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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Belgium - German-Speaking Community

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.5Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte in der Hochschulbildung

Last update: 14 December 2023

Das Dekret zur Schaffung einer Autonomen Hochschule vom 27. Juni 2005, sieht detailliert vor, welche Bedingungen jedes Personalmitglied im Hochschulwesen erfüllen muss, um bezeichnet, bzw. definitiv ernannt zu werden.

Bedarfsplanung

Das Stellenkapital der Autonomen Hochschule (AHS) wird durch das Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule festgelegt, wobei das Dekret genau präzisiert wie viele Stellen jeweils dem Fachbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften einerseits und dem Fachbereich Bildungswissenschaften andererseits zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus erhält die Hochschule zusätzliches Stellenkapital zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und im Bereich der externen Evaluation.

Zugang zum Beruf

Zugang zum Beruf des Hochschuldozenten haben prinzipiell alle Personen, die über den für das entsprechende Amt definierten erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen, eine Berufserfahrung im Unterrichtswesen von mindestens 2 Jahren aufweisen und den dekretal festgelegten sprachlichen Anforderungen genügen. Im Falle von Lehrermangel dürfen ebenfalls Personen eingestellt werden, die nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis bzw. Sprachennachweis besitzen.“

Beruflicher Status

In Belgien haben die Lehrer der Gemeinschaftsschulen (GUW) Beamtenstatus. Obschon dies grundsätzlich nicht für die in den subventionierten Schulen beschäftigten Lehrer zutrifft, genießen auch sie als Angestellte einen vergleichbaren Status, der ihnen gleichwertige Garantien gibt. Dies gilt in der Deutschsprachige Gemeinschaft sowohl für die Lehrer, die in den subventionierten öffentlich-rechtlichen Schulen der Gemeinden angestellt sind, als auch für die Lehrer, die in den subventionierten privatrechtlichen freien katholischen Schulen auf Vertragsbasis eingestellt sind.

Die Sicherheit des Arbeitsplatzes eines definitiv ernannten bzw. vertraglich definitiv eingestellten Lehrers ist relativ groß, auch wenn z.B. aufgrund stark rückläufiger Schülerzahlen Unterrichtsstunden oder sogar ganze Lehrerstellen abgebaut werden müssen. Der Anteil an Lehrpersonen ohne definitive Ernennung (die so genannten Zeitweiligen) ist in fast allen Schulen relativ groß und der Stellen- oder Stundenabbau betrifft zunächst immer sie.

Gehalt

Die Gehaltstabellen sind per Dekret festgelegt worden für alle Personalkategorien. Die Hochschule hat keinen Einfluss auf die Höhe des Gehaltes der einzelnen Personalmitglieder.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft bezahlt monatlich auf direktem Weg die Gehälter der Personalmitglieder aller Netze des Unterrichtswesens. Die Gehälter werden in allen Netzen nach denselben Kriterien berechnet.

Das Gehalt hängt von verschiedenen Faktoren ab: vom ausgeübten Amt, von der statutarischen Situation (zeitweilig/definitiv), von der Dienststellung und vom Umfang der besetzten Stelle, von der Familiensituation und vor allem vom Dienstalter.

Bis zur grundlegenden Baremenreform im Jahr 2009 wurden die Gehaltstabellen, für die Personalmitglieder, die ein Anwerbungsamt bekleiden, auf der Grundlage einer Kombination von Amt, Titel und Unterrichtsform festgelegt. Seit 2009 allerdings ist einzig und allein das Diplom ausschlaggebend für die Festlegung der Gehaltstabelle. 4 Diplomstufen werden dabei unterschieden:  

  • Lizenz bzw. Master
  • Graduat bzw. Bachelor
  • Abitur
  • Mittlere Reife oder kein Diplom

Die Gehaltstabellen sind in 11 bis 15 Stufen eingeteilt, die jeweils mit einer jährlichen oder zweijährlichen Gehaltserhöhung verbunden sind, bis schließlich das Höchstgehalt nach 22 bis 29 Dienstjahren erreicht wird. Personalmitglieder, die das Alter von 59 Jahren erreichen, sich im aktiven Dienst befinden und das Höchstgehalt ihrer Gehaltstabelle beziehen, haben Anrecht auf eine zusätzliche Gehaltserhöhung, die dem Wert der letzten Gehaltserhöhung ihrer Gehaltstabelle entspricht.

Die Gehälter für Neueinsteiger im Unterrichtswesen wurden zwischen 2009 und 2014 progressiv um insgesamt 10% erhöht

Bei der Festlegung des Dienstalters werden berücksichtigt:

  • alle Dienstleistungen im Unterrichtswesen gleich welchen Netzes in Belgien und im Ausland;
  • alle Dienstleistungen im öffentlichen Sektor;
  • höchstens 3  maximal. 6 Jahre Berufserfahrung außerhalb des Unterrichtswesens (nur für bestimmte Ämter im technischen und berufsbildenden Unterricht);
  • Seit dem 1. September 2003 werden auch Dienste berücksichtigt, die bei einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG) in Belgien erbracht wurden, deren Zielsetzung darin besteht, Aufgaben wahrzunehmen oder Dienste zu verrichten, die in irgendeiner Form in direktem Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder ihm direkt dienlich sind. Die Anerkennung dieser Dienste erfolgt nicht automatisch, sondern muss seitens des Personalmitglieds beantragt und vom Unterrichtsminister genehmigt werden.

Die Höhe des Gehalts hängt von der Einstufung in der Gehaltsskala (Barema) und vom Stand des geglätteten Gesundheitsindex ab, an dessen Entwicklung die Gehälter im öffentlichen Dienst gebunden sind; sobald ein bestimmter Schwellenwert des geglätteten Gesundheitsindex (= der Schnitt von vier monatlichen Gesundheitsindexständen hintereinander) erreicht oder überschritten wird, werden im zweiten darauf folgenden Monat die Gehälter um 2 % erhöht.

Die Lehrer erhalten ein Nettogehalt, nachdem im Ministerium verschiedene Abzüge am Bruttogehalt vorgenommen worden sind für die Pensionskasse  (7,5%), Kranken- und Pflegeversicherung (3,55 %), Steuervorabzug.

Bei zeitweilig bezeichneten Lehrern werden 13,07% zugunsten der Landeskasse für die soziale Sicherheit abgezogen (statt der insgesamt 11,05% bei den definitiv ernannten Personalmitgliedern).

Zusätzlich zu diesem Gehalt erhalten alle Personalmitglieder im Mai oder Juni Urlaubsgeld und im Dezember eine Jahresendprämie.

Seit 2007 entspricht das Urlaubsgeld einem bestimmten Prozentsatz der Besoldung, die dem Personalmitglied für den Monat März des laufenden Jahres bei Vollzeitbeschäftigung zusteht. Dieser Prozentsatz (92%, 85% und 80%)variiert je nach Stufe, in die das Personalmitglied auf Grund seines Diploms eingeordnet wird. Das Urlaubsgeld wird verhältnismäßig zur Dauer und zum Umfang der während des vorhergehenden Kalenderjahres erbrachten Dienste berechnet. Auf das Bruttourlaubsgeld werden vor der Auszahlung noch 13,07% für Sozialkassen einbehalten ebenso wie ein Berufssteuervorabzug.

Die Jahresendprämie besteht aus einem festen Betrag plus einem variablen Zusatz in Höhe von 2,5% des indexierten Bruttojahresgehalts, das der Berechnung des vorangegangenen Oktobergehalts zugrunde lag. Davon werden aber vor der Auszahlung noch soziale Lasten abgezogen: 3,85 % bei definitiv ernannten Lehrpersonen und 13,07 % bei zeitweilig beschäftigten Personalmitgliedern. Zudem erfolgt auch hier ein Berufssteuervorabzug, der zwischen 40 und 47% zu Beginn der Lehrerlaufbahn und zwischen 51 und 54% am Ende der Laufbahn (je nach Höhe des Gehalts) erreicht.

Arbeitszeit und Urlaub

Artikel 5.73 des Dekretes vom 27. Juni 2005 regelt die Wochenarbeitszeit der Dozenten im Hochschulwesen. Diese beläuft sich auf durchschnittlich 38 Stunden an 60 Minuten und darf in keinem Fall 50 Stunden pro Woche überstreiten. Wenn der Dozent vollzeitig Unterricht erteilt, entspricht dies eine Unterrichtsbelastung von 16 Stunden an 60 Minuten.

Die Aufgaben im Bereich der Weiterbildung und der Forschung werden entsprechend angerechnet.

Die Dozenten sind verpflichtet, ihren Urlaub außerhalb der Unterrichtszeit der Studenten zu legen.

Der Jahresurlaub der Hochschuldozenten wird durch den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1974 wie folgt festgelegt:

  • Weihnachtsferien: zwei Wochen sowie am 24., 25. und 26. Dezember, wenn diese Tage nicht in die zweiwöchige Ferienzeitspanne fallen;
  • Osterferien: zwei Wochen;

Sommerferien: vom 1. Juli bis zum 31. August; der Schulträger hat jedoch das Recht, auf das Personalmitglied in den letzten 5 Arbeitstagen des Monats August zurückzugreifen, um Prüfungen durchzuführen, Versetzungsentscheidungen zu treffen oder Versammlungen zur Vorbereitung des anstehenden Schuljahres abzuhalten.

Beruflicher Aufstieg und Mobilität

Innerhalb der Hochschule bietet sich die Möglichkeit infolge eines Auswahlverfahrens in das Amt des Fachbereichsleiters (Auswahlamt) oder das Amt des Direktors (Beförderungsamt) zu wechseln. Bei diesen Ämtern handelt es sich um Mandate, die im Fünfjahresrhythmus ausgeschrieben und besetzt werden

Pensionierung

Die Pensionsregelung bleibt ein nationaler Zuständigkeitsbereich. Im öffentlichen Dienst geht sie auf das in der Folgezeit des öfteren abgeänderte und ergänzte Gesetz vom 21. Juli 1844 zurück und war ursprünglich nur den Staatsbeamten der Ministerien vorbehalten; sie wurde jedoch nach und nach auf andere Einrichtungen anwendbar, so auch auf das Personal im Bildungswesen. Das so genannte Einheitsgesetz vom 14. Februar 1961 hat für alle, die nach dem 1. Januar 1961 ihren Dienst angetreten haben und definitiv ernannt worden sind, ein organisches Einheitsregime eingeführt.

Das Anrecht auf eine Staatspension entsteht normalerweise erst im Alter von 65 Jahren, wird aber inzwischen auch Personen ab dem Alter von 60 Jahren auf Antrag hin zugestanden, insofern sie eine erforderliche Anzahl Dienstjahre aufweisen. Die meisten Lehrpersonen machen Gebrauch von dieser Möglichkeit tun dies, auch wenn sie eventuell nicht den Pensionshöchstbetrag erreichen. Spätestens mit 65 Jahren wird jeder Lehrer pensioniert.

Eine Vorruhestandsregelung ermöglicht es, dass Personalmitglieder, die mindestens 58 Jahre alt sind, 15 Dienstjahre im Unterrichtswesen aufweisen und in spätestens 28 Monaten pensioniert werden können, aus dem Unterrichtswesen definitiv aussteigen bis zur Pensionierung im Alter von 60 Jahren. Sie erhalten in der Zwischenzeit ein Wartegehalt zu Lasten der Gemeinschaft in Höhe von x/55tel des letzten Gehalts, wobei x die Anzahl der effektiv geleisteten Dienstjahre ist. Diese Jahre im Vorruhestand werden für die spätere Pensionsberechnung als normale Dienstjahre angerechnet.

Neben diesem vollzeitigen Ausstieg aus dem aktiven Berufsleben ist auch eine halbzeitige und teilzeitige Vorruhestandsregelung möglich. Auch ist seit 2005 eine neue Form des Vorruhestands ab 55 Jahren eingeführt worden: die sogenannte Altersteilzeit. Dabei muss das Personalmitglied – bei 80 %igem Lohnbezug - halbzeitig unterrichten und für einen Viertelstundenplan eine Zusatztätigkeit übernehmen (administrative oder pädagogische Dienstleistungen, kurze Vertretungen bis zu fünf Tagen, Förderunterricht, Betreuung von jungen Lehrern = Mentoring,...).

Der Pensionsbetrag, der niemals 75 % des Gehaltes überschreiten darf, wird auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten fünf Dienstjahre errechnet. Dieses Durchschnittsgehalt wird mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler die anerkannten Dienstjahre darstellt und dessen Nenner ein gesetzlich festgelegter Wert ist, der noch je nach betroffenes Amt unterschiedlich sein kann, im Bildungswesen aber generell bei 55 Jahren liegt .