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Leitungspersonal im Elementar- und Schulbildungsbereich
Belgium - German-Speaking Community

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10.Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal

10.1Leitungspersonal im Elementar- und Schulbildungsbereich

Last update: 14 December 2023

Einleitung

Neben dem unterrichtenden Personal sind in den Regel- und Förderschulen folgende Leitungsfunktionen zu finden:

  • Auswahlämter:
    • Unterdirektor bzw. Provisor einer Regelsekundarschule;
    • Fachbereichsleiter einer Fördersekundarschule;
    • Middle Manager einer Regelsekundarschule;
    • Werkstattleiter in einer technisch-berufsbildenden Regel- oder Fördersekundarschule;
    • Koordinator eines Zentrums für Teilzeitunterricht;
    • Koordinator einer Time Out-Einrichtung;
    • Paramedizinischer Koordinator für inklusive Schulen
  • Beförderungsämter:
    • Hauptschullehrer bzw. Direktor einer autonomen Regel- oder Fördergrundschule;
    • Direktor bzw. Studienpräfekt einer Regelsekundarschule;
    • Direktor einer Fördersekundarschule.

Zulassungsbedingungen

Auswahlämter

Eine Regelsekundarschule, die mindestens 550 Schüler zählt, hat Anrecht auf eine Stelle im Amt des Unterdirektors bzw. Provisors (Amtsbezeichnung an Athenäen und Lyzeen).

Eine Fördersekundarschule, die mindestens 150 Schüler zählt, darf bis zu 4 Stellen im Amt des Fachbereichsleiters organisieren. Eine fünfte Stelle im Amt des Fachbereichsleiters darf organisiert werden, wenn die Förderschule mindestens 150 Schüler zählt und gemeinsam mit einer Regelschule eine inklusive Schule organisiert.

Regel- und Fördersekundarschulen, die technisch-berufsbildenden Unterricht anbieten, dürfen bei entsprechender Größe eine oder mehrere Stellen im Amt des Werkstattleiters organisieren. Es kann sich hierbei um Vollzeit- oder Halbzeitstellen handeln.

Die Funktion des Middle Managers einer Regelsekundarschule wird in Form von Halbzeitstellen vergeben. In einer Regelsekundarschule, die mindestens 600 Schüler zählt, dürfen drei halbe Stellen als Middle Manager organisiert werden. Zählt die Schule weniger als 600 Schüler, dürfen zwei halbe Stellen organisiert werden.

Eine Schule, der ein Zentrum für Teilzeitunterricht oder eine Time Out-Einrichtung angegliedert ist, darf eine Vollzeitstelle im Amt des Koordinators eines Zentrums für Teilzeitunterricht bzw. des Koordinators einer Time Out-Einrichtung organisieren.

Eine Förderschule, die mindestens 150 Schüler zählt und gemeinsam mit einer Regelschule eine inklusive Schule organisiert, darf eine halbe Stelle im Amt des paramedizinischen Koordinators für inklusive Schulen organisieren.

Zulassungsbedingungen

Eine Person darf eines der hierüber angeführten Auswahlämter bekleiden, wenn sie:

  1. den Nationalitätsbestimmungen genügt;
  2. den Diplomanforderungen für das Amt genügt, d.h.
  • für das Amt des Provisors bzw. Unterdirektors: mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügt,
  • für das Amt des Fachbereichsleiters: mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügt;
  • für das Amt des Middle Managers: mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades oder über einen Meisterbrief verfügt, die Einstellungsbedingungen für ein Lehramt erfüllt und eine nützliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren aufweist;
  • für das Amt des Werkstattleiters: die Person muss bereits als Lehrer für technische Kurse, als Lehrer für Berufspraxis oder als Lehrer für technische Kurse und Berufspraxis im Unterrichtswesen tätig sein, für dieses Amt die Einstellungsbedingungen erfüllen und mindestens 720 Diensttage in diesem Amt aufweisen;
  • für das Amt des Koordinators eines Zentrums für Teilzeitunterricht oder einer Time Out-Einrichtung sowie für das Amt des paramedizinischen Koordinators für inklusive Schulen: mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügt;
  1. ihre Bewerbung form- und fristgerecht eingereicht hat;
  2. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzt;
  3. den Milizgesetzen genügt;
  4. die deutsche Sprache gründlich beherrscht.

Im Gemeinschaftsunterrichtswesen ist die Ausübung des Amtes eines Lehrers für Religion unvereinbar mit der Ausübung des Amtes des Middle Managers.

Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Die Stellen des Middle Managers werden vorrangig mit schulinternen Personalmitgliedern besetzt. Eine öffentliche Ausschreibung erfolgt hier nur, wenn sich kein schulinterner Kandidat finden lässt.

Für alle anderen Ämter erfolgt eine öffentliche Ausschreibung. Der Bewerbungsaufruf wird vom Schulträger in der Presse, per Aushang in den Schulen sowie in jeder anderen angemessenen Form veröffentlicht. Er enthält das erforderliche Profil und die Zielsetzungen, die während der Bezeichnung verwirklicht werden sollen.

Die Bewerbung wird mittels eines Einschreibens eingereicht. Der Bewerber fügt der Bewerbung unter anderem einen Strategie- und Aktionsplan bei, um die im Bewerbungsaufruf angeführten Zielsetzungen zu verwirklichen. Handelt es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um die des Werkstattleiters oder des Middle Managers, ist kein Strategie- und Aktionsplan, sondern ein Motivationsschreiben beizufügen.

Der Schulträger entscheidet schließlich, welcher der Bewerber das Amt bekleiden soll. Er stützt sich in seiner Entscheidung unter anderem auf den Strategie- und Aktionsplan bzw. das Motivationsschreiben des Bewerbers, ein oder mehrere Bewerbungsgespräche sowie auf die Berufserfahrung und die pädagogische Qualifikation bzw. im Falle des paramedizinischen Koordinators auf die paramedizinische Qualifikation. Im Falle der Werkstattleiter berücksichtigt er ebenfalls die vorhandene Fachkompetenz.

Bezeichnungsdauer, Beendigung und Ernennung

Die Bezeichnung erfolgt im Falle der Unterdirektoren, Provisoren, Fachbereichsleiter und Koordinatoren auf unbestimmte Dauer, insofern die Stelle für maximal 1 Schuljahr zu besetzen ist. Ansonsten erfolgt die Bezeichnung für maximal 1 Schuljahr

Middle Manager und Werkstattleiter hingegen werden für die Dauer eines Schuljahres bezeichnet. Bei Vorlage eines Bewertungsberichtes des Schulleiters, der mindestens mit dem Vermerk „gut“ schließt, wird ihre Bezeichnung nach Ablauf des Schuljahres um ein weiteres Schuljahr verlängert. Liegt nach Ablauf der zweiten Bezeichnung erneut ein Bewertungsbericht des Schulleiters vor, der mindestens mit dem Vermerk „gut“ schließt, erfolgt die dritte Bezeichnung auf unbestimmte Dauer.

Die Bezeichnung endet in folgenden Fällen:

  1. im Falle einer vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung von mehr als sechs Monaten;
  2. im Falle einer Zurdispositionstellung durch Stellenentzug im Interesse des Dienstes von mehr als sechs Monaten;
  3. im Falle der Verhängung folgender Disziplinarstrafen:
  • einer Gehaltskürzung,
  • einer vorübergehenden Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen,
  • einer Versetzung in den nichtaktiven Dienst aus disziplinarischen Gründen,
  • einer Entlassung wegen eines schwerwiegenden Fehlers;
  1. im Falle des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienst, falls es sich um ein definitiv ernanntes Personalmitglied handelt;
  2. im Falle der freiwilligen Beendigung der Bezeichnung;
  3. im Falle einer einseitigen Aufkündigung durch den Schulträger;
  4. im Falle eines Bewertungsberichts mit dem Vermerk „ungenügend“;
  5. wenn das auf unbestimmte Dauer bezeichnete Personalmitglied das Amt während 5 aufeinanderfolgenden Schuljahren auf Grund einer vollzeitigen Beurlaubung nicht ausgeübt hat. Wird zwischen zwei Beurlaubungen die Tätigkeit nicht während mindestens eines vollständigen Schuljahres aufgenommen, wird die Dauer dieses Urlaubs mit der Dauer des vorherigen Urlaubs kumuliert.
  6. Bei Rückkehr des Stelleninhabers oder des Personalmitglieds, das zeitweilig ersetzt wurde.

Der Schulträger kann die Bezeichnung im Falle eines Urlaubs oder einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit oder Gebrechen für einen ununterbrochen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beenden.

Eine Ernennung ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • das Personalmitglied ist mindestens 50 Jahre alt;
  • das Personalmitglied weist ein Amtsalter von mindestens fünf Jahren auf;
  • der letzte Bewertungsbericht schließt mindestens mit dem Vermerk „ausreichend“;
  • die Stelle gilt als vakant und der Schulträger gibt diese für eine Ernennung frei.

Dienstrecht

Der Unterdirektor, der Provisor, der Fachbereichsleiter, der Middle Manager, der Werkstattleiter und die Koordinatoren unterliegen während der Ausübung ihres Amtes größtenteils den Bestimmungen des Dienstrechts, das auch auf das Lehrpersonal Anwendung findet. Es ist ihnen allerdings untersagt, eine Reihe von Urlaubsformen, insbesondere teilzeitige Beurlaubungen in Anspruch zu nehmen.

Vorübergehend Ersatz

Wenn die Bezeichnung beendet wird, das Personalmitglied aus dem Amt scheidet oder es aufgrund einer genehmigten Urlaubsform vollzeitig abwesend ist, kann der Schulträger es bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahrs ohne Durchführung eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens durch eine andere Person ersetzen, die die Zulassungsbedingungen für das jeweilige Auswahlamt erfüllt.

Gehalt und Prämie

Den Unterdirektoren bzw. Provisoren, den Fachbereichsleitern und den Werkstattleitern steht eine spezifische Gehaltstabelle zu. Die Besoldung erfolgt hier anders als bei den Anwerbungsämtern unabhängig vom Diplom. Das Gehalt ist an die Schwankungen des Verbraucherpreisindex gebunden. Zusätzlich beziehen sie eine monatliche Prämie in Höhe von 250 € brutto (Fachbereichsleiter, halbzeitig eingestellt Werkstattleiter) bzw. 400 € brutto (Unterdirektoren, vollzeitig eingestellt Werkstattleiter). Dieser Betrag wird indexiert.

Wird ein Personalmitglied, das in einem anderen Amt auf unbestimmte Dauer bezeichnet oder definitiv ernannt ist, als Unterdirektor, Provisor, Fachbereichsleiter oder Werkstattleiter bezeichnet, bezieht es bis zur Ernennung im Auswahlamt weiterhin ein Gehalt auf Grundlage seiner bisherigen Gehaltstabelle und erhält ausgleichend monatlich eine Prämie, deren Höhe dem Unterschied zwischen dem Gehalt des Provisors, des Unterdirektors, des Fachbereichsleiters oder des Werkstattleiters und dem Ursprungsgehalt des Personalmitglieds entspricht.

Die Middle Manager und die Koordinatoren beziehen weiterhin ein Gehalt auf Grundlage ihres Diploms, erhalten zuzüglich jedoch eine monatliche Prämie in Höhe von 400 € brutto (Koordinatoren eines Zentrums für Teilzeitunterricht oder Koordinatoren einer Time Out-Einrichtung) bzw. 250 € brutto (Middle Manager, paramedizinischer Koordinator für inklusive Schulen). Dieser Betrag wird indexiert.

Bei der Festlegung des finanziellen Dienstalters werden alle Dienste, die im öffentlichen Sektor, im Privatsektor oder als Selbständiger bzw. Freiberufler im In- und Ausland erbracht wurden, anerkannt.

Bewertungsbericht und Einspruchsmöglickeit

Der Schulleiter verfasst für einen Provisor, Unterdirektor, Fachbereichsleiter, Werkstattleiter, Middle Manager oder Koordinator pro Zeitspanne von fünf Jahren mindestens einen Bewertungsbericht. Er nimmt hierzu ein Bewertungsgespräch vor. Das Personalmitglied kann eine Bewertung auch schriftlich beim Schulleiter beantragen.

Auf begründeten schriftlichen Antrag des Schulleiters und/oder auf Weisung des Schulträgers wirkt die Schulinspektion an der Bewertung mit.

Das Personalmitglied verfasst im Voraus einen Bericht, in dem es eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und in dem es Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgesprächs.

Der Bewertungsbericht schließt mit einem der folgenden Vermerke: „sehr gut“, „gut“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“.

Ist das Personalmitglied mit der erteilten Note nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit Einspruch zu erheben.

Beförderungsämter

Das Amt des Schulleiters ist ein Beförderungsamt. Es wird zwischen folgenden Ämtern unterschieden:

  • Hauptschullehrer bzw. Direktor einer autonomen Grundschule;
  • Direktor bzw. Studienpräfekt (Bezeichnung an Athenäen und Lyzeen) einer Regelsekundarschule;
  • Direktor einer Fördersekundarschule.

Zulassungsbedingungen

Eine Person darf das Amt des Schulleiters bekleiden, wenn sie:

  1. den Nationalitätsbestimmungen genügt;
  2. den Diplomanforderungen für das Amt genügt, d.h. mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügt;
  3. ihre Bewerbung form- und fristgerecht eingereicht hat;
  4. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzt;
  5. den Milizgesetzen genügt;
  6. die deutsche und die französische Sprache gründlich beherrscht.

Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Der Bewerbungsaufruf wird in der Zeitung, in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die der Schulträger für geeignet hält, veröffentlicht. Er enthält das erforderliche Profil des Schulleiters und die Zielsetzungen, die während der Bezeichnung verwirklicht werden sollen.

Die Bewerbung wird anhand eines Einschreibens eingereicht. Der Bewerber fügt der Bewerbung unter anderem einen Strategie- und Aktionsplan bei, um die im Bewerbungsaufruf angeführten Zielsetzungen zu verwirklichen

Der Schulträger bezeichnet einen Bewerber zum Schulleiter. Im Gemeinschaftsunterrichtswesen setzt er zu diesem Zweck eine unabhängige Kommission ein. Die Kommission stützt sich unter anderem auf den Strategie- und Aktionsplan des Bewerbers und auf ein Bewerbungsgespräch und erstellt ein Gutachten, welches die geeigneten Bewerber klassiert. Im freien und im offiziellen subventionierten muss nicht zwingend eine solche Kommission eingesetzt werden.

Ein Auswahlkriterium bei der Bezeichnung bildet die pädagogische Qualifikation und die Berufserfahrung.

Bezeichnungsdauer, Beendigung und Ernennung

Die Bezeichnung des Schulleiters erfolgt auf unbestimmte Dauer, insofern die Stelle für maximal 1 Schuljahr zu besetzen ist. Ansonsten erfolgt die Bezeichnung für maximal 1 Schuljahr. Sie endet in folgenden Fällen:

  1. im Falle einer vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung von mehr als sechs Monaten;
  2. im Falle einer Zurdispositionstellung durch Stellenentzug im Interesse des Dienstes von mehr als sechs Monaten;
  3. im Falle der Verhängung folgender Disziplinarstrafen:
  • einer Gehaltskürzung,
  • einer vorübergehenden Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen,
  • einer Versetzung in den nichtaktiven Dienst aus disziplinarischen Gründen,
  • einer Entlassung wegen eines schwerwiegenden Fehlers;
  1. im Falle des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienst, falls es sich um ein definitiv ernanntes Personalmitglied handelt;
  2. im Falle der freiwilligen Beendigung der Bezeichnung;
  3. im Falle einer einseitigen Aufkündigung durch den Schulträger;
  4. im Falle eines Bewertungsberichts mit dem Vermerk „ungenügend“;
  5. wenn das auf unbestimmte Dauer bezeichnete Personalmitglied das Amt während 5 aufeinanderfolgenden Schuljahren auf Grund einer vollzeitigen Beurlaubung nicht ausgeübt hat. Wird zwischen zwei Beurlaubungen die Tätigkeit nicht während mindestens eines vollständigen Schuljahres aufgenommen, wird die Dauer dieses Urlaubs mit der Dauer des vorherigen Urlaubs kumuliert.
  6. Bei Rückkehr des Stelleninhabers oder des Personalmitglieds, das zeitweilig ersetzt wurde.

Der Schulträger kann die Bezeichnung im Falle eines Urlaubs oder einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit oder Gebrechen für einen ununterbrochen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beenden.

Die Bezeichnung endet nach fünf Jahren von Amts wegen, wenn der Schulleiter während dieser Zeitspanne keine von der Regierung anerkannte Fachausbildung als Schulleiter erfolgreich bestanden hat. Die Inhalte dieser Fachausbildung sind dekretal festgelegt. Sie umfasst die Module Schulmanagement, Teamentwicklung und Kommunikation, Schulentwicklung, Bildungsforschung, spezifisches Schulrecht und Schulorganisation in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie ein schulträgerinteres Modul. Die Ausbildung ist nicht nur Schulleitern zugänglich, sondern kann bei Interesse auch von anderen pädagogischen Führungskräften absolviert werden.

Eine Ernennung als Schulleiter ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • das Personalmitglied ist mindestens 50 Jahre alt;
  • das Personalmitglied weist ein Amtsalter von mindestens fünf Jahren auf;
  • der letzte Bewertungsbericht schließt mindestens mit dem Vermerk „ausreichend““;
  • die Stelle gilt als vakant und der Schulträger gibt diese für eine Ernennung frei.

Dienstrecht

Die Schulleiter unterliegen während der Ausübung ihres Amtes größtenteils den Bestimmungen des Dienstrechts, das auch auf das Lehrpersonal Anwendung findet. Es ist ihnen allerdings untersagt eine Reihe von Urlaubsformen, insbesondere teilzeitige Beurlaubungen in Anspruch zu nehmen.

Vorübergehender Ersatz

Wenn die Bezeichnung eines Schulleiters beendet wird, er aus dem Amt scheidet oder er aufgrund einer genehmigten Urlaubsform vollzeitig abwesend ist, kann der Schulträger ihn bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahrs ohne Durchführung eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens durch eine andere Person ersetzen, die die Zulassungsbedingungen für das Schulleiteramt erfüllt.

Gehalt und Prämie

Den Schulleitern steht eine spezifische Gehaltstabelle zu. Die Besoldung erfolgt hier anders als bei den Anwerbungsämtern unabhängig vom Diplom. Die zugewiesene Gehaltstabelle hängt bei Sekundarschulleitern zum einen von der Größe der Schule ab und zum anderen vom jeweiligen Amtsalter und finanziellen Dienstalter des Schulleiters.

Das Gehalt des Schulleiters wird zusätzlich um eine monatliche Prämie erhöht, deren nicht indexierter Betrag wie folgt festgelegt ist:

  • Regel- und Fördersekundarschulleiter:  616,15 € brutto;
  • Leiter einer Grundschule mit mindestens 300 Schülern: 350 € brutto;
  • Leiter einer Grundschule mit weniger als 300 Schülern: 250 € brutto.

Das Gehalt der Schulleiter ist an die Schwankungen des Verbraucherpreisindex gebunden.

Wird ein Personalmitglied, das in einem anderen Amt auf unbestimmte Dauer bezeichnet oder definitiv ernannt ist, als Schulleiter bezeichnet oder eingestellt, bezieht es bis zur definitiven Ernennung bzw. Einstellung als Schulleiter weiterhin seine bisherige Gehaltstabelle und erhält den Unterschied zum Gehalt des Schulleiters in Form einer Prämie.

Bei der Festlegung des finanziellen Dienstalters werden alle Dienste, die im öffentlichen Sektor, im Privatsektor oder als Selbständiger bzw. Freiberufler im In- und Ausland erbracht wurden, anerkannt.

Bewertungsbericht und Einspruchsmöglichkeit

Der Schulträger verfasst für den Schulleiter pro Zeitspanne von fünf Jahren mindestens einen Bewertungsbericht. Er nimmt hierzu ein Bewertungsgespräch vor. Der Schulleiter kann eine Bewertung auch schriftlich beim Schulleiter beantragen.

Der Schulleiter verfasst im Voraus einen Bericht, in dem er eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und in dem er Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgesprächs.

Der Bewertungsbericht schließt mit einem der folgenden Vermerke: „sehr gut“, „gut“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“.

Ist der Schulleiter mit der erteilten Note nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit Einspruch zu erheben