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Eurydice Ostbelgien
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Fachbereich Ausbildung und Unterrichtsorganisation
Gospertstraße 1
4700 Eupen
Tel: +32 87 876 706
E-Mail: eurydice.ostbelgien@dgov.be
Website: https://www.ostbelgienbildung.be/
Die Qualitätssicherung des Hochschulwesens wird im Titel IV des Dekrets zur Schaffung einer Autonomen Hochschule vom 27. Juni 2005 angesprochen. Mehrere Modalitäten der Qualitätskontrolle sind für die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehen:
Die Hochschule unterzieht sich internen und externen Qualitätskontrollen:
- Die Hochschule wacht ständig und verantwortlich über die Qualität ihrer Ausbildungs- und Forschungsaktivitäten, indem sie unter anderem im Rahmen des Managements eine eigene Betriebskultur der Evaluierung entwickelt.
- Die Hochschule bezieht Studenten und externe Spezialisten aus der Berufswelt in den Prozess der internen und externen Qualitätskontrolle ein.
- Die Hochschule evaluiert mindestens alle fünf Jahre in Anlehnung an die europaweit gültigen Erfordernisse die Qualität der Ausbildungs-, Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule und zwar möglichst in Zusammenarbeit mit anderen belgischen oder ausländischen Hochschulen, Universitäten oder Dritteinrichtungen. Sie überprüft, inwiefern die Hochschulstruktur, die Methoden und Ergebnisse der Ausbildungs-, Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten mit den Zielen des Bildungsprojektes übereinstimmen, nimmt Rücksprache mit den Arbeitgebern der Studienabsolventen und unterbreitet Vorschläge zur künftigen Entwicklung der Hochschule. Die Resultate und Vorschläge dieser Evaluierung werden in einem Bericht niedergeschrieben und veröffentlicht.
- Die Hochschule trägt den Resultaten der Evaluierung im Rahmen der Bildungspolitik der Hochschule Rechnung.
Außerdem überwacht die Regierung die Qualität der Hochschule. Zu diesem Zweck:
- überprüft sie regelmäßig die Funktionsweise der von der Hochschule durchgeführten internen und externen Qualitätskontrolle;
- achtet sie darauf, dass die Hochschule die Resultate der Qualitätsevaluierung im Rahmen ihrer Bildungspolitik umsetzt;
- berichtet die Hochschule in ihrem Jahresbericht über ihre Qualitätskontrolle und über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen der internen und externen Evaluierung ermittelten Resultate und ausgearbeiteten Vorschläge;
- kann die Regierung regelmäßig, unbeschadet der ideologischen, wissenschaftlichen, pädagogischen und künstlerischen Freiheit, eine Vergleichsprüfung der Qualität der Ausbildungsaktivitäten in von ihr bestimmten Studiengängen oder Bildungsbereichen durchführen lassen. Diesbezüglich setzt die Regierung eine Kommission unabhängiger Experten ein, die ihre Untersuchungsresultate in einem Bericht niederschreibt, der veröffentlicht wird.
Sollten nach Auffassung der Regierung die Ergebnisse der von dieser externen Kommission durchgeführten Qualitätskontrolle zeigen, dass die Qualität der Ausbildungs-, Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten an der Hochschule unzureichend ist, legt der Verwaltungsrat der Hochschule innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Gutachtens der Regierung einen Plan vor, in dem er die Maßnahmen anführt, die die Hochschule zur Beseitigung der festgestellten Mängel trifft.
Anschließend unterrichtet der Verwaltungsrat der Hochschule die Regierung jährlich in einem detaillierten Bericht über die Ausführung dieses Plans und über die durch die getroffenen Maßnahmen hervorgerufenen Auswirkungen. Nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nimmt die externe Kommission erneut eine externe Evaluierung der Qualität der jeweiligen Ausbildungs-, Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten vor. Die Ergebnisse werden in einem Bericht niedergeschrieben und veröffentlicht. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Qualität weiterhin unzureichend ist, kann die Regierung gemäß Artikel 7.10 § 2 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule die Rückerstattung von Funktionsmitteln vornehmen.