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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Fördermassnahmen für Lernende im Elementar- und Schulbildungsbereich

Belgium - German-Speaking Community

12.Pädagogische Förderung und Beratung

12.3Fördermassnahmen für Lernende im Elementar- und Schulbildungsbereich

Last update: 14 December 2023

Definition der Zielgruppe

Jedes Kind ausländischer Herkunft (allochthone Kind) hat ein Recht auf Bildung, sowohl das Flüchtlingskind, das Kind des Asylbewerbers, das Kind, das sich illegal im Land aufhält als auch das Kind ausländischer Herkunft, dessen Eltern oder Großeltern sich im Land niedergelassen haben. Unter diesen als Immigranten betrachteten Kindern kommen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens nur die erstankommenden Schüler in den Genuss besonderer Fördermaßnahmen im schulischen Bereich. Als erstankommende Schüler werden die Schüler betrachtet, die alle hier folgenden Bedingungen erfüllen (die im Dekret vom 26. Juni 2017 zur Beschulung von erstankommenden Schülern festgelegt wurden):

  • sie sind zwischen 3 und 18 Jahre alt;
  • ihre Sprachkenntnisse liegen unter dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
  • sie haben ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einer der neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets.

Erstankommende Schüler im ersten und zweiten Kindergartenjahr

Im Kindergarten wird vom Immersionsprinzip ausgegangen. Die Kinder sollen im spielerischen Umgang die Unterrichtssprache erlernen. Deshalb gibt es kein Stellenkapital zur Einrichtung von Sprachlernkursen oder einer Sprachlernklasse im Kindergarten.

Die Kinder, die im dritten Kindergartenjahr eingeschrieben sind und somit kurz vor der Einschulung in die Primarschule stehen (sprich fünf oder sechs Jahre alt sind), werden in Sprachlernklassen oder Sprachlernkursen der Primarschule beschult. Dort zählen sie auch für das gesonderte Stellenkapital (siehe auch Punkt 1.3).

Als Ausnahme gelten jedoch die Kindergärten, in denen mehr als 40 % der Gesamtzahl der Kinder eines Kindergartens (1. bis 3. Kindergartenjahr) die Unterrichtssprache nicht mindestens auf Niveau A2 des GERS beherrschen. Dort gibt es die Möglichkeit, zusätzliches Stellenkapital zu beantragen, insofern in diesem Kindergarten mindestens 12 Kinder eingeschrieben sind.

Die Schulinspektion erstellt zum Antrag auf zusätzliches Stellenkapital ein Gutachten. Gegebenenfalls wird die Schulinspektion Vor-Ort-Kontrollen durchführen und behält sich das Recht vor, die Kinder, die auf der Liste vermerkt sind, stichprobenartig zu testen.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Kindergarten zusätzliches Stellenkapital für die Sprachförderung der Kinder, die das 1. und das 2. Kindergartenjahr besuchen:

  • bei 5-10 erstankommenden Schülern: eine zusätzliche Viertelstelle;
  • bei 11-17 erstankommenden Schülern: noch eine zusätzliche Viertelstelle;
  • bei 18-24 erstankommenden Schülern: noch eine zusätzliche Viertelstelle;
  • ab dem 25. erstankommenden Schüler: pro Tranche von sechs erstankommenden Schülern jeweils noch eine zusätzliche Viertelstelle.

Das genehmigte Stellenkapital gilt ab dem Moment der Genehmigung bis zum 30. September des darauffolgenden Schuljahres. Das Stellenkapital gilt also in der Regel für ein Schuljahr.

Erstankommende Schüler im 3. Kindergartenjahr und in der Primarschule

Für Schüler im dritten Kindergartenjahr und in der Primarschule, die die Unterrichtssprache nicht mindestens auf Niveau A2 des GERS beherrschen, kann gesondertes Stellenkapital beantragt werden zur Einrichtung von Sprachlernklassen oder Sprachlernkursen.

Die Schulinspektion des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt zum Antrag ein Gutachten. Gegebenenfalls wird die Schulinspektion Vor-Ort-Kontrollen durchführen und behält sich das Recht vor, stichprobenartig die aufgelisteten Kinder zu testen.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält die Primarschule folgendes Stellenkapital:

  • ab 3 bis 5 erstankommenden Schülern: eine Viertelstelle;
  • bei 6 bis 8 erstankommenden Schülern: noch eine zusätzliche Viertelstelle;
  • bei 9 bis 12 erstankommenden Schülern: noch eine zusätzliche halbe Stelle;
  • ab dem 13. erstankommenden Schüler: pro Tranche von drei erstankommenden Schülern jeweils eine zusätzliche Viertelstelle.

Schüler, für die Stellenkapital zur Einrichtung von Sprachlernklassen oder Sprachlernkursen genehmigt wurde, zählen zudem für das Stellenkapital für Lehrpersonal, Schulleiter, Koordination, Projektstelle sowie die Mittel für pädagogische Zwecke und die Funktionsdotationen bzw. -subventionen der Herkunftsschule, an der die erstankommenden Schüler eingeschrieben sind.

Ab neun erstankommenden Schülern wird in der Primarschule eine Sprachlernklasse eingerichtet. Liegt die Anzahl erstankommender Schüler in der Primarschule unter neun Schülern, organisiert die Primarschule mit dem zur Verfügung gestellten Stellenkapital Sprachlernkurse. Ein solcher Sprachlernkurs besteht mindestens aus einem Viertelstundenplan (sechs Stunden/Woche). Darüber hinaus kann der Schulleiter beziehungsweise der Schulträger in Absprache mit einem anderen Schulträger die zeitweilige Beschulung des erstankommenden Schülers in der Sprachlernklasse einer anderen Schule vereinbaren.

Erreicht ein Schulträger die Normen für die Organisation einer Sprachlernklasse bzw. eines Sprachlernkurses nicht, kann er in Kooperation mit einem oder mehreren anderen Schulträgern Sprachlernklassen bzw. -kurse organisieren. Die Schulträger bestimmen gemeinsam die Schule, an der der Sprachlernkurs oder die Sprachlernklasse organisiert wird. Der Träger, der die Sprachlernklasse oder den -kurs organisiert, erhält das entsprechende zusätzliche Stellenkapital.

Die erstankommenden Schüler besuchen vier Tage pro Woche eine Sprachlernklasse oder einen Sprachlernkurs und nehmen an einem Tag pro Woche am Unterricht der Regelprimarschule, an der sie eingeschrieben sind, teil.

Das genehmigte Stellenkapital gilt ab dem Moment der Genehmigung bis zum 30. September des darauffolgenden Schuljahres. Das Stellenkapital gilt also in der Regel für ein Schuljahr.

Der Schulträger erhält Stellenkapital für alle bei ihm eingeschriebenen erstankommenden Schüler – unabhängig davon, in welcher Schule oder Niederlassung der Schüler eingeschrieben ist. Er kann dieses Stellenkapital eigenverantwortlich zur Organisation von Sprachlernklassen oder -kursen einsetzen. Allerdings wird dieses Stellenkapital nur zur Verfügung gestellt, wenn die Schüler tatsächlich eine Sprachlernklasse oder einen -kurs besuchen.

Ab dem Schuljahr 2018-2019 werden nur Schüler berücksichtigt, die seit weniger als einem Schuljahr eingeschrieben sind.

Das Stellenkapital für Schulleiter, Koordination, Projektstellen sowie die Mittel für pädagogische Zwecke und die Funktionsdotationen bzw. -subventionen erhält die Herkunftsschule, an der die erstankommenden Schüler eingeschrieben sind.

Erstankommende Schüler in der Sekundarschule

Es wird jeweils eine Sprachlernklasse im Norden der Deutschsprachigen Gemeinschaft und eine im Süden der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingerichtet. Diese Klassen erhalten jeweils 30 Stunden Stundenkapital.

Überschreitet eine Sprachlernklasse die Anzahl von 12 erstankommenden Schülern, erhält die Schule auf Antrag weiteres Stundenkapital:

  • ab 13 bis 15 erstankommenden Schülern: 15 zusätzliche Stunden;
  • bei 16 bis 24 erstankommenden Schülern: noch 15 zusätzliche Stunden;
  • bei 25 bis 27 erstankommenden Schülern: noch 15 zusätzliche Stunden;
  • bei 28 bis 36 erstankommenden Schülern: noch 15 zusätzliche Stunden;
  • ab dem 37. erstankommenden Schüler: pro Tranche von sechs Schülern jeweils 15 zusätzliche Stunden.

In Absprache mit den Schulträgern kann dieses zusätzliche Stundenkapital dazu genutzt werden, in anderen Regelsekundarschulen Sprachlernklassen einzurichten.

Die Schüler zählen sehr wohl für die Berechnung des Stundenkapitals für Schulleiter, für Koordination, Projektstellen und Erzieher. Die Schulen, an denen die erstankommenden Schüler eingeschrieben sind, erhalten ebenfalls für diese Schüler die Mittel für pädagogische Zwecke, die Mittel für die Reduzierung der Schulkosten sowie die entsprechenden Funktionssubventionen beziehungsweise -dotationen.

Das genehmigte Stundenkapital gilt ab dem Moment der Genehmigung bis zum 30. September des darauffolgenden Schuljahres. Das Stundenkapital gilt also in der Regel für ein Schuljahr.

Seit dem Schuljahr 2018-2019 werden nur Schüler berücksichtigt, die seit weniger als zwei Schuljahren eingeschrieben sind.

Eingliederung von erstankommenden Schülern in den Regelsekundarunterricht

Werden Schüler, die in den letzten drei Jahren regulär in einer Sprachlernklasse eingeschrieben waren, durch den Begleitrat definitiv in den Regelunterricht eingegliedert, erhalten die Sekundarschulen zur weiteren Unterstützung dieser Schüler im Amt des Lehrers für Sprachlernklassen:

  • bei 3 bis 6 Schülern: eine Viertelstelle;
  • bei 7 bis 12 Schülern: eine zusätzliche Viertelstelle;
  • bei 13 bis 18 Schülern: eine zusätzliche Viertelstelle;
  • bei 19 bis 24 Schülern: eine zusätzliche Viertelstelle;

pro Tranche von jeweils sechs weiteren Schülern erhält die Sekundarschule jeweils eine weitere Viertelstelle.

Spezifische Fördermassnahmen

Siehe oben.