie erstellt Gutachten für die Regierung hinsichtlich der Finanzierung, der Zulassung zur Subventionierung oder der Anerkennung von Unterrichtseinrichtungen oder Studienrichtungen.
  • Sie nimmt Aufgaben im pädagogischen Bereich im Auftrag der Regierung wahr. Dies umfasst unter anderem:
    • Ausarbeitung und Implementierung von Rahmenplänen für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
    • Planung und Umsetzung von pädagogischen Projekten in Zusammenarbeit mit Schulträgern;
    • Erstellung von pädagogischen Gutachten;
  • Sie führt alle weiteren Aufträge, die im Gesetz oder Dekret bzw. in den Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen oder Dekreten vorgesehen sind, aus.

Die Schulinspektion nimmt, was das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierte Grund- und Sekundarschulwesen sowie die Schulische Weiterbildung betrifft, zusätzlich auch noch die untenstehenden Aufgaben wahr. Diese können auf Anfrage eines subventionierten oder anerkannten Schulträgers auf diese Schulträger ausgedehnt werden:

  • Koordinierung der Erstellung neuer und die Überarbeitung bestehender Aktivitätenpläne, Studienprogramme oder Lehrpläne;
  • Entwicklung, Bearbeitung und Evaluierung pädagogischer Konzepte und Projekte;
  • Aufgaben der pädagogischen Mediation in Konfliktsituationen.

Umsetzung der Aufgaben

Die Schulinspektion hat das Recht,

  • dem Unterricht nach Rücksprache mit dem Schulleiter oder in seiner Abwesenheit mit seinem Stellvertreter beizuwohnen und einen breiten Dialog mit den Mitgliedern der Schulgemeinschaft zu führen;
  • Einsicht zu nehmen in alle Dokumente, die für die Erfüllung der Aufgaben relevant sind.

Berufsgeheimnis

Die Schulinspektoren sind im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeit an das Berufsgeheimnis gebunden.

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage bildet das Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration.

Externe Evaluation

Aufgaben

Neben der internen Evaluation ist insbesondere die externe Evaluation ein wesentliches Element zur Entwicklung von Unterrichts- und Schulqualität.

Seit Januar 2016 hat das Verfahren der Externen Evaluation in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens maßgebliche Veränderungen erfahren. Entscheidende Begründung für die Neuausrichtung der externen Evaluation war es, das Verfahren stärker aus der Sicht der einzelnen Schulen zu denken und die Eigenverantwortung der Schule zu stärken. Die Schule wird früh in den Evaluationsprozess einbezogen; sie gestaltet ihre externe Evaluation organisatorisch und inhaltlich aktiv mit. Sie entscheidet mit über den Zeitraum des Schulbesuchs, der den Stand des Schulentwicklungsprozesses berücksichtigt.

Die Aufgabe der externen Evaluation besteht somit in der systemischen Analyse von Rahmenbedingungen, Unterrichts- und Arbeitsprozessen und -ergebnissen aller Regel- und Förderschulen. Ziel der externen Evaluation ist

  • die Stimulation von Schul- und Unterrichtsentwicklung durch eine datengestützte Erhebung der aktuellen schulischen Arbeit;
  • die Herstellung von Vergleichbarkeit anhand ausgewiesener Qualitätsstandards;
  • die Erleichterung der Rechenschaftslegung der selbstständiger werdenden Schule;
  • die Schaffung einer Datengrundlage für das Bildungsmonitoring in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Selbststeuerung, Transparenz und Nachhaltigkeit sind die Grundpfeiler dieser externen Evaluation, die auf das frühe Zusammenwirken von Schule, Schulinspektion, Schulentwicklungsberatung, Kompetenzzentrum des ZFP, Fachberatungen sowie gezielte Aus- und Weiterbildung der Personalmitglieder des Bildungswesens setzt.

Orientierungsrahmen Schulqualität

Im Orientierungsrahmen Schulqualität wird erläutert und definiert, was Unterrichts- und Schulqualität ausmacht. Damit bietet er den Schulen Orientierung und Hilfestellung in Form konkreter Anhaltspunkte für die eigene Schul- und Unterrichtsentwicklung. Zu den verpflichtenden Kriterien des Orientierungsrahmens Schulqualität können weitere ergänzende Kriterien im Rahmen eines schulspezifischen Prüftableaus vereinbart werden.

Verfahren

Die externe Evaluation ist in zwei Phasen gegliedert: eine Vorphase und eine Hauptphase. Beide Phasen sind durch Transparenz, Partizipation und Kooperation gekennzeichnet:

  • Die Vorphase mit den Modulen Vorgespräch und Abstimmungsgespräch dient der Planung und Vorbereitung der Hauptphase.
  • In der Hauptphase finden die Analyse der schulischen Dokumente und der mehrtägige Schulbesuch mit Interviews schulischer Gruppen und Unterrichtsbeobachtungen statt sowie die Feedbackkonferenz.

Der Umfang der von der Schule einzureichenden Dokumente ist deutlich reduziert worden. Die Schule reicht fünf verpflichtende Dokumentensätze im Schulportfolio ein: das Schulprojekt, den aktuellen Stand ihres Schulentwicklungsplans, den aktuellen Stand ihres schulinternen Curriculums, die schulinternen Vereinbarungen zur formativen und normativen Bewertung sowie das Weiterbildungskonzept.

Der Einsatz von standardisierten Unterrichtsbeobachtungsbögen ermöglicht eine konkrete und nachvollziehbare Rückmeldung an die Schulen. Die Indikatoren des Unterrichts werden vom Evaluationsteam mit „trifft zu“ oder “trifft nicht zu“ bewertet. “Trifft zu“ bedeutet dabei immer „trifft in guter Qualität zu“. „Trifft nicht zu“ bedeutet entweder „nicht beobachtbar“ oder „beobachtet aber in unzureichender Qualität“.

Sechs Wochen nach Erhalt des Berichtsentwurfs findet eine Feedbackkonferenz statt. Zu diesem Gespräch lädt die Schulleitung ein. Das Dokument „Rückmeldeprotokoll zum Berichtsentwurf“ dient der Vorbereitung auf diese Feedbackkonferenz.

Die Schule erhält als Grundlage für die weitere schulische Entwicklung einen Evaluationsbericht mit den Ergebnissen der externen Evaluation. In einer Feedbackkonferenz erläutert das Evaluationsteam der Schule noch einmal Daten, Aussagen und Impulse des Evaluationsberichtes. Die Schule hält ihre Fragen vorab in einem Rückmeldeprotokoll zum Berichtsentwurf fest. Die Vertraulichkeit der Erkenntnisse und Ergebnisse wird gewahrt. Jede Schule wird mindestens einmal alle fünf Jahre extern evaluiert.

Sollte die externe Evaluation ergeben, dass die Qualität der Ausbildungsaktivitäten an einer Schule unzureichend ist, bestimmen die externen Evaluatoren einen Zeitrahmen, innerhalb dessen die betreffende Schule einen detaillierten Plan vorlegt, um diese Qualitätsmängel zu beheben. Im Rahmen einer zeitlich festgelegten Nachevaluation überprüfen die externen Evaluatoren die Wirksamkeit dieser Maßnahmen. Anschließend erstellen die externen Evaluatoren einen Bericht über die Ergebnisse der Nachevaluation, der der Regierung, dem Schulträger und der evaluierten Schule vorgelegt wird.

Das Verfahren der externen Evaluation sieht vor, dass der Schulleiter die Schulinspektion über die von der Schule eigenverantwortlich erarbeiteten Ziele zur Qualitätssicherung und -entwicklung informiert. Die Schulinspektion gibt der Schule in diesen Fällen zeitnah eine begründete Rückmeldung.

Rechtliche Grundlage

Artikel 70 bis 73 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen befasst sich mit der externen Evaluation.

Religionsinspektoren

Für jede der anerkannten Religionen bezeichnen die Kultusträger Inspektoren, die vom Unterrichtsminister anerkannt werden. Diese Inspektoren sind für die Religionslehrer, die im Unterrichtswesen tätig sind, zuständig.

Die diesbezüglichen Religionen umfassen die katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion.

Im Gemeinschaftsunterrichtswesen unterliegen die Religionsinspektoren einem eigens für sie geschriebenen Personalstatut (Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft), das dem Statut der anderen Personalmitglieder sehr ähnlich ist.