Artikel 6.1 des Dekrets vom 31. August 1998 sieht vor, dass „jeder Schüler Anrecht auf eine ihm angemessene schulische Förderung hat. Die Förderung hat als Ziel, alle Schüler einschließlich derer mit einer Beeinträchtigung, mit Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten beim Erlernen von schulischen, sozialen und gesellschaftlichen Fertigkeiten zu unterstützen und zu fördern. Sie bietet den Schülern Hilfe und Orientierung bei Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen.
Eine Evaluation der Fähigkeiten und Einschränkungen der Schüler ist die Grundlage zur Durchführung einer individuellen Förderung. Bei der Umsetzung der individuellen Förderung gilt es dafür Sorge zu tragen, dass diese im natürlichen Lebensumfeld des Schülers, so nah wie möglich an seinem Herkunftsort, möglichst in einer Regelschulklasse integriert und bei Bedarf an förderpädagogischen Maßnahmen durch die Gewährung eines Integrationsprojektes oder eine Beschulung an einer Förderschule stattfindet. Präventionsmaßnahmen sowie der Früherkennung von individuellem Förderbedarf gilt es ebenfalls Rechnung zu tragen“.