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Eurydice Ostbelgien
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Fachbereich Ausbildung und Unterrichtsorganisation
Gospertstraße 1
4700 Eupen
Tel: +32 87 876 706
E-Mail: eurydice.ostbelgien@dgov.be
Website: https://www.ostbelgienbildung.be/
2026
In diesem Bereich gab es in diesem Jahr keine wesentlichen Maßnahmen.
2025
Einführung von Stellen- oder Stundenkapital für spezielle Zwecke
Zum 1. September 2025 wurde es Schulen ermöglicht, Stellen- oder Stundenkapital für besondere Zwecke im Unterricht zu beantragen.
Das Kapital kann für eine bestimmte Zeit beantragt werden und ausschließlich für folgende Zwecke eingesetzt werden:
- Unterstützung von Schülern mit besonderen Bedürfnissen.
- Förderung der Inklusion in Kindergärten und Grundschulen.
- Unterstützung von hochbegabten Schülern.
- Durchführung von Fremdsprachenprojekten und Sprachkursen.
- Organisation von Hausaufgabenbetreuung und Stützkursen.
- Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben.
- Projekte zur gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
- Umstrukturierungen, die langfristig Kosten sparen.
- Pilotprojekte, die von der Regierung beauftragt werden.
- Kunst- und IT-Projekte sowie andere pädagogische Projekte.
Anerkennung gleichwertiger Berufszeiten für Quereinsteiger
Quereinsteiger, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, können sich in bestimmten Anwerbungsämtern des Unterrichtswesens dienstrechtlich regularisieren, indem sie drei Abweichungen durchlaufen. Eine Abweichung ist eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochen in einem entsprechenden Amt innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Diese drei Abweichungen müssen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Schuljahren absolviert werden.
Um den Lehrerberuf attraktiver zu machen, werden ab dem 1. November 2025 auch Beschäftigungen im BVA-Statut sowie außerhalb des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Unterrichts als erste und zweite Abweichung anerkannt, solange die Person noch keine drei Abweichungen in dem betreffenden Amt durchlaufen hat. Die dritte Abweichung muss jedoch weiterhin in einer Unterrichtseinrichtung innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft erfolgen und wird gemeinsam von der Schulleitung und der Schulinspektion bewertet.
Für die Anerkennung von Beschäftigungen außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft gelten bestimmte Bedingungen: Sie müssen in einer anerkannten Bildungseinrichtung innerhalb der EU erfolgt sein, vergleichbar mit dem Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, und dürfen nicht als Praktikum oder Ehrenamt zählen. Pro Schuljahr kann nur eine Abweichung anerkannt werden, und die Anerkennung muss durch einen Antrag mit entsprechenden Nachweisen bei der Unterrichtsverwaltung beantragt werden.
Anpassung der Rechtsgrundlage zur Wiedereinschulung von im Hausunterricht beschulten Schülern infolge des Nichterwerbs von Studienabschlüssen in den vorgesehenen Zeiträumen
Bisher mussten Schüler im Hausunterricht zu bestimmten Zeiten Prüfungen ablegen, um das Grundschulabschlusszeugnis und das Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts zu erhalten. Es war möglich, die Fristen unter bestimmten Bedingungen um bis zu zwei Jahre zu verlängern. Dies führte in Einzelfällen dazu, dass Schüler im Alter von 16 Jahren kein Grundschulabschlusszeugnis erhalten hatten, da das Dekret besagt, dass nur der Schüler wieder eingeschult werden muss, der in dem Jahr, in dem er 14 Jahre alt wird, die Prüfungen nicht abgelegt oder zweimal nicht bestanden hat. Wurden die Prüfungen mit 14 Jahren erstmals abgelegt, konnten sie im darauffolgenden Jahr erneut abgelegt werden. Die Wiedereinschulung eines 15- oder 16-jährigen Jugendlichen ohne Grundschulabschlusszeugnis ist problematisch.
Um dieses Problem zu lösen, wurde zum 1. September 2025 eingeführt, dass ein Jugendlicher von Amts wegen wieder eingeschult wird, wenn er im Jahr, in dem er 14 Jahre alt wird, kein Grundschulabschlusszeugnis erhalten hat, unabhängig davon, wie oft er an Prüfungen teilgenommen hat. Eine Ausnahme gilt, wenn ihm eine Freistellung gewährt wird. Das gleiche Prinzip gilt auch für das Abschlusszeugnis der Unterstufe, das bis zum 17. Lebensjahr erworben werden muss.
2024
Schaffung des Amtes eines Fachlehrers für Musik im Grundschulwesen
Im Grundschulwesen wurde zum 1. September 2024 das Amt des Fachlehrers für Musik eingeführt. Dieser Fachlehrer kann sowohl im Kindergarten als auch in der Primarschule eingesetzt werden. Das neue Amt grenzt sich von den Aufgaben des Kindergärtners bzw. Primarschullehrers ab. Die in den Grundschulen beschäftigten Fachlehrer für Musik können sowohl musikalische Aktivitäten im Kindergarten leiten als auch aufbauenden Musikunterricht in den drei Stufen der Primarschule erteilen. Dies führt zu einer qualitativen Aufwertung des Musikunterrichts und einer Entlastung der Klassenleiterinnen und -leiter. Das Konzept des aufbauenden Musikunterrichts basiert auf der Strukturierung der musikalischen Praxis, um metrische, rhythmische, tonale und vokale Kompetenzen aufzubauen. Die drei Praxisfelder des aufbauenden Musikunterrichts sind das musikalische Gestalten durch vielfältiges Musizieren und musikbezogenes Handeln, der Aufbau musikalischer Fähigkeiten und die Erschließung von Kulturen. Das Singen in verschiedenen Sprachen trägt außerdem zur Entwicklung der Ausdrucksfähigkeit bei und hat positive Auswirkungen auf logopädische Aspekte.