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Eurydice

EACEA National Policies Platform:Eurydice
Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte im Elementar- und Schulbildungsbereich

Belgium - German-Speaking Community

9.Lehrkräfte und sonstiges Bildungspersonal

9.2Beschäftigungsbedingungen der Lehrkräfte im Elementar- und Schulbildungsbereich

Last update: 14 December 2023

Mit Ausnahme des Pensionssystems, für das weiterhin der Föderalstaat zuständig ist, sind das Parlament und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft für alle Beschäftigungsbedingungen für Lehrkräfte zuständig.

Bedarfsplanung

Das Phänomen des akuten Lehrermangels ist erst in den letzten Jahren sporadisch aufgetreten. Deshalb ist bisher in der Deutschsprachigen Gemeinschaft noch keine systematisch durchgeführte Bedarfsplanung veröffentlicht worden, bei der – pro Schulebene und pro Unterrichtsfach – zum Beispiel die Altersstruktur der Lehrerschaft in Einteilungen von fünf oder zehn Jahren erfasst wird oder die Abwanderung von Junglehrern in andere Berufssparten oder ins benachbarte Ausland genauer analysiert wird.

Zugang zum Beruf

Für die Personalbezeichnungen und -ernennungen sind zentral die jeweiligen Schulträger zuständig.

  • In den GUW-Schulen, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert werden, erfolgen sie zentral im Ministerium der DG.
  • In den FSUW-Schulen des katholischen freien subventionierten Unterrichtswesens werden Personalentscheidungen ebenfalls zentral getroffen, allerdings nicht im Ministerium, sondern von der privatrechtlichen Trägerschaft dieser Schulen, einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG), die als Arbeitgeber die Lehrer mittels eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags einstellt.
  • In den OSUW-Schulen der neun Gemeinden im deutschen Sprachgebiet sind die Gemeindekollegien, die früheren Bürgermeister- und Schöffenkollegien, und letztlich die Gemeinderäte zuständig.

In allen drei Schulnetze werden die Lehrer zu Beginn ihrer Laufbahn immer zeitweilig eingestellt, d.h. - wenn es sich um eine offene oder neu geschaffene Stelle handelt - bis spätestens zum 30. Juni, dem letzten Schultag vor den Sommerferien, oder aber für die Dauer einer Vertretung im Laufe eines Schuljahres ebenfalls bis spätestens zum 30. Juni.

Wenn die Lehrer auch im folgenden Schuljahr beschäftigt werden möchten, mussten sie bisher jedes Jahr im Frühjahr ihre Kandidatur beim zuständigen Schulträger einreichen. Diese Kandidaturen werden in zentral geführten Listen des Schulträgers eingetragen. Die Auswahl der Kandidaten durch den Schulträger erfolgt nach Regeln, die in den jeweiligen Personalstatuten festgelegt sind.

Es war bisher keine Seltenheit, dass ein Lehrer 10 Jahre lang und noch länger nur zeitweilig beschäftigt werden konnte, jedes Jahr nur bis zum 30. Juni, und in der Hoffnung leben musste, dass seine erneute Kandidatur auch im folgenden Schuljahr ab dem 1. September berücksichtigt wurde. Nach drei Jahren erfüllte er zwar normalerweise alle Bedingungen, um in einer Lehrerstelle definitiv ernannt, beziehungsweise – im FSUW – vertraglich fest eingestellt werden zu können. Dies kann allerdings nur in offenen, vakanten Stellen ohne Titular geschehen, d.h. in Stellen, die nicht mehr oder noch nicht definitiv besetzt sind. Auch wenn dieser Titular sich während mehrerer Jahre aus seinem Amt beurlauben lässt, wird seine Stelle nicht automatisch vakant erklärt; sie kann daher nur zeitweilig besetzt werden, entweder bis der Titular seine Stelle wieder einnimmt, bis die Stelle nach der Demission oder Pensionierung des Titulars vakant erklärt und wieder definitiv besetzt werden kann oder bis der Titular es – nach Ablauf der maximalen Urlaubsdauer, die es in einigen Urlaubsformen sehr wohl gibt (2,5, 6 oder 10 Jahre) – versäumt, seinen Dienst wieder anzutreten, was einer Demission gleich kommt. Neu seit 2007-2008 ist, dass die Zeitweiligen, die mehr als 720 Diensttage aufweisen können, als vorrangig gelten und nicht mehr wie bisher jedes Jahr eine neue Kandidatur einreichen müssen.

Ein Königlicher Erlass aus dem Jahre 1968 bestimmt und klassiert die Anwerbungs-, Auswahl- und Beförderungsämter im staatlichen Schulwesen, dessen Nachfolger in der DG seit 1989 das Gemeinschaftsunterrichtswesen ist. Diese Ämter gelten im Allgemeinen auch im subventionierten Schulwesen.

In Königlichen und ministeriellen Erlassen aus dem Jahre 1969 werden für die einzelnen Ämter die erforderlichen Befähigungsnachweise und eventuell besondere Qualifikationen (spezifische Titel) festgelegt, die Lehrer vorweisen müssen, wenn sie Zugang zum Lehrerberuf haben möchten. Diese Nachweise und Qualifikationen gelten im Allgemeinen auch im subventionierten Schulwesen. Noch bestehende Unterschiede zwischen den Schulnetzen werden zurzeit ausgeräumt.

Die Anwerbung, die Bezeichnung und Ernennung, beziehungsweise die Einstellung auf privatrechtlicher Vertragsbasis im freien subventionierten Unterrichtswesen erfolgen nach den Regeln, die im Personalstatut des jeweiligen Netzes festgelegt sind und die in den drei Netzen ziemlich ähnlich sind und durch Abänderungen der jeweiligen Dekrete in den letzten Jahren immer mehr einander angeglichen werden.

Die Anwerbungsämter sind:

  • Im Kindergarten : Kindergärtner
  • In der Primarschule : Primarschullehrer, Religionslehrer, Morallehrer, Lehrer für Fachkurse (für Sport, Handarbeit oder erste Fremdsprache).
  • In der Unter- und in der Oberstufe des Sekundarunterrichts : Lehrer für allgemein bildende Kurse, Lehrer für Altsprachen, Lehrer für Fachkurse (Sport, Musik, Zeichnen), Lehrer für technische Kurse, Lehrer für Berufspraxis, Lehrer für technische Kurse und Berufspraxis, Religionslehrer, Morallehrer.
  • In der Hochschule : Lehrer für allgemein bildende Kurse, Lehrer für Psychologie, Pädagogik und Methodologie, Lehrer für Fachkurse, Lehrer für technische Kurse, Lehrer für Berufspraxis, Lehrer für technische Kurse und Berufspraxis, Religionslehrer, Morallehrer, Lehrer für Kunstfächer.

Die Regierung erwägt, in Zukunft das System der erforderlichen Befähigungsnachweise flexibler zu gestalten.

Personalmitglieder, deren erforderlicher Befähigungsnachweis nicht in deutscher Sprache erworben wurde und die ihr Abschlusszeugnis der Sekundarschule nicht in deutscher Sprache erworben haben, müssen eine Prüfung über die gründliche Kenntnis der deutschen Sprache bestehen, bevor sie definitiv ernannt werden können. Fremdsprachenlehrer brauchen allerdings nur den Nachweis der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache zu erbringen.

Einführungsprogramme

See first section.

Beruflicher Status

Sicherheit des Arbeitsplatzes

In Belgien haben die Lehrer der Gemeinschaftsschulen (GUW) Beamtenstatus. Obschon dies grundsätzlich nicht für die in den subventionierten Schulen beschäftigten Lehrer zutrifft, genießen auch sie als Angestellte einen vergleichbaren Status, der ihnen gleichwertige Garantien gibt. Dies gilt in der DG sowohl für die Lehrer, die in den subventionierten öffentlich-rechtlichen Schulen der Gemeinden angestellt sind, als auch für die Lehrer, die in den subventionierten privatrechtlichen freien katholischen Schulen auf Vertragsbasis eingestellt sind.

Die Sicherheit des Arbeitsplatzes eines definitiv ernannten bzw. vertraglich definitiv eingestellten Lehrers ist relativ groß, auch wenn z.B. aufgrund stark rückläufiger Schülerzahlen Unterrichtsstunden oder sogar ganze Lehrerstellen abgebaut werden müssen. Der Anteil an Lehrpersonen ohne definitive Ernennung (die so genannten Zeitweiligen) ist in fast allen Schulen relativ groß und der Stellen- oder Stundenabbau betrifft zunächst immer sie.

Personalstatut

Der Königliche Erlass vom 22. März 1969 legt das Personalstatut für die Personalmitglieder der heutigen Gemeinschaftsschulen (GUW), fest.

Davon ausgehend ist - allerdings erst am 14. Dezember 1998 – im PDG per Dekret ein Personalstatut für die Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens (FSUW) und der freien subventionierten PMS-Zentren verabschiedet worden. Ebenso wurde dann am 29. März 2004 ein Personalstatut für die Personalmitglieder der Schulen des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens (OSUW) verabschiedet. Zu diesem letzteren Netz gehören die meisten Grundschulen in der DG und ein Institut für Schulische Weiterbildung, aber keine Sekundarschule, keine Sonderschule, keine Hochschule.

Die Personalstatute legen die Zugangsbedingungen und -regeln für die Anwerbungsämter, die Auswahlämter und die Beförderungsämter fest ebenso wie die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um zeitweilig bezeichnet oder definitiv ernannt, bzw. eingestellt werden zu können. Sie enthalten Bestimmungen über grundlegende Verpflichtungen, wichtige Unvereinbarkeiten, das endgültige Ausscheiden aus dem Amt, die vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung und eine Disziplinarordnung. Auch sehen sie die Einsetzung einer Einspruchskammer und - im OSUW und im FSUW - einer paritätischen Kommission vor und legen deren Aufgaben fest.

Die Pflichten, die in den drei Personalstatuten angeführt werden, sind sehr ähnlich:

  • Die Personalmitglieder vertreten unter allen Umständen, wo sie ihr Amt ausüben, ständig die Belange des Unterrichtswesens, in dem sie tätig sind, und – im GUW - auch die Interessen der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
  • In der Ausübung ihres Amtes erfüllen sie persönlich und gewissenhaft die ihnen durch Gesetz und Dekret und – im OSUW und im FSUW - durch die ergänzenden Bestimmungen der zuständigen paritätischen Kommissionen auferlegten Verpflichtungen.
  • Im Rahmen der Verpflichtungen, die sich - im GUW und im OSUW - aus dem Bezeichnungs- bzw. Ernennungsakt und - im FSUW - durch die Arbeitsordnung und aus dem privatrechtlichen Einstellungsvertrag ergeben, erbringen sie die Leistungen, die für eine korrekte Arbeitsweise der Schulen, in denen sie tätig sind, erforderlich sind.
  • Sie dürfen die Ausübung ihres Amtes nicht ohne vorherige Erlaubnis aussetzen.
  • Sie sind zu völlig korrektem Verhalten verpflichtet sowohl in ihren dienstlichen Beziehungen als auch im Umgang mit der Öffentlichkeit, dem Schulpersonal, den Schülern und den Eltern der Schüler.
  • Sie helfen einander, insofern die Belange der Unterrichtseinrichtung es erfordern, und vermeiden alles, was die Ehre und Würde ihres Amtes beeinträchtigen kann.
  • Sie dürfen die Schüler nicht für politische, kommerzielle und - im GUW und im OSUW - für religiöse, philosophische und ideologische Propaganda benutzen, noch sie einer solchen Propaganda aussetzen.
  • Im GUW sind die Lehrer in der Ausübung ihres Amtes gemäß Artikel 24, §1 der Verfassung verpflichtet, die Prinzipien der Neutralität des staatlichen Unterrichtswesens zu beachten.
  • Die Lehrer dürfen keine ihnen aufgrund ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten mit vertraulichem Charakter bekannt machen.
  • Es ist ihnen untersagt, direkt oder über eine Mittelsperson Zuwendungen, Geschenke, Belohnungen oder irgendwelche Vorteile aufgrund ihres Amtes zu erbitten, zu fordern oder anzunehmen, selbst wenn dies außerhalb ihres Amtes geschieht.

Die Nichteinhaltung der Pflichten wird mit Ordnungsstrafen geahndet.

Vertretungsmaßnahmen

Im Falle der Abwesenheit eines Lehrers ist die Einstellung eines Ersatzlehrers und seine Finanzierung durch die Gemeinschaft ab dem ersten Tag der Abwesenheit nur zulässig, wenn die Abwesenheit entweder auf eine Krankmeldung von mindestens 6 Arbeitstagen oder aber auf einen begründeten und genehmigten Antrag auf Beurlaubung zurückzuführen ist, wobei die Urlaube aus persönlichen oder familienbedingten Gründen, die nur einen oder wenige Tage betreffen, ausgeschlossen sind. Bei der Auswahl der Ersatzlehrer müssen die statutarischen Vorrangsregeln berücksichtigt werden. In den subventionierten Schulen gilt diese Verpflichtung nur für längere Vertretungen ab 15 Wochen.

In einklassigen Kindergärten und Primarschulen darf ein Lehrer auch bei einer Abwesenheit von nur einem Tag durch einen Ersatzlehrer ersetzt werden.

Liegt die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit unter 6 Tagen, darf kein Ersatzlehrer neu bezeichnet bzw. eingestellt werden. In diesem Fall muss der Schulleiter gemäß seinem Auftrag schulinterne Lösungen finden, die gewährleisten, dass der Unterricht weitestgehend erteilt wird. Zu diesen schulinternen Lösungen gehören:

  • eine Umverteilung der einzelnen Fächer unter der vorhandenen Lehrerschaft (eher selten wegen des allzu großen Aufwandes);
  • der Einsatz mehrerer Lehrerkollegen, die jeweils einige (unbezahlte) Zusatzstunden erteilen, wenn eben möglich in den Fächern, die der abwesende Kollege zu erteilen hat;
  • Klassenzusammenlegungen, insofern die Klassenräume dies ermöglichen; z.B. übernehmen zwei Fachkollegen des abwesenden Lehrers jeweils einen Teil der Schüler;
  • beaufsichtigtes Lernen.

Wenn sie damit einverstanden sind, können Lehrer in begrenztem Maße (d.h. für höchstens 1/3 eines vollständigen Stundenplanes) und zu einem sehr ungünstigen Stundentarif bezeichnet bzw. eingestellt werden, um Zusatzstunden zu übernehmen, die über die Stundenzahl hinausgehen, für die sie vorher eingestellt bzw. bezeichnet worden sind.

Ein Dekret vom 25. Juni 2001 enthält einige Sondermaßnahmen, die es im Falle nachgewiesenen Lehrermangels ermöglichen, dass die Anzahl der Überstunden nicht mehr wie im Normalfall auf einem Drittel des vollständigen Stundenplanes begrenzt ist, dass diese Überstunden zum normalen Stundentarif laut Gehaltsbarema des Lehrers bezahlt werden (und nicht - wie im Normalfall - zu einem meist viel niedrigeren Tarif) und dass auch beurlaubte Lehrer und Jungpensionierte zwischen 60 und 65 Jahren auf freiwilliger Basis als Ersatzlehrer rekrutiert werden können.

Ein Dekret vom 22. Juni 1993 gibt die Möglichkeit, im GUW einen Personalpool zu schaffen, in dem Lehrer, die bereits seit vielen Jahren immer nur zeitweilige Vertretungen haben machen können, definitiv ernannt werden können, ohne dass es vorerst vakante Stellen in Schulen gibt.

Unterstützungsangebot

Bis vor kurzem waren für Junglehrer keine besonderen Unterstützungsmaßnahmen in den Regeltexten vorgesehen, z.B. in der Form eines reduzierten Stundenplanes am Anfang der Lehrerlaufbahn oder einer Begleitung durch einen erfahrenen Lehrer. Letzteres wird allerdings in einem Dekret vom 6. Juni 2005 durch die Schaffung einer neuen Vorruhestandsregelung, des so genannten pädagogischen Viertel-Vorruhestands, ermöglicht. Diese Regelung sieht vor, dass ein Lehrer ab 55 Jahren bei einem auf 80 % reduzierten Gehalt noch einen halben Stundenplan unterrichtet (50 %) und dazu für weitere 25 % der Zeit seiner Schule für Verwaltungs- und/oder pädagogische Aufgaben zur Verfügung steht (z.B. für Nachhilfestunden und/oder für die Begleitung von Junglehrern = Mentoring).

Nicht nur die jüngeren, sondern auch die anderen Lehrer können bei der Ausübung ihres Berufes auf Schwierigkeiten verschiedener Art stoßen, die nur durch den Einsatz besonderer Unterstützungsmaßnahmen behoben werden können.

In den Grund- und Sekundarschulen besteht die Möglichkeit, sich durch bestimmte Personen beraten und helfen zu lassen.

  • Wenn wegen des beruflichen Stresses persönliche Probleme - auch im Umgang mit Schülern - auftreten, die eine psychologische Betreuung erfordern, wenden sich die Lehrer manchmal an ihren Schulleiter. Wenn dieser nicht helfen kann oder wenn eine spezifischere psychologische Betreuung erforderlich scheint, empfiehlt er, den Psychologen des PMS-Zentrums aufzusuchen. Dieser wird versuchen, mit Hilfe des Lehrers (und eventuell des Schulleiters) Wege zur Verbesserung der Lage zu finden: Ratschläge, Teilnahme an den Klassenräten, um die Probleme besser erfassen und analysieren zu können, Interventionen bei den Schülern (individuell oder im Gruppen- oder auch Klassenverband), Kontaktaufnahme mit den Eltern der Schüler... Diese Interventionen des PMS-Zentrums gehören zu ihrem normalen Arbeitsauftrag in den Schulen. Sie sind - genau so wie die Lehrerberatung - kostenlos.
  • Wenn die Lehrer der Grund- und Sekundarschulen Konflikte haben, bei denen Schüler eine Rolle spielen, wenden sie sich gewöhnlich an die Aufseher-Erzieher, an den Schulleiter oder auch - in größeren Schulen - an den Unterdirektor der Schule. Einen Mediator gibt es bisher noch nicht in der DG. Es wird versucht, das Problem schulintern mit Hilfe der Kollegen in den Klassenräten zu lösen, bei denen die Probleme analysiert und besprochen werden. Auch kann das PMS-Team zu Rate gezogen und Kontakt mit den Eltern der Problemschüler aufgenommen werden.
  • Wenn sie beim Unterrichten Probleme pädagogischer Natur haben, kommt es oft vor, dass die Lehrer versuchen, sie zu verdrängen oder zu verstecken, was aber die Probleme nur noch verschlimmern wird und sie darunter noch mehr leiden lässt. In solchen Fällen sind Konfliktsituationen durch unzufriedene Schüler, Eltern, Schulleiter vorprogrammiert. Um solchen Entwicklungen vorzubeugen, ist es besser sich sogleich bei den ersten Symptomen oder Problemen bei Kollegen ihres Vertrauens und auch beim Schulleiter beraten zu lassen. Spezielle 'Vertrauenslehrer' sind allerdings nicht im Regelwerk vorgesehen.
  • Wenn das Problem pädagogischer Natur besonders groß ist, besteht die beste Lösung darin, dass der Schulleiter den Besuch eines Mitglieds der pädagogischen Inspektion und Beratung beantragt, die das Ministerium seit 1995 eingerichtet hat. Ein pädagogischer Inspektor wird den Lehrer so gut wie möglich - und selbstverständlich kostenlos - beraten. Wenn das Problem jedoch - vor allem in der Sekundarschule - eher ein Problem des Unterrichtsinhalts, des Lehrstoffs, des Lehrplans, der dem Fach eigenen Unterrichtsmethodik und Didaktik ist, ist es eher angebracht, einen Fachinspektor zu Rate zu ziehen. Aufgrund der geringen Anzahl Sekundarschulen (9) in der DG, hat das Ministerium keinen eigenen Fachinspektionsdienst eingerichtet, sondern ein Kooperationsabkommen mit dem zuständigen Ministerium der Französischen Gemeinschaft abgeschlossen, das vorsieht, dass deren Fachinspektoren auf Anfrage der GUW-Schulen und mit Einverständnis des Ministeriums Fachinspektionen durchführen und den Lehrern beratend zur Seite stehen.

Gehalt

Die Deutschsprachige Gemeinschaft bezahlt monatlich auf direktem Weg die Gehälter der Personalmitglieder aller Netze des Unterrichtswesens. Die Gehälter werden in allen Netzen nach denselben Kriterien berechnet.

Das Gehalt hängt von verschiedenen Faktoren ab: vom ausgeübten Amt, von der statutarischen Situation (zeitweilig/definitiv), von der Dienststellung, von den Befähigungsnachweisen, von der Art und vom Umfang der besetzten Stelle, von der Familiensituation und vor allem vom Dienstalter. Die Gehaltstabellen (Baremen) sind in 14 oder 15 Stufen eingeteilt: es gibt zu Beginn der Berufslaufbahn 3 jährliche (jeweils von etwa 3,2 %) und anschließend 12 zweijährliche Gehaltserhöhungen (jeweils von zunächst etwa 5 % und später etwa 3 %), bis das Höchstgehalt erreicht ist. Für Lehrer der Oberstufe der Sekundarschule und der Hochschule gibt es statt 12 nur 11 solcher zweijährlichen Gehaltserhöhungen.

Bei der Festlegung des Dienstalters werden berücksichtigt:

  • alle Dienstleistungen im Unterrichtswesen gleich welchen Netzes;
  • alle Dienstleistungen im öffentlichen Sektor;
  • höchstens 3 bzw. 6 Jahre Berufserfahrung außerhalb des Unterrichtswesens (nur für bestimmte Ämter im technischen und berufsbildenden Unterricht);
  • der Umfang des erteilten Wochenpensums.
  • Seit dem 1. September 2003 werden auch Dienste berücksichtigt, die bei einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG) erbracht wurden, deren Zielsetzung darin besteht, Aufgaben wahrzunehmen oder Dienste zu verrichten, die in irgendeiner Form in direktem Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder ihm direkt dienlich sind. Die Anerkennung dieser Dienste erfolgt nicht automatisch, sondern muss seitens des Personalmitglieds beantragt und vom Unterrichtsminister genehmigt werden.

Nach 27 Dienstjahren (bzw. nach 25 Dienstjahren in der Oberstufe der Sekundarschulen und in der Hochschule) wird in der höchsten Gehaltsstufe bis zur Pensionierung bezahlt.

Die Höhe des Gehalts hängt von der Einstufung in der Gehaltsskala (Barema) und vom Stand des geglätteten Gesundheitsindex ab, an dessen Entwicklung die Gehälter im öffentlichen Dienst gebunden sind; sobald ein bestimmter Schwellenwert des geglätteten Gesundheitsindex (= der Schnitt von vier monatlichen Gesundheitsindexständen hintereinander) erreicht oder überschritten wird, werden im zweiten darauf folgenden Monat die Gehälter um 2 % erhöht.

Die Lehrer erhalten ein Nettogehalt, nachdem im Ministerium verschiedene Abzüge am Bruttogehalt vorgenommen worden sind für die Witwen- und Hinterbliebenenkasse (7,5%), Kranken- und Pflegeversicherung (3,55 %), Steuervorabzug (zwischen 25 und 35% bei den Vorschullehrern, den Primarschullehrern und den Lehrern in der Unterstufe der Sekundarschulen, bzw. zwischen 30 und 40% bei den Lehrern der Oberstufe der Sekundarschulen und den Hochschullehrern).

Bei zeitweilig bezeichneten Lehrern werden 13,07% zugunsten der Landeskasse für die soziale Sicherheit abgezogen (statt der insgesamt 11,05% bei den definitiv ernannten Personalmitgliedern).

Zusätzlich zu diesem Gehalt erhalten alle Personalmitglieder im Mai oder Juni Urlaubsgeld und im Dezember eine Jahresendprämie.

Das System der Berechnung des Urlaubsgeldes ist kürzlich geändert worden: seit 2007 entspricht das Urlaubsgeld einem bestimmten Prozentsatz der Besoldung, die dem Personalmitglied für den Monat März des laufenden Jahres bei Vollzeitbeschäftigung zusteht. Dieser Prozentsatz (85%, 80% oder 75%) variiert je nach Stufe, in die das Personalmitglied auf Grund seines Diploms eingeordnet wird. Das Urlaubsgeld wird verhältnismäßig zur Dauer und zum Umfang der während des vorhergehenden Kalenderjahres erbrachten Dienste berechnet. Auf das Bruttourlaubsgeld werden vor der Auszahlung noch 13,07% für Sozialkassen einbehalten ebenso wie ein Berufssteuervorabzug, der zu Beginn der Laufbahn zwischen 36 und 42% und am Ende der Laufbahn je nach Höhe des Gehalts zwischen 47 und 54% ausmacht.

Die Jahresendprämie besteht aus einem festen Betrag plus einem variablen Zusatz in Höhe von 2,5% des indexierten Bruttojahresgehalts, das der Berechnung des vorangegangenen Oktobergehalts zugrunde lag. Davon werden aber vor der Auszahlung noch soziale Lasten abgezogen: 3,85 % bei definitiv ernannten Lehrpersonen und 13,07 % bei zeitweilig beschäftigten Personalmitgliedern. Zudem erfolgt auch hier ein Berufssteuervorabzug, der zwischen 40 und 47% zu Beginn der Lehrerlaufbahn und zwischen 51 und 54% am Ende der Laufbahn (je nach Höhe des Gehalts) erreicht.

Das Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufes sieht u.a. vor, dass im Januar 2009 eine Baremenreform in Kraft tritt und dass die Einstiegsgehälter zeitlich gestaffelt um 10 % angehoben werden: 3% im September 2009, 3% im September 2010 und 4% im September 2011. Dies gilt nur für Personalmitglieder in Anwerbungsämtern, nicht für Personalmitglieder in Auswahl- und Beförderungsämtern. Außerdem sieht das Dekret eine weitere Anhebung des Urlaubsgeldes für alle im Unterrichtswesen beschäftigten Personalmitglieder vor: jene ohne Hochschulqualifikation erhalten seit 2009 ein Urlaubsgeld in Höhe von 92 % eines Monatsgehalts; seit 2010 erhalten jene mit einer Hochschulqualifikation der ISCED-Stufe 5B (Bachelor) ein Urlaubsgeld in Höhe von 85 % eines Monatsgehalts und jene mit einer Hochschulqualifikation der ISCED-Stufe 5A (Master) ein Urlaubsgeld in Höhe von 80 % eines Monatsgehalts.

Arbeitszeit und Urlaub

Jede Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. Die Unterrichtsstunden werden jede Woche auf 9 halbe Tage verteilt. Das Schuljahr umfasst 37 Wochen: es muss zwischen 180 und 184 Unterrichtstage enthalten.

Das Grundlagendekret vom 31. August 1998 behandelt in seinem Kapitel IX den Auftrag des Personals in allen von der DG organisierten oder subventionierten Regelgrund- und -sekundarschulen:

Artikel 94 - Die Aufträge der Personalmitglieder umfassen die Dienstleistungen, die notwendigerweise zur Ausübung des jeweiligen Amtes gehören, und weitere Aufgaben, die zur Verwirklichung des Schulprojekts dienen.

Artikel 95 - Der Schulträger oder der Schulleiter legt nach Rücksprache mit den betreffenden Personalmitgliedern schriftlich und in ausgewogener Weise die Aufträge fest, für deren Erfüllung sie ihre ganze berufliche Kompetenz einsetzen müssen.

Es folgt in den Artikeln 96 bis 98 die Auflistung der wichtigsten Aufgaben des Schulleiters, des Lehrpersonals und des Erziehungspersonals.

Arbeitszeit in der Grundschule

Die wöchentliche Arbeitszeit des Personals in der Grundschule wird im Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen behandelt:

Artikel 72 - Der Schulleiter übt während der Öffnungszeiten der Schulen und während der Zeit, die zur Verwirklichung des Schulprojektes dient, sein Amt aus.

Artikel 73 - Die Arbeitszeit des Korrespondenten-Buchhalters beträgt 36 Stunden zu 60 Minuten.

Artikel 74 - Die Dienstleistungen des Lehrpersonals umfassen die Aufträge, die in Artikel 97 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen festgehalten sind.

Die Dienstleistungen, die das Lehrpersonal in der Schule erbringt, belaufen sich auf höchstens 26 Stunden zu 60 Minuten und umfassen:

  • die im Rahmen der jeweiligen Stundenspanne zu erbringende Unterrichtsleistung;
  • die Aufsichtsleistung, die dem Personalmitglied vom Schulträger innerhalb des zeitlichen Rahmens auferlegt wird, der vormittags und nachmittags eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichts und eine Viertelstunde nach Unterrichtende umfasst;
  • die Aufsichtsleistung, die das Personalmitglied außerhalb des zuvor unter 2. erwähnten zeitlichen Rahmens freiwillig und nach Konzertierung mit den Personalvertretungen erbringt;
  • die Aufsichtsleistung, die das Personalmitglied außerhalb des (hiervor in 2. erwähnten) zeitlichen Rahmens freiwillig während der Mittagspause erbringt, falls für diese Aufsicht keine gemäß Artikel 30 gewährte finanzielle Unterstützung ausgezahlt wird;
  • weitere Dienstleistungen, die das Personalmitglied gemäß Artikel 97 des Grundlagendekrets vom 31. August 1998 erbringt.

Artikel 75 - Die Kindergärtnerin erteilt 24 bis 28 Unterrichtsstunden.

Artikel 76 - Der Primarschullehrer erteilt 24 bis 26 Unterrichtsstunden. Der Fachlehrer für Leibeserziehung und der Lehrer für Religion oder nichtkonfessionelle Sittenlehre erteilen 24 bis 28 Unterrichtsstunden.

Arbeitszeit in der Sekundarschule

  • Lehrer für allgemeinbildende Kurse, für Fachkurse, für technische Kurse, für Religion, für nichtkonfessionelle Sittenlehre in der Unterstufe des Sekundarunterrichts : 22-24 Stunden;
  • Lehrer für allgemeinbildende Kurse, für Fachkurse, für technische Kurse, für Religion, für nichtkonfessionelle Sittenlehre in der Oberstufe des Sekundarunterrichts : 20-22 Stunden;
  • Lehrer für technische Kurse und Berufspraxis : 25-27;
  • Lehrer für Berufspraxis : 30

Arbeitszeit in der Hochschule

Die Dienstleistungen, die in der Autonomen Hochschule, der einzigen Hochschule in der DG, der Direktor, die Fachbereichleiter, die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Erziehungspersonals und die Hochschullehrer (auch "Dozenten" genannt) erbringen, belaufen sich bei einer Vollzeitbeschäftigung pro Woche durchschnittlich auf 38 Stunden zu 60 Minuten. Der Durchschnitt wird innerhalb einer Referenzperiode von 4 Monaten ermittelt.

Diese 38 Wochenstunden umfassen bei einem Hochschullehrer 16 Unterrichtsstunden zu 60 Minuten sowie weitere im Dekret vom 27. Juni 2005 festgelegte Aufgaben, die vor Ort zu leisten sind, es sei denn, der Schulträger trifft eine anders lautende Entscheidung.

Besondere Urlaubsformen

Die Urlaubsperioden werden dem aktiven Dienst gleichgestellt. Während der Urlaubszeiten kann ein vollständiges Gehalt oder ein Teilgehalt ausgezahlt werden. Diese Perioden werden bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Gewisse Urlaubsformen sind dem zeitweiligen Personal nicht zugänglich.

Es gibt viele Urlaubsformen und Formen der Zurdispositionstellung. Ein Personalmitglied kann u.a. folgende Formen beanspruchen:

  • Gelegenheitsurlaub (Sterbefall eines Familienmitglieds, Umzug, Heirat, Geburt eines Kindes,.); höchstens 8 Tage pro Kalenderjahr;
  • außergewöhnlicher Urlaub für Fälle höherer Gewalt (Krankheit oder Unfall einer Person, die in derselben Wohnung lebt): höchstens 4 Tage pro Kalenderjahr;
  • Mutterschaftsurlaub (Geburt oder Vorbereitung der Geburt): Höchstdauer: 15 Wochen (17 Wochen bei Mehrlingsgeburt);
  • Elternurlaub (Höchstdauer: 3 Monate): ohne Gehalt, wird aber bei der Dienstalterberechnung berücksichtigt;
  • Urlaub wegen einer Adoption oder Vormundschaft: höchstens 4 Wochen (6 Wochen, wenn das Kind jünger als drei Jahre ist);
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen: Dauer: jeweils ein Jahr; diese Urlaubsform kann höchstens zehnmal während der gesamten Laufbahn in Anspruch genommen werden;
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen oder familiären Gründen. Dauer: jeweils ein Jahr; höchstens fünf Jahre (kumuliert mit dem folgenden Urlaub);
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen ab 50 Jahren oder wenn mindestens 2 Kinder unter 14 Jahren zu Lasten; höchstens fünf Jahre (kumuliert mit dem vorerwähnten Urlaub); ohne Gehalt;
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit und Gebrechen; höchstens dreimal 30 Tage pro 10 Dienstjahre;
  • Urlaub aus zwingenden familiären Gründen (z.B. Schwerkranker zu Hause); höchstens ein Monat pro Schuljahr; ohne Gehalt;
  • Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens;
  • Urlaub wegen Krankheit: vollständige Lohnfortzahlung während einer Anzahl von Monaten, die genau der Anzahl der geleisteten Dienstjahre entspricht; wenn die Krankheit länger dauert, wird der Urlaub in eine Zurdispositionstellung wegen Krankheit und Gebrechen umgewandelt (siehe vorletzte Urlaubsform in dieser Auflistung);
  • Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen; höchstens 5 Jahre; ohne Gehalt;
  • Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand; ab dem Alter von 58 Jahren bis zur Pensionierung im Alter von 60 Jahren; Bedingung: mindestens 20 Dienstjahre; in dieser Zeit : 'Wartegehalt' von +/- 60 bis 70 % des vollen Gehalts (je nach Dienstalter);
  • Teilweise (10 bis 50 %) Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand; ab dem Alter von 58 Jahren bis zur Pensionierung im Alter von 60 Jahren; Bedingung: mindestens 20 Dienst¬jahre; in dieser Zeit : 'Wartegehalt';
  • Der 25 %ige "pädagogische Vorruhestand" (Zurdispositionstellung vor der Versetzung in den Ruhestand) : seit 2005; ab dem Alter von 55 Jahren bis zur Pensionierung im Alter von 60 Jahren; Bedingung: mindestens 20 Dienstjahre; in dieser Zeit : 50 % Unterricht + 25 % pädagogische Dienstleistungen in der Schule (z.B. Junglehrerbetreuung (Mentoring), Stützkurse, IKT-Dienste, Einsatz in der Schulmediathek,...); 80 % des vollen Gehalts;
  • Zurdispositionstellung wegen Krankheit und Gebrechen; wenn Urlaub wegen Krankheit und Gebrechen maximal ausgeschöpft wurde und der Dienst nicht angetreten werden kann; bis 60 Jahre; Gehalt: zwischen 50 und 75 %;
  • Abwesenheit längerer Dauer aus familiären Gründen (Erziehung der Kinder und Adoption oder Vormundschaft); höchstens: 4 Jahre pro Kind unter 5 Jahren; wenn das Kind behindert ist, kann die Dauer dieser Abwesenheit 6 Jahre betragen und zwar bis das Kind das Alter von 8 Jahren erreicht; ohne Gehalt.

Beruflicher Aufstieg und Mobilität

Die Lehrerlaufbahn bietet nicht viele Beförderungsmöglichkeiten: es gibt Auswählämter und Beförderungsämter.

Auswahlämter

Zu den Auswahlämtern gehören einige Lehrerstellen an der Übungsgrundschule, die der städtischen Grundschule Eupen Unterstadt angegliedert ist. Außerdem gibt es das Amt des Unterdirektors oder Provisors an den Sekundarschulen, die mehr als 550 Schüler zählen, und das Amt eines Werkstattleiters für einen Fachlehrer einer Sekundarschule, die technischen und berufsbildenden Unterricht anbietet.

Beförderungsämter

Zu den Beförderungsämtern gehören folgende Stellen:

  • Grundschulleiter oder Direktor einer Grundschule,
  • Direktor einer Sekundarschule oder Studienpräfekt (im GUW),
  • Direktor einer Hochschule,
  • Hauptwerkstattleiter in einer großen Sekundarschule mit technischem und berufsbildendem Unterrichtsangebot,
  • Pädagogischer Inspektor-Berater, ein per Dekret vom 24. März 2003 geschaffenes Amt, in dem 4 bis 6 Stellen besetzt werden können.

Versetzung

Definitiv zu besetzende offene Stellen werden in einem Aufruf an die Bewerber für eine Versetzung und für eine definitive Ernennung im Laufe eines Schuljahres bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung enthält Angaben über die zu vergebenden Planstellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen.

  • Im GUW haben die Personalmitglieder, die in einer Planstelle eines Anwerbungsamtes oder eines Auswahlamtes definitiv ernannt sind, seit September 2007 zwar noch die Möglichkeit, aber nicht mehr wie davor ein Anrecht auf eine Versetzung in eine andere, offen erklärte Planstelle desselben Amtes, in dem sie ernannt sind, mit Vorrang vor den Kandidaten, die als bisher zeitweilig bezeichnete Personalmitglieder einen Antrag auf definitive Ernennung eingereicht haben. Eine Versetzung hängt nunmehr von der Entscheidung des Schulträgers ab, der jetzt stärker als bisher das Interesse der gesamten Schulgemeinschaft und die pädagogische Kontinuität berücksichtigen kann ebenso wie die erworbenen Verdienste, wenn sich mehrere Kandidaten für die Versetzung auf eine bestimmte Stelle bewerben. In einem Beförderungsamt ist die Versetzung auch möglich, sie war dort allerdings nie ein Anrecht; die Bewilligung der Versetzung hängt vom Einverständnis des zuständigen Unterrichtsministers ab, der als Schulträger über die Opportunität einer solchen Versetzung befindet.
  • Im OSUW, zu dem in der DG die meisten Grundschulen zählen, sind die Personalmitglieder im Unterschied zum GUW nicht in einer bestimmten Schule, sondern in einer bestimmten Gemeinde definitiv ernannt, und die Versetzung von einer Gemeindeschule an eine andere Schule derselben Gemeinde ist daher zwar immer möglich, wird aber nicht ausdrücklich im neuen Personalstatut für das OSUW (Dekret vom 29. März 2004) geregelt; es ist dies eine Frage der Verteilung des Personals auf die verschiedenen Planstellen in der Gemeinde, also eine interne Angelegenheit des Trägers (d.h. des Gemeindekollegiums, dessen Beschlüsse innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vom Gemeinderat bestätigt werden müssen). Im Dekret über das Personalstatut für das OSUW ist allerdings wohl die Versetzung innerhalb des Schulnetzes von einem Schulträger (d.h. von einer Gemeinde) zu einem anderen Schulträger (zu einer anderen Gemeinde) vorgesehen. Eine solche Versetzung kann in jedem Amt beantragt werden. Sie ist jedoch kein Anrecht, auch nicht - wie dies im GUW (allerdings nur noch bis Ende des Schuljahres 2006-07) wohl der Fall ist - in einem Anwerbungsamt und in einem Auswahlamt. Der andere OSUW-Schulträger (die andere Gemeinde) kann einen Antrag auf Versetzung bewilligen, allerdings nur, wenn keine definitive Ernennung eines prioritären zeitweiligen Personalmitgliedes erfolgen kann.
  • Durch eine im Juni 2006 eingebrachte Änderung im Personalstatut des FSUW werden seit September 2007 im Prinzip dieselben allgemeinen Versetzungsbedingungen wie in den beiden anderen Schulnetzen (GUW und OSUW) anwendbar sein. Einen Unterschied gibt es jedoch: objektive Auswahlkriterien, wie sie im GUW und im OSUW (beides Schulnetze im öffentlich-rechtlichen Sektor) bei der Versetzungsprozedur berücksichtigt werden müssen und auch im jeweiligen Dekret festgeschrieben sind, sind im Personalstatut des FSUW nicht vorgesehen, weil die Schulträger im FSUW Personengruppen oder Körperschaften privatrechtlicher Natur sind.
  • Im Juni 2006 wurde durch eine weitere Abänderung bestimmter Artikel in den drei Personalstatuten (GUW, OSUW und FSUW) die Voraussetzung dafür geschaffen, dass ab dem Schuljahr 2007-08 eine Versetzung aus einer Schule eines Schulnetzes in eine Schule eines anderen Schulnetzes möglich wird, was bis vor einigen Jahren noch im belgischen Schulsystem als undenkbar galt.

Entlassung

In den verschiedenen Personalstatuten werden die Umstände angeführt, die zu einer Entlassung eines Personalmitgliedes führen können, zu einer Beendigung der Bezeichnung oder der Ernennung (im GUW und OSUW) bzw. zu einer Beendigung des Einstellungsvertrages (im FSUW).

Die Beendigung einer zeitweiligen Bezeichnung (im GUW und OSUW) oder einer zeitweiligen vertraglichen Einstellung (im FSUW) erfolgt von Amts wegen:

  • am Ende einer Vertretung, wenn der Vertretene seine Stelle wieder antritt;
  • zum Zeitpunkt, an dem die Stelle ganz oder teilweise einem anderen Personalmitglied zugewiesen wird:

○ durch Anwendung der Bestimmungen über die Zurdispositionsstellung wegen Stellenmangels und die Wiedereinberufung in den Dienst,

○ infolge einer Versetzung,

○ infolge einer definitiven Ernennung (GUW, OSUW) oder Einstellung (FSUW);

  • zum Zeitpunkt, an dem die Stelle, die das zeitweilige Personalmitglied besetzt, aus Gründen, die vom Träger unabhängig sind, nicht mehr vollständig oder teilweise subventioniert werden kann;
  • spätestens am letzten Schultag des Schuljahres, im Laufe dessen die Bezeichnung erfolgt ist;
  • ab dem Empfang des Gutachtens des Staatlichen Sozialmedizinischen Amtes, durch welches das zeitweilige Personalmitglied definitiv für untauglich erklärt wird.



Ebenfalls von Amts wegen und ohne Kündigungsfrist erfolgt die Beendigung einer zeitweiligen Bezeichnung oder definitiven Ernennung (im GUW und im OSUW) und des Vertrages über eine zeitweilige oder definitive Einstellung (im FSUW ), wenn die Personalmitglieder:

  • eine der folgenden Bedingungen nicht mehr erfüllen:

○ Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, vorbehaltlich einer von der Regierung erteilten Abweichung;

○ die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;

○ den Milizgesetzen genügen;

  • es nach einer genehmigten Abwesenheit ohne triftigen Grund versäumen, ihren Dienst wiederaufzunehmen, und während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als zehn Tagen abwesend bleiben;
  • ihre Stelle ohne triftigen Grund verlassen und während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als zehn Tagen abwesend bleiben;
  • sich in den Fällen befinden, in denen die Anwendung der Strafgesetze ihre Amtsenthebung zur Folge hat;
  • sich in einer Situation der durch Gesetz oder Verordnung anerkannten endgültigen Arbeitsunfähigkeit befinden, die sie daran hindert, ihr Amt uneingeschränkt auszuüben;
  • es, nachdem sie in den aktiven Dienst wiedereinberufen worden sind, ohne zulässigen Grund ablehnen, die vom Schulträger zugewiesene Stelle anzutreten;
  • es nach Ausschöpfung der vorgesehenen Einspruchsmöglichkeit weiterhin ablehnen, einer Unvereinbarkeit ein Ende zu bereiten (dies gilt im FSUW nur für definitiv eingestellte Personalmitglieder);
  • regelwidrig bezeichnet oder ernannt (im GUW und OSUW), bzw. vertraglich eingestellt worden sind (im FSUW), wobei die Regelwidrigkeit durch ein Täuschungsmanöver des Personalmitglieds hervorgerufen worden ist und derart schwerwiegend ist, dass die Bezeichnung oder Ernennung, bzw. die vertragliche Einstellung als nicht bestehend betrachtet werden muss (gilt im FSUW nur für definitiv eingestellte Personalmitglieder).



Eine definitive Ernennung (im GUW und OSUW) bzw. ein Vertrag, der mit einem definitiv eingestellten Personalmitglied (im FSUW) abgeschlossen wurde, endet ebenfalls von Amts wegen:

  • wenn das Personalmitglied freiwillig aus dem Amt scheidet (Kündigungsfrist: 15 Tage);
  • durch Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (65 Jahre);
  • durch Entlassung von Amts wegen (im GUW und OSUW ) bzw. wegen eines schwerwiegenden Fehlers (im FSUW);
  • wenn die Bewertungsberichte innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk unzureichend schließen.

Die Beendigung einer zeitweiligen Bezeichnung oder vertraglichen Einstellung kann auf Vorschlag des Schulleiters aufgrund einer begründeten vorzeitigen Entlassung durch den Schulträger erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage. Einspruchsmöglichkeiten sind vorgesehen.

Die Personalstatute sehen auch die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung eines zeitweilig bezeichneten beziehungsweise vertraglich eingestellten Personalmitgliedes wegen eines schwerwiegenden Fehlers vor. Unter schwerwiegendem Fehler versteht man jeden Fehler, der jegliche berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Personalmitglied und dem Schulträger sofort und definitiv unmöglich macht. Vor der Entlassung muss eine Anhörung stattfinden. Die Entlassung muss die Gründe anführen, die der Träger als schwerwiegend bewertet.

Ein zeitweilig bezeichnetes oder vertraglich eingestelltes Personalmitglied kann die Bezeichnung bzw. den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 8 Tagen einseitig beenden.

Neben der Aufgabe des Dienstes (Kündigung) können die Personalmitglieder aber auch eine Laufbahnunterbrechung beantragen. Diese Laufbahnunterbrechung kann dazu genutzt werden, eine neue Laufbahn in einem völlig anderen Bereich anzustreben.

Pensionierung

Die Pensionsregelung bleibt ein nationaler Zuständigkeitsbereich. Im öffentlichen Dienst geht sie auf das in der Folgezeit des öfteren abgeänderte und ergänzte Gesetz vom 21. Juli 1844 zurück und war ursprünglich nur den Staatsbeamten der Ministerien vorbehalten; sie wurde jedoch nach und nach auf andere Einrichtungen anwendbar, so auch auf das Personal im Bildungswesen. Das so genannte Einheitsgesetz vom 14. Februar 1961 hat für alle, die nach dem 1. Januar 1961 ihren Dienst angetreten haben und definitiv ernannt worden sind, ein organisches Einheitsregime eingeführt.

Das Anrecht auf eine Staatspension entsteht normalerweise erst im Alter von 65 Jahren, wird aber inzwischen auch den Sechzigjährigen auf Antrag hin zugestanden. Die meisten sechzigjährigen Lehrpersonen tun dies, auch wenn sie eventuell nicht den Pensionshöchstbetrag erreichen. Spätestens mit 65 Jahren wird jeder Lehrer pensioniert.

Eine Vorruhestandsregelung ermöglicht es, dass 58-jährige Personalmitglieder mit mindestens 20 Dienstjahren, die noch keine Pension zu Lasten des Staates beantragen können, aus dem Unterrichtswesen definitiv aussteigen bis zur Pensionierung im Alter von 60 Jahren. Sie erhalten in der Zwischenzeit ein Wartegehalt zu Lasten der Gemeinschaft in Höhe von x/55tel des letzten Gehalts, wobei x die Anzahl der effektiv geleisteten Dienstjahre ist. Diese Jahre im Vorruhestand werden für die spätere Pensionsberechnung als normale Dienstjahre angerechnet.

Neben diesem vollzeitigen Ausstieg aus dem aktiven Berufsleben ist auch eine halbzeitige und teilzeitige Vorruhestandsregelung möglich. Auch ist seit 2005 eine neue Form des Vorruhestands ab 55 Jahren eingeführt worden: der so genannte pädagogische Viertel-Vorruhestand. Dabei muss das Personalmitglied – bei 80 %igem Lohnbezug - halbzeitig unterrichten und für einen Viertelstundenplan eine Zusatztätigkeit übernehmen (administrative oder pädagogische Dienstleistungen, kurze Vertretungen von bis zu fünf Tagen, Förderunterricht, Betreuung von jungen Lehrern = Mentoring,...).

Der Pensionsbetrag, der niemals 75 % des Gehaltes überschreiten darf, wird auf Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten fünf Dienstjahre errechnet. Dieses Durchschnittsgehalt wird mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler die anerkannten Dienstjahre darstellt und dessen Nenner ein gesetzlich festgelegter Wert ist, der noch je nach betroffenen Amtes unterschiedlich sein kann, im Bildungswesen aber demnächst generell bei 55 liegen wird. Da die Höchstpension bei 75 % des Durchschnittsgehalts der letzten 5 Dienstjahre liegt, kann man errechnen, wie viel anerkannte Dienstjahre erforderlich sind, um die maximale Pension zu erhalten : x/55 = 75/100. Demnach ist x = 41,25. Es sind also 41 Jahre und 3 Monate erforderlich, wobei zu bemerken ist, dass die Studienzeit (2, 3 oder 4 Jahre) und die Militärdienstzeit (in 60tel ausgedrückt) zur effektiven Dienstzeit hinzu gerechnet werden.