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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte im Regel- und Förderschulwesen
Belgium - German-Speaking Community

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9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.2Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte im Regel- und Förderschulwesen

Last update: 24 April 2025

Mit Ausnahme des Pensionssystems, für das weiterhin der Föderalstaat zuständig ist, sind das Parlament und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens für alle Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte und des übrigen Personals im Unterrichtswesen zuständig.

Bedarfsplanung

Das Phänomen des Lehrermangels hat sich in der Bildungslandschaft der DG gefestigt. Seit dem Jahre 2022 wird eine Lehrerbedarfsprognose entwickelt und fortgesetzt, um einerseits anhand von Schülerzahlen allgemeine Bedarfe zu identifizieren und andererseits Abwanderungen und regelmäßige Neueinstellungen zu berücksichtigen. Zeitgleich wird jährlich erfasst, in welchen Lehrämtern ein akuter Lehrermangel vorherrscht. Da das Prognosemodell sich in der Evaluationsphase befindet, sind die vorhandenen Daten nicht veröffentlicht. 

Zugang zum Beruf

Für die Personalbezeichnungen und -ernennungen bzw. Personaleinstellungen sind die jeweiligen Schulträger als Arbeitgeber zuständig. 

  • Die Schulen des Gemeinschaftsunterrichtswesens (GUW) werden von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert. Die Personalverwaltung erfolgt zentral im Ministerium der DG.
  • Die Schulen des freien subventionierten Unterrichtswesens (FSU) stehen unter privatrechtlicher Trägerschaft der VoG Bischöfliche Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BSDG), die ebenfalls zentral ihr Personal verwaltet.  
  • Die Schulen des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens (OSU) stehen in der Trägerschaft der neun Gemeinden im deutschen Sprachgebiet, die ihrerseits jeweils Arbeitgeber und damit personalverantwortlich sind. 

Die Personalregelungen beruhen auf dem Prinzip der Titel und Ämter. Für jedes Amt ist festgelegt, welche Titel (Diplome und ggf. Zusatzausbildungen oder Nachweise) vorliegen müssen, damit ein Personalmitglied beschäftigt werden kann. Darüber hinaus muss immer mindestens die gründliche Kenntnis der Unterrichtssprache nachgewiesen werden. Die Ämter und Qualifikationsanforderungen können je nach Unterrichtsnetz unterschiedlich sein.

In allen drei Schulnetzen werden Lehrer zu Beginn ihrer Laufbahn immer zeitweilig eingestellt:

  • zeitweilig befristet, wenn die Stelle nicht für das gesamte Schuljahr, d.h. bis zum 30. Juni, zu besetzen ist, oder wenn der Bewerber nicht über die verlangte Qualifikation (Diplom + ev. Zusatzausbildung) und/oder die verlangten Sprachennachweise verfügt;
  • zeitweilig unbefristet ab Dienstbeginn, wenn die Stelle bis zum 30. Juni zu besetzen ist und der Bewerber über die verlangte Qualifikation und den Nachweis über die gründliche Kenntnis der Unterrichtssprache verfügt.

Solange keine Bezeichnung oder Einstellung auf unbestimmte Dauer (ab Dienstbeginn) vorliegt, muss sich der Bewerber für jedes Schuljahr erneut bei seinem Schulträger bewerben. 

Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach denen in dem betreffenden Personalstatut festgelegten Regeln. 

Um eine unbefristete Einstellung oder Bezeichnung bzw. eine Ernennung oder definitive Einstellung zu erlangen, muss ein Personalmitglied u.a. ein im Personalstatut festgelegtes Dienstalter (im Amt, bei seinem Träger) erreichen und alle Diplom- und Sprachenanforderungen erfüllen. Damit erhöht sich die Arbeitsplatzsicherheit und das Personalmitglied hat mehr Möglichkeiten der Laufbahngestaltung. Ernannte oder definitiv eingestellte Personalmitglieder haben darüber hinaus Anspruch auf eine Pension des öffentlichen Dienstes. 

Neben den sogenannten Anwerbungsämtern (Kindergärtner, Förderpädagoge, Primarlehrer, Lehrer für allgemeinbildende Kurse in der Unter- oder Oberstufe des Sekundarunterrichts, Primarlehrer an einer Förderschule usw.) gibt es so genannte Auswahl- und Beförderungsämter. Dabei handelt es sich in der Regel um Ämter, die mit Beratungs- und Führungsaufgaben verbunden sind. Dazu gehört beispielsweise der Schulleiter, der förderpädagogische Fachberater oder der Middle Manager an einer Sekundarschule. Für diese Ämter sind in den Personalregelungen besondere Bestimmungen vorgesehen, welche die Qualifikationsanforderungen, das Rekrutierungsverfahren und die Vertragsbedingungen festlegen (s. Kapitel 10). 

Einführungsprogramme

Zur Unterstützung von Neu- und Quereinsteigern werden diverse Maßnahmen ergriffen. Diese sind auf spezifische Zielgruppen ausgerichtet oder werden auf Schulebene organisiert. 

Die Berufseinstiegsphase an der Autonomen Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (AHS) richtet sich an Neueinsteiger im Amt des Kindergärtners oder des Primarlehrers. 

An einigen Schulen werden neue Kollegen von erfahrenen Kollegen begleitet, durch die Schule geführt oder anhand von Starterkits und Informationsbroschüren informiert. Einige Schulen organisieren Hospitationen oder nehmen neue Kollegen in bestehende Fachteams auf.

Im Schuljahr 2022-2023 hat das Ministerium der DG die Pilotphase eines Mentoring-Programms für alle Schulen gestartet. 

Beruflicher Status

Arbeitsplatzsicherheit

Die Anzahl verfügbarer Stellen an Schulen ist abhängig von ihrer Schülerzahl. Die Arbeitsplatzsicherheit der Personalmitglied steigt und fällt also mit den Schülerzahlen. Personalmitglieder mit einem unbefristeten Vertrag sowie ernannte Personalmitglieder genießen höhere Arbeitsplatzsicherheit, weil sie bei der Stellenvergabe vorrangig berücksichtigt werden müssen. 

Ernannte Personalmitglieder werden darüber hinaus von ihrem Schulträger auch dann weiter beschäftigt oder bezahlt, wenn ihre Stelle nicht länger organisiert werden kann. 

Personalregelungen

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder im Gemeinschaftsunterrichtswesen (GUW)

Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens (FSU) 

Dekret vom 9. März 2004 über das Statut der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens (OSU)

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen (Grundlagendekret)

Die vorgenannten Personalstatute legen die Zugangsbedingungen und -regeln für die Anwerbungsämter, die Auswahlämter und die Beförderungsämter fest ebenso wie die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um zeitweilig bezeichnet oder definitiv ernannt, bzw. eingestellt  zu werden. Sie enthalten Bestimmungen über grundlegende Verpflichtungen, wichtige Unvereinbarkeiten, das endgültige Ausscheiden aus dem Amt, die vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung und eine Disziplinarordnung. Auch sehen sie die Einsetzung einer Einspruchskammer und - im OSU und im FSU - einer paritätischen Kommission vor und legen deren Aufgaben fest.

Das Grundlagendekret enthält u.a. Bestimmungen zu folgenden Themen: 

  • Auftrag an die Schulträger,
  • Unterrichtsinhalte und Bewertung von Schülerleistungen und Abschlüssen,
  • sonderpädagogische Förderung,
  • Auftrag an das Personal,
  • Fort- und Weiterbildung des Personals,
  • Wochenarbeitszeit.

Vertretungsmaßnahmen

Im Falle der Abwesenheit eines Lehrers ist die Einstellung eines Ersatzlehrers und seine Bezahlung zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab dem ersten Tag der Abwesenheit nur zulässig, wenn die Abwesenheit entweder auf eine Krankmeldung von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen oder aber auf einen begründeten und genehmigten Antrag auf Beurlaubung zurückzuführen ist. Bei der Auswahl der Ersatzlehrer müssen die statutarischen Vorrangsregeln berücksichtigt werden. 

In einklassigen Kindergärten und Primarschulen darf ein Lehrer auch bei einer Abwesenheit von nur einem Tag ersetzt werden.

Liegt die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit unter fünf aufeinanderfolgenden Tagen, obliegt es dem Schulleiter gemäß seinem Auftrag schulinterne Lösungen finden, die gewährleisten, dass der Unterricht weitestgehend erteilt wird. 

Unterstützungsangebote

Verschiedene schulin- und -externe Maßnahmen sowie Einrichtungen bieten Lehrkräften an allen Schulen Beratung und Unterstützung in unterschiedlichen Themenfeldern an: 

  • Förderpädagogen in der Regelgrundschule: niederschwellige förderpädagogische Beratung,
  • Fachteamleiter und Middle Manager in den Sekundarschulen: fachspezifische bzw. fächerübergreifende und schulweite Zusammenarbeit und Unterstützung,
  • Fachberatung an der Autonomen Hochschule in der DG: fachspezifische methodisch-didaktische Beratung;
  • Schulinspektion, Schulentwicklungsberatung und Schulberatung für Inklusion und Integration
  • Kompetenzzentrum des Zentrums für Förderpädagogik: förderpädagogische Fachberatung
  • Kaleido, Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen: Kooperation und Unterstützung im Rahmen der psychosozialen und paramedizinischen Beratung von Lernenden

Gehalt

Die Deutschsprachige Gemeinschaft bezahlt monatlich auf direktem Weg die Gehälter der Personalmitglieder aller Netze des Unterrichtswesens. Die Gehälter werden in allen Netzen nach denselben Kriterien berechnet.

Das Gehalt für Personalmitglieder in einem Anwerbungsamt hängt hauptsächlich von folgenden Faktoren ab: 

  • höchste Qualifikation (Master, Bachelor, Abitur, kein Diplom)
  • Dienstalter
  • Art und Umfang der besetzten Stelle
  • Familiensituation 

     

Bei der Festlegung des Dienstalters werden u.a. berücksichtigt:

  • Dienstleistungen im Unterrichtswesen,
  • Dienstleistungen im öffentlichen Sektor,
  • Berufserfahrung im Privatsektor oder als Selbstständiger für bestimmte Ämter
  • Dienste bei Vereinigungen oder Stiftungen im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen. 

 

Wie im gesamten öffentlichen Dienst sind auch die Gehälter im Unterrichtswesen indexgebunden und werden um 2% erhöht, wenn ein Schwellenindex überschritten wurde. 

 

Zusätzlich zum Gehalt erhalten alle Personalmitglieder im Mai ein Urlaubsgeld und im Dezember eine Jahresendprämie.

Das Lehrpersonal bezieht neben dem Gehalt außerdem eine Bürounkostenpauschale.

Arbeitszeit und Urlaub

Die Arbeitszeit der Lehrkräfte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ergibt sich aus der Anzahl zu erteilender Unterrichtsstunden und der im Grundlagendekret von 1998 festgelegten Auftragsbeschreibung. Die Auftragsbeschreibung umfasst neben der Erteilung von Unterricht unter anderem auch Personalversammlungen, Elternarbeit oder Weiterbildung.  

Jede Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. Die Unterrichtsstunden werden jede Woche auf 9 halbe Tage verteilt. Das Schuljahr muss zwischen 180 und 184 Unterrichtstage enthalten.

Arbeitszeit in der Grundschule

Die wöchentliche Arbeitszeit des Personals in der Grundschule wird im Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen geregelt.

Die Dienstleistungen, die das Lehrpersonal in der Schule erbringt, belaufen sich auf höchstens 26 Stunden zu 60 Minuten und umfassen neben dem Unterricht auch alle anderen dekretal festgelegten Aufgaben, z.B. Aufsichten während der Pausen. Ein voller Stundenplan im Kindergarten umfasst in der Regel 28 Unterrichtsstunden. Ein voller Stundenplan in der Primarschule umfasst in der Regel 24 Unterrichtsstunden. 

Schulleiter, Förderpädagogen und Verwaltungspersonal leisten 36 bis 38 Arbeitsstunden zu 60 Minuten pro Woche. 

Arbeitszeit in der Sekundarschule

Ein voller Stundenplan in der Unterstufe der Sekundarschule umfasst in der Regel 22 Unterrichtsstunden. Ein voller Stundenplan in der Oberstufe der Sekundarschule umfasst in der Regel 20 Unterrichtsstunden. 

Lehrer, die technische oder berufspraktische Kurse unterrichten, leisten bei einem vollen Stundenplan zwischen 24 und 29 Unterrichtsstunden. 

Schulleiter, Erziehungs- und Verwaltungspersonal leisten 36 bis 38 Arbeitsstunden zu 60 Minuten pro Woche. Paramedizinisches Personal leistet zwischen 30 und 36 Stunden pro Woche. 

Arbeitszeit in anderen Einrichtungen

Die Arbeitszeit in anderen Einrichtungen des Unterrichtswesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist in der Regel auf 38 Stunden pro Woche festgelegt. Dies betrifft die Autonome Hochschule sowie alle Beratungsdienste (z.B. Kaleido, das Kompetenzzentrum …). 

Besondere Urlaubsformen

Die Urlaubszeiten werden dem aktiven Dienst gleichgestellt. Für die Dauer der Beurlaubung kann ein vollständiges Gehalt oder ein Teilgehalt ausgezahlt werden. Diese Zeiträume werden bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Gewisse Urlaubsformen sind dem zeitweiligen Personal nicht zugänglich.

Die Urlaubsformen dienen der Laufbahngestaltung aus persönlichen Gründen oder zum Karriereende. Andere Urlaubsformen können in Anspruch genommen werden, wenn die persönliche Situation des Personalmitglieds dies erfordert (Krankheit oder Wiederaufnahme des Dienstes nach Krankheit, bestimmte Gelegenheit, Mutterschaft und Elternschaft …). Darüber hinaus können Personalmitglieder durch die Inanspruchnahme von Urlaubsformen besondere Aufträge wahrnehmen. 

Beruflicher Aufstieg und Beförderungen

Die Lehrerlaufbahn bietet nicht viele Beförderungsmöglichkeiten: es gibt Auswählämter und Beförderungsämter mit denen in der Regel ein Beratungsauftrag oder eine Führungsfunktion verbunden ist (s. Kapitel 10). 

Versetzung und Mobilität

In allen Rechtsgrundlagen über die Personalregelungen sind Bestimmungen vorgesehen, die eine Versetzung von einer Schule desselben Schulträgers in eine andere ermöglichen. Darüber hinaus ist auch die träger- bzw. netzübergreifende Versetzung und Mobilität möglich und geregelt. 

Entlassung

In den verschiedenen Personalstatuten werden die Umstände angeführt, die zu einer Entlassung eines Personalmitgliedes führen können. So kann eine Bezeichnung oder Ernennung beispielsweise infolge einer negativen Beurteilung durch die Schulinspektion beendet werden oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. 

Eine Kündigung durch das Personalmitglied ist unter Einhaltung einer Kündigungsrist ebenfalls möglich. 

Der Schulträger kann zeitweiligen Personalmitgliedern ebenfalls unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 

In allen Fällen kann das Personalmitglieder gegen eine Kündigung Widerspruch einlegen. Abhängig von seiner statutarischen Situation allerdings bei verschiedenen Instanzen. 

Pensionierung

Die Pensionsregelung bleibt ein Zuständigkeitsbereich des Föderalstaates.

Spätestens mit 67 Jahren wird den aktuellen Bestimmungen entsprechend jeder Lehrer pensioniert.

Dank einer Vorruhestandsregelung  können Personalmitglieder im Unterrichtswesen unter bestimmten Bedingungen bis zu zwei Jahre vor ihrem eigentlichen Renteneintrittsdatum den Dienst verlassen. Sie erhalten in der Zwischenzeit ein Wartegehalt zu Lasten der Gemeinschaft. Diese Jahre im Vorruhestand werden für die spätere Pensionsberechnung als normale Dienstjahre angerechnet.

Neben diesem vollzeitigen Ausstieg aus dem aktiven Berufsleben ist auch eine halbzeitige und teilzeitige Vorruhestandsregelung möglich.