Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung
Die frühkindliche Bildung und Betreuung (ECEC) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens ist in zwei Bereiche unterteilt:
Einerseits gibt es die Kleinkindbetreuung für Kinder unter drei Jahren und andererseits die Kinderbetreuung für Kinder ab drei und bis zwölf Jahre.
FBBE für Kinder unter 3 Jahren
Die Kleinkindbetreuung wird für Kinder von der Geburt bis zum dritten Lebensjahr angeboten. Die Eltern können zwischen einer Betreuung bei einer/-m Tagesmutter/-vater oder einer kollektiven Betreuung in Kinderkrippen und Co-Strukturen wählen.
Die Tagesmütter/-väter bieten die Betreuung meist bei sich zu Hause an. Es ist jedoch ebenfalls möglich, dass mehrere Tagesmütter/-väter zusammenarbeiten und die Betreuung in externen Räumlichkeiten anbieten. Die Tagesmütter/-väter sind entweder selbstständig oder einem Tagesmütterdienst als Arbeitnehmer oder konventionierte Tagesmütter/-väter angeschlossen.
Die Aufsicht über die Dienstleister der Kleinkindbetreuung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Referats Familie des Fachbereichs Familie und Soziales des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
FBBE für Kinder zwischen 3-6 Jahren
Die Kinderbetreuung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinder zwischen drei und zwölf Jahren umfasst auch die Betreuung vor und nach der Grundschule sowie während der Ferien für Kinder im Grundschulalter. Diese außerschulische Betreuung, kurz Aube, ist wie die Kleinkindbetreuung kostenpflichtig (mit Ausnahme der ersten Stunde, die in bezuschussten Einrichtungen kostenlos ist). Diese Form der Kinderbetreuung fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Referats Familie des Fachbereichs Familie und Soziales des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Ab dem Alter von drei Jahren haben Kinder Anspruch auf einen kostenlosen Platz im Kindergarten. Der Kindergarten und die Primarschule bilden die Grundschule. Die Primarschule beginnt im Alter von sechs Jahren. Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit des Fachbereichs Ausbildung und Unterrichtsorganisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Der Kindergartenbesuch für Kinder unter fünf Jahren ist in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht verpflichtend. Die Schulpflicht beginnt im Alter von fünf Jahren. Daher sind Kinder ab fünf Jahren verpflichtet, den Kindergarten ganztägig zu besuchen. Wie bereits erwähnt, beginnt der Primarschulunterricht im Alter von sechs Jahren.
Pädagogische Leitlinien
Im Kindergarten gilt der Aktivitätenplan für den Kindergarten. Diese Richtlinien sind verbindlich.
Für die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern/-vätern sowie in Co-Strukturen und Kinderkrippen gibt es keine pädagogischen Vorgaben. Die Dienstleister erarbeiten ihr eigenes pädagogisches Konzept.
Aktuelle Reformen
Ab dem 1. September 2024 werden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Kinder bereits ab 2,5 Jahren den Kindergarten besuchen können.
Tagesmütter/-väter, die zum 31. Dezember 2023 durch den Tagesmütterdienst des Regionalzentrums für Kleinkindbetreuung (RZKB) zugelassen waren, hatten im Rahmen der Schaffung der Einrichtung öffentlichen Interesses Zentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung (ZKB) die Wahl, zum 1. Januar 2024 entweder wie bisher als konventionierte Tagesmütter/-väter weiterzuarbeiten oder in das sogenannte „Vollstatut“ zu wechseln. Sie sind dann Kinderbetreuer/-begleiter in Heimarbeit und erhalten als Arbeitnehmer des neuen Zentrums alle damit einhergehenden Vorteile, wie beispielsweise ein festes Gehalt und Arbeitslosengeld.
Bisher haben die konventionierten Tagesmütter/-väter, die einem Tagesmütterdienst angeschlossen sind, lediglich eine Kostenentschädigung pro anwesendes Kind erhalten.